Guten Tag,
gibt es bereits Informationen dazu, wie der Orion Office REIT (Realty Income spin-off) bei Consors behandelt werden wird? Bis jetzt wurden die entsprechenden Aktien des spin-off weder eingebucht, noch gab es einen Barausgleich.
Vielen Dank
Wenn DU die US-Firma dazu bringst, dass die Aktie in Deutschland am Handelsplatz Tradegate gelistet ist und andere Kunden sich die Aktie ebenfalls als Sparplan wünschen, könnte die Aktien "zeitnah" als Sparplan möglich sein.
Ich habe meine Anteile für richtig viel Gebühr via Bestandsumlegung in die USA verlegt und dort für noch mal richtig viel Gebühr an der NYSE verkauft. Nach richtig viel Steuer ist es dann nur noch ein kleines Zubrot, was übrig geblieben ist. Naja, die Bank und das Finanzamt freuen sich, das ist doch auch was schönes 😏 Bin froh, dass ich aus der Kirche ausgetreten bin, die hätten sonst ja auch noch die Hand aufgehalten.....
Hallo, @thomasN ,
demnach sind Deine Befürchtungen leider wahr geworden.
Ein kleiner Trost: Über die Steuereinnahmen hätte sich das FA früher oder später sowieso gefreut.
Hallo,
Wurde zufällig noch jemandem, der Realty Income hält, in den letzten Tagen ein Betrag vom Verrechnungskonto abgebucht?
Im Archiv befindet sich eine "Ertragsgutschrift", die nun abgebucht wurde, mit einem Kapitalertrag von 0,00USD, jedoch einem Quellensteuerbetrag von 15%, der sich nirgendwo zuordnen lässt, handelt es sich hier möglicherweise um eine Steuernachzahlung des Spin-Off?
@Tasty :
ich habe das Papier zwar nicht, aber ob Dein "oder"-Argwohn berechtigt ist, kannst Du selbst nachrechnen:
Quellensteuerbetrag : 15 X 100 = Dein erhaltener Anteil am Spin off.
Bei US-Reits handelt es sich aber meistens um Korrekturbuchungen der ursprünglichen Dividendenbuchung(en), weil zum Zeitpunkt der Dividendenzahlung die steuerliche Klassifizierung der Einzelkomponenten der Dividende noch nicht bekannt war.
Seit ich einmal im Folgejahr je 3 Korrekturbuchungen zu 4 Ausschüttungen (macht 12 Belege) erhalten habe, ist das Thema US-Reits für mich gestorben.
Manche Reits schütten monatlich aus; da wird aus der Belegflut ein Tsunami.
In der Tat ist auch bei mir eine "Belastung der US Quellensteuer" aus dem Spin Off erfolgt.
Meinem laienhaften Steuerempfinden nach müssen zugleich mit dieser Belastung dann auch Anschaffugnskosten für den Spin-Off (Orion) entstehen. Denn genau auf diese wird ja Quellensteuer belastet. Allerdings sehe ich in meinem Orion Bestand bei Consosrs Anschaffungskosten von genau 0,00.!?
Komisch oder?
Ich habe mich über das Steuerthema auch richtig geärgert. Die eingebuchten Aktien werden als Dividende behandelt und erstmal mit 15% Quellensteuer versteuert. Vermutlich wird das Finanzamt dann nochmal die Differenz zur KESt. nachfordern. Zu guter letzt kann ich die zu 0€ eingebuchten Aktien verkaufen und nochmal den Veräußerungsgewinn versteuern.
Da kommen dann ca. 53% Steuern raus.
Das dass irgendwie komisch ist, dürfte jedem schnell aufgehen, die Finanzämter haben das aber jahrelang so praktiziert und sich verklagen lassen.
Aber: Mit Urteil vom 01.07.2021 – VIII R 9/19 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ an private Kleinanleger nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führt. § 20 Abs. 4a Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch auf ausländische Vorgänge anwendbar, die bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Abspaltung nach deutschem Recht entsprechen.
Ich würde mir echt wünschen, dass die Consors-Bank sich das Urteil mal anschaut und mir die zu Unrecht einbehaltene Steuer erstattet bzw. gar nicht erst an das Finanzamt abführt.
Auf welcher Rechtsgrundlage die Besteuerung von Kapitalerträgen erfolgt, wurde von Consors hier erläutert.
Zu dieser Thematik gibt es übrigens ein Urteil vom BFH, das am 23.12.2021 veröffentlicht wurde:
Der BFH hat zu den ertragsteuerlichen Folgen für inländische Privatanleger bei der Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG geurteilt. Danach fallen Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbar sind, bis zum Inkrafttreten des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG (BFH, Urteil v. 19.10.2021- VIII R 7/20; veröffentlicht am 23.12.2021).
Wenn ich das Urteil richtig verstanden habe, gibt es zu der Regelung noch keine entsprechende Verwaltungsanweisungen und ist somit noch nicht in kraftgetreten.