abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Günstigerprüfung

Link zum Beitrag wurde kopiert.

Aufsteiger
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Community Junior
Beiträge: 3
Registriert: 08.01.2016

Guten Tag zusammen, ich habe im Jahr 2015 ein Betrag X durch den Handel mit Wertpapieren gewinnen können. Automatisch wurden nach überschreiten des Freibetrages, Steuern in Höhe der Abgeltungssteuer von 25% abgetragen. Jetzt bin ich auf die "Günstigerprüfung" gestoßen. Aus zahlreichen Informationen entnehme ich, dass ich mit der Steuererklärung prüfen lassen kann, ob ich einen gewissen Teil an den bereits abgeführten Steuern, über den Freibetrag hinaus, zurückholen kann. Wovon ist es abhängig? Wonach kann ich mich richten? Was muss ich tun um die Steuern zurück zubekommen? Grüße Herr_Reddmann

0 Likes
5 Antworten 5

Autorität
Beiträge: 4639
Registriert: 06.02.2015

Hallo @Herr_Reddmann,

 

meines Wissens nach, lohnt sich eine Günstigerprüfung nur, wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt. Damit diese Prüfung vom Finanzamt durchgeführt werden kann, muss man die Steuerbescheiningung für das Depot zusammen mit der Steuererklärung einreichen. 

 

Viele Grüße

immermalanders

 


Routinierter Autor
Beiträge: 147
Registriert: 22.11.2015
Da mich das ab diesem Jahr als Privatier auch betrifft, kurze Antwort.
Wenn man noch andere Einkünfte hat, lohnt es sich nur, wenn diese nicht all zu hoch sind. Z.B. Ledig 15.000 oder verheitratet 30.000... eher noch einiges weniger.
Macht man sowieso eine Steuererklärung, dann kann man sich, wenn man unsicher ist, in jedem Fall die Arbeit machen, hier auch noch eine Günstigerprüfung zu beantragen. Würde man normalerweise keine Steuererklärung machen, dann kann man sich eine Günstigerprüfung ersparen, wenn die anderen Einkünfte über den obigen Summen liegen.
Sind die Kapitaleinkünfte die einzige Einkunftsart, die man hat, dann sieht das anders aus. Dann lohnt sich eine Günstigerprüfung in etwa bis 48.000 Ledige / 96.000 Verheiratet. Weil es dort auf den Effektiv-Steuersatz ankommt. Und der liegt bei den Summen immer noch bei 24,9% - dazu kommt, dass man die Kosten für Basis-Krankenversicherung und -Pflegeversicherung in voller Höhe von der Steuer absetzen kann. Und natürlich auch in allen Fällen der Sparerfreibetrag von 801 / 1602.

Aufsteiger
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Community Junior
Beiträge: 3
Registriert: 08.01.2016

Ok, hab ich verstanden, vielen Dank!

 

Aufgrund dessen, dass ich verheiratet und in Steuerklasse III bin, habe ich einen gesplitteten Steuertarif.

Somit habe ich einen effekiven Steuersatz von rund 18%.

Kann ich demnach die Lücke von 7% durch meine Steuererklärung wieder reinholen?

Was brauche ich dazu?

0 Likes

Routinierter Autor
Beiträge: 147
Registriert: 22.11.2015
Bei einem effektiven Steuersatz von 18% im Splittingtarif lohnt sich das meiner Meinung nicht. Ich gehe mal davon aus, dass das Familieneinkommen Arbeitseinkommen ist, oder anderes - jedenfalls kein Kapitaleinkommen. Damit hätte man bei 18% Effektivsteuersatz aber schon einen Grenzsteuersatz von über 30%. Würde man z.B. noch 10.000€ Kapitaleinkünfte haben, dann würden die mit etwa 32% versteuert. In dem Fall wäre die Abgeltungssteuer deutlich günstiger.
Wie geschrieben, wenn sowieso eine Steuererklärung abgegeben wird, kann man eine Günstigerprüfung in jedem Falle beantragen. Dazu muss man zusätzlich das Steuerformular KAP ausfüllen und die für das Finanzamt von den Depotbanken ausgestellte Steuerbescheinigung für das betreffende Jahr im Original mit einreichen.
Aber pi mal Daumen - z.B. ein Normalverdiener Ehepaar hat so gut wie keine Chancen, bei einer Günstigerprüfung besser dazustehen.

Aufsteiger
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Community Junior
  • Community Junior
Beiträge: 3
Registriert: 08.01.2016

Ok, dass stimmt natürlich.

 

Vielen Dank für die schnelle Hilfe 

0 Likes
Antworten