@Leybourne :
Soweit ich es gesehen habe, lag der Kauf Deiner Ebay-Aktien in 2006. Du solltest auf jeden Fall darauf achten, dass Deine 2015 abgesponnenen Paypal-Aktien steuerfrei verkauft werden.
Im oben verlinkten BFH-Urteil, Rangziffer 29, ist - leicht verschlüsselt - die "Fußstapfentheorie" erwähnt:
(...) Hierbei ist zu beachten, dass die PayPal-Aktien aufgrund der Abspaltung steuerlich --anteilig-- an die Stelle der bereits gehaltenen eBay-Aktien treten (vgl. BTDrucks 17/10000, S. 54) und deren Anschaffungskosten --anteilig-- übernehmen. (...)
Hier noch der entsprechende Wortlaut des Querverweises auf die Bundestags-Drucksache 17/10000, S. 54:
(...)
Zu Nummer 10
§ 20 Absatz 4a Satz 7 – neu –
Mit der Ergänzung durch Satz 7 wird der Anwendungsbereich von § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG auf Abspaltungen erweitert. Dies entspricht der Zielsetzung, die Abgeltungsteuer für Steuerpflichtige und die Kreditinstitute als steuerabführende Stellen praktikabel auszugestalten. Durch die entsprechende Anwendung von Satz 1 bei Abspaltungen von Körperschaften treten die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft anteilig an die Stelle der Anteile der übertragenden Gesellschaft. Abweichend von den §§ 13 und 15 UmwStG besteht kein Antragserfordernis für die Fortführung der Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten sind entsprechend dem Umtauschverhältnis laut Spaltungsvertrag oder -plan aufzuteilen. Sofern dieser nicht bekannt ist, ist entsprechend der bisherigen Praxis das rechnerische Splittingverhältnis maßgebend (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. Dezember 2009, BStBl 2010 I S. 94 Rn. 101, 115). Die erhaltenen Anteile übernehmen den steuerlichen Status der Anteile an der übertragenden Gesellschaft. (...)
Demnach würden Deine Paypal-Aktien als "steuerlicher Altbestand" gelten und hätten Bestandsschutz, als hättest Du sie vor Einführung der Abgeltungsteuer gekauft.