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Freistellungsauftrag bei nicht realisierten Gewinnen nötig?

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Moin Community,

 

zuersteinmal zu meinem Verständnis zum Stichwort "realisierte Gewinne" bei Wertpapieren. Für mich sind das Kursgewinne von Wertpapieren, wobei die Aktien nicht verkauft werden, sondern weiter im Depot gehalten werden. Ich hoffe damit liege ich richtig.

 

Nun zur eigentlichen Frage:

Wenn ich nun für das Jahr 2018 Kursgewinne bei Wertpapieren einfahre und diese im Depot belasse und NICHT verkaufe, ist es dann überhaupt notwendig einen Freistellungsauftrag zu stellen? Falls nein, ändert sich das nach der Reform der Investmentbesteuerung?

 

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

 

Stefan

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Ein realisierter Aktien-Gewinn bedingt einen Verkauf. So lange Du die Aktie nicht verkaufst, hast Du lediglich einen Buchgewinn, der nicht einmal das Finanzamt interessiert.

Einen Freistellungsauftrag brauchst Du dann auch nicht, es sei denn die Aktien werfen Dividenden ab. Diese würden ohne Freistellungsauftrag sofort bei Gutschrift mit Abgeltungssteuer belegt.

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Bei Fonds und ETF wird ab Anfang 2019 die Vorabpauschale auf die thesaurierten Erträge abgezogen. Laut der Aussage von Consors in diesem Beitrag wird die Vorabpauschale mit dem Freistellungsauftrag verrechnet.

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Sprich: Ich muss dann für das jahr 2018 einen Freistellungsauftrag für die Konten einrichten in denen Fonds (egal ob ausschüttend oder wiederanlegend) liegen und auch unabhängig davon ob ich diese verkaufe oder weiter im Depot halte. Richtig?

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Hallo  @PeterHutze,

das ist im Grundsatz richtig. Beachten Sie aber, dass die steuerpflichtigen Erträge als im neuen Jahr als zugeflossen gelten. Konkret am ersten Arbeitstag in 2019. Entsprechend betritt die Belastung dann Ihren Freistellungsauftrag für 2019.

Mit besten Grüßen und schönes Wochenende

CB_Andy
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Vielen Dank für den Hinweis.
D.h. also, dass für die Vorabpauschale erst ab 2019 ein Freistellungsauftrag für das Jahr 2019 sinnvoll wäre?
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Hallo @SmithA1,

Ihre Frage haben wir an die entsprechende Fachabteilung weitergeleitet und beantworten diese, sobald uns die Rückmeldung vorliegt.

Viele Grüße und einen guten Wochenstart

CB_Linda
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Hallo @SmithA1,

nach Rücksprache mit der Fachabteilung ist es so, dass die Vorabpauschale dem Kunden ab Anfang 2019 belastet wird.
Sie gilt zum 02.01.2019 als zugeflossen. Somit kann nur eine Verrechnung mit einem Freistellungssauftrag erfolgen, der für 2019 gültig ist.

Viele Grüße

CB_Linda
Community-Moderatorin

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