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Basisinformationsblätter für ETFs ab 1.1.2023

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Hallo Consors,

 

im Schreiben vom 20.12.2023 steht:

 

  • Sparpläne werden wie gewohnt ausgeführt, wenn sie vor dem 01.01.2023 begonnen wurden.
  • Werden unserem Datenlieferanten die Basisinformationsblätter nicht rechtzeitig von den
    Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Verfügung gestellt, ist weder ein Kauf noch die Neuanlage
    eines Sparplans möglich. Wir haben darauf keinen Einfluss. Sie erhalten online die Fehlermeldung
    „Basisinformationen fehlen“.

 

Ist in dem Fall, dass ein Basisinformationsblatt nicht rechtzeitig bereitstehen sollte,

  1. die Erhöhung oder Verringerung der Sparplanrate eines bestehenden Sparplans nach dem 1.1.2023 möglich?
  2. die Einrichtung oder Aufhebung einer Sparplanpause eines bestehenden Sparplans nach dem 1.1.2023 möglich?
  3. die Anlage von Einmalzahlungen innerhalb eines bestehenden Sparplans nach dem 1.1.2023 möglich?

 

Danke im Voraus!

 

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Hallo @marmotte,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wie in dem Schreiben vom 20.12.2022 erwähnt, kann es vorkommen, dass ab Januar 2023 nicht sofort jeder Fonds oder ETF erworben werden kann. Sobald aber das entsprechende Basisinformationsblatt vorliegt, können auch nach dem 01.01.2023 Sparpläne wieder ganz normal bespart, neu angelegt und/oder aufgestockt werden.

Viele Grüße

CB_Stephan
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@CB_Stephan 

 

Bedeutet Ihre Antwort, dass Sie meine 3 Fragen alle mit "Nein" beantworten?

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Hallo @marmotte ,

...ich sehe das so ---------->

alle drei Fragen von dir würde ich mit "ja" beantworten. Sind die Basisinformationsblätter vorhanden, dann ist sowieso alles klar. Liegen die Dinger nicht vor, dann kannst du zwar deine Sparplanabsichten online veranlassen, die Ausführung könnte allerdings erst dann stattfinden, wenn die Sheets am Start sind. Wahrscheinlich gibt es eine entsprechende Mitteilung, dass zum gewünschten Zeitpunkt nicht ausgeführt werden kann. Dann halt später oder once again....

 

LG++

onra

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@onra 

 

Das verstehe ich jetzt nicht. Du würdest alles mit "ja" beantworten, schreibst aber dann, dass wohl eine Fehlermeldung kommen würde.

 

Konkretes Beispiel:

- Ich habe einen aktuell laufenden Sparplan XYZ, der immer am 15. ausgeführt wird.

- Das Basisinformationsblatt für Sparplan XYZ kann erst am 1. Februar 2023 bereit gestellt werden.

- Ich möchte am 3. Januar den Sparplan ab 15.1. pausieren -> Dann würde ja die Fehlermeldung kommen, dass es nicht geht. Was passiert dann? Wird er ausgeführt? Auch wenn das Konto nicht gedeckt ist?

- Oder: ich möchte am 3. Januar für den Sparplan die Rate zum 15. erhöhen oder verringern? Was passiert?

 

Hintergrund der Frage: Bei einem anderen Anbieter, bei dem ich kein Kunde bin, steht z.B. dass Sparplanraten nur noch verringert aber nicht mehr erhöht werden können, so lange das Basisinformationsblatt nicht vorhanden ist. Zu den anderen Fällen (Sparplanpause, Einmalzahlungen) habe ich nichts gefunden. Consors muss es aber doch wissen, was in den drei von mir gefragten Fällen konkret passiert.

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@marmotte 

Ich verstehe die Information so, dass man keinen neuen Sparplan anlegen kann, wenn das Basisinformationsblatt nicht vorhanden ist. Einmalzahlungen dürften dann ebenfalls nicht funktionieren, da man ja einen (extra) Kauf über den Sparplan ausführt. Nach meinem Verständnis sollte es möglich sein, einen Sparplan zu pausieren bzw. wieder zu aktivieren , da es sich um einen bestehenden Sparplan handelt. Ob man die Sparrate dann anpassen kann, müsste man ausprobieren. Das könnte aber funktionieren, da es sich um einen bestehenden Sparplan handelt.

 

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@immermalanders 

Danke, wenn das so ist, wie du vermutest, kann ich damit leben.

 

Warum kann Consors die genauen Regeln nicht erläutern? Die müssen doch bekannt sein, sonst könnte man es ja nicht entsprechend programmieren?

 

Die Einführung des Basisinformationsblatts steht im "Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" vom 19.6.2022. Ich hab darin nichts passendes gefunden (oder verstehe es nicht).

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@marmotte 

Bei der EU-Verordnung müsste es sich um die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPs-Verordnung) handeln. Diese regelt, welche Dokumente vorliegen müssen, damit Privatanleger ein verpacktes Anlageprodukte kaufen dürfen.

 

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Danke @immermalanders 

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Hallo @marmotte ,

....vielleicht äußert sich ja diese Woche doch noch jemand ein zweites Mal aus dem "CB-Kompetenzteam" zu deinen Sparplanfragen; die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt......:).

 

So long++

onra

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