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Steuerbescheinigung 2018

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
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die Consorsbank hat mit Rundschreiben informiert, dass die Steuerbescheinigung 2018 nun online ausgedruckt werden kann. Jetzt kommt wieder im Bereich Steuerbescheinigung die Frage, wollen Sie die Steuerbescheinigung 2018 beantragen ?

 

Muss diese auch beantragt werden wenn sie online ausgedruckt wird, oder nur wenn sie per Post zugestellt werden soll ?

174 Antworten 174

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"Erst braucht Sie länger als alle anderen Banken."

 

Hallo, @wombinchen : Das stimmt schlichtweg nicht.


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@wombinchen 

 

Am 13.12.2018 stand ein Dokument im Online Archiv, das mit folgenden Worten begann;

 

"Ihre Jahressteuerbescheinigung 2018 im OnlineArchiv
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
in Zukunft stellen wir Ihnen die Bescheinigung elektronisch zur Verfügung. In Ihrem OnlineArchiv sehen Sie künftig den neuen Dokumenttyp »Steuerdokumente«. Unter dem Datum 31. Dezember des betreffenden Jahres finden Sie Ihre Steuerbescheinigungen zusammen mit Ihren Erträgnis-Aufstellungen.
Unser Service ist für Sie natürlich kostenlos."

 

Somit wären wir also wieder bei der berühmten Lesekompetenz.Frustrierte Smiley

 

Ferner war die Steuerbescheinigung mit der Auswahl "ungelesen" problemlos auffindbar.

 

Also den Fehler durchaus mal bei sich selber suchen und nicht nur bei der Bank!

 

 


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@Hawkwind 
Hast recht. Bei vielen community Mitglieder ist die Lesekompetenz schwach ausgebildet, bei einigen überhaupt nicht vorhanden.Smiley (Zunge)Lachender SmileyHerz

Bei deinem Übereifer in Sachen Steuerbescheinigung hast du wohl auch den Beitrag 126 von Sigrid überlesen, die übrigens sehr gute Lesekompetenz hat. Herz

Ihr Beitrag bringt es in der Sache auf den Punkt.

 

Und jetzt haben wir uns alle wieder  Lachender SmileyHerz

und können uns wieder den eigentlichen Themen des Forums zuwenden, Geld und Börse, oder? 

Ich zumindest bin aktiv dabei und lese auch die anderen Beiträge der community.

Besonders freue ich mich über Beiträge von Aktienfans.


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@Hawkwind 

 

In manchen Fällen mag das weniger was mit Lesekompetenz als dem Gedächtnis zu tun haben.

 

Die Mitteilung kam vor 4 Monaten. Da kann man inzwischen - vor allem, wenn man mit den Gepflogenheiten von Consors nicht vertraut ist - leicht vergessen haben, was man da gelesen hat.

 

Was wäre so schwer daran gewesen, zeitgleich mit der Einstellung der Steuerbescheinigung eine Nachricht mit aktuellem Datum einzustellen, dass die Steuerbescheinigung jetzt abgerufen werden kann. Dazu dann noch der Hinweis, dass das Datum der Suche dazu zurückgesetzt werden muss und es hätte wohl deutlich weniger Fragen gegeben.

 

Eine andere Lösung wäre es, zwischen Datierung des Dokuments und Einstelldatum zu unterscheiden. Das hat - wenn ich mich richtig erinnere - die DAB so gemacht.

 

So wie das jetzt gehandhabt wird ist das IMO einfach nur Murks.

 

 


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leider konnte ich den Steuerbescheid 2018 nicht finden und ausdrucken

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
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Den Steuerbescheid bekommst du auch nicht von deiner Bank, sondern vom Finanzamt. Aber vorher musst du eine Steuererklärung einreichen. Smiley (überglücklich)


Gelegentlicher Autor
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gemeint ist wohl Steuerbescheinigung der Bank;-) Bei der Suche im Archiv rückdatieren:
Steuerdokumente, ungelesen, Datum ab: vor dem 31.12.2018, dann taucht die Bescheinigung auf!
Bin auch erst im 2. Versuch drauf gekommen:-)

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Hallo@Tho60,

....das ist eine"never ending story" hier imForum.......

OnlieArchiv: entweder "ungelesene Dokumente" oder im Zeitfenster den 31.12.2018 unbedingt berücksichtigen, dann sollte es klappen......

Du kannst dir auch einmal spaßeshalber den Thread hier zu dem Thema antun, um einen Eindruck davon zu bekommen, wie sehr das Thema mit dem "Passierschein A38" den Leuten unter den Nägeln brennt..........-:).

 

LG

onra


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Beiträge: 369
Registriert: 07.11.2018

Hallo @Wub, liebe Community,

wir freuen uns über Ihre rege Aktivität und konstruktiven Austausch in unserem Forum. Ebenso verstehen wir, dass das Thema Anlass für Diskussionen bieten. Ihre Kritik diesbezüglich können wir nachvollziehen. 

@wub: Unsere Community dient als Plattform zum Wissensaustausch. Schön, dass Sie dabei sind. Kunden und Interessierte können sich mit ihrem Fachwissen austauschen und dabei auch Informationen an andere weitergeben. Nun müssen wir jedoch feststellen, dass Sie an einigen Stellen in diesem Thread Kritik an den Beiträgen von Usern äußern, weswegen ich Sie darauf hinweisen möchte, die Netiquette zu wahren und auf die Einhaltung unserer Nutzungsbedingungen zu achten.


Diese Community lädt ausdrücklich jeden zur aktiven Teilnahme ein und baut auf einen wertschätzenden und wertschöpfenden Austausch.


Vielen Dank und in diesem Sinne ein guten Start in die neue Woche

CB_Linda
Community-Moderatorin


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Beiträge: 3865
Registriert: 21.07.2017

Hallo, @erich12 ,

ich stimme Dir zu, nur einen Satz - hier eigentlich [off topic] - möchte ich nicht so stehen lassen:

 

"Auch bei Gemeinschaftskonten muss man nicht Beträge hälftig splitten, wie CB es bei jeder Dividendenabrechnung tut.   Der Gesetzgeber verlangt nur die Gesamtbeträge."

 

Das trifft nur für bei Zusammenveranlagung zu.

Wählen Ehe-/Lebenspartner oder Menschen in Sondersituationen allerdings

 

- die Einzelveranlagung mit Grundtarif (bei Progressionsvorbehalt, Abfindung etc.) 

- die Einzelveranlagung mit Sondersplitting im Scheidungsjahr, wenn der Expartner wieder geheiratet hat

- das Witwensplitting im Jahr nach dem Tod des Ehepartners

 

sind Kosten und Erträge eventuell hälftig aufzuteilen, was zu einer günstigeren Steuerbelastung führt kann.

 

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