NEL ASA: Das Papier wurde vor ca. 1 Woche in CAVENDISH HYDROGEN ASA NAVNE-AKSJER N... umgetauscht, Verhältnis 1:50. Die 4500 NEL Asa Aktien habe ich damals für 1,8€/Stk. gekauft, letzter Preis war 0,45€, Verlust ca. 6000€. Wie kann ich diesen Verlust bei eventuellen Gewinnverkäufer geltend machen und verrechnen? Ist bei Consors ein entsprechender Einstiegskurs für das neue Papier vorgesehen?
Hallo @paparatso ,
....Aktienverluste sind nur dann verrechenbar, wenn du die Teile verkaufst. Der Verlust wird dann in den Aktienverlusttopf gestellt.
Bei späteren positiven Erträgen aus dem Verkauf von Aktien kann dann mit dem Aktien-Verlusttopf verrechnet werden. Bleibt am Ende des Jahres noch immer ein Verlust aus dem Verkauf von Aktien, wird der Verlusttopf in die Folgejahre fortgeschrieben, bis du halt mal wieder Land siehst. Es wird wohl bei dem Umtausch ein entsprechender Einstiegskurs für die neuen Aktien gestellt, der den ursprünglichen Nel-Einstiegskurs wiederspiegelt, um den Verlust aus der Differenzabrechnung zu ermitteln....
für privaten Aktienhandel ist das die beste Möglichkeit, denn Privatanleger können KEINEN Verlustvortrag in der Anlage KAP machen. Das ist nur bei gewerblichem Aktienhandel /(bzw allgemeiner Wertpapierhandel) möglich. Die Consorsbank übernimmt gewissermaßen für Kunden diesen Teil.
Und noch ein Tip - Es gibt zwei Verrechnungstöpfe, einen für ETFs und einen für Aktien. Beide können untereinander nicht verrechnet werden. Für ETFs gibt es keinen Spekulationsvorbehalt von 2 Jahren, sondern eine Zuflussbesteuerung besonders bei thesaurierenden ETFs, die vierteljährlichen Aufstockingen eines thesaurierenden ETFs kann man aber mit den Gewinnausschüttungen von normalen ETFs verrechnen, die Erträge sollten bei 3,5:1 liegen. 28% gehen an den Staat, das ist unvermeidlich wenn man die 1000 Euro Freibetrag fürKapitalerträge überschritten hat.
@IrrerIwan schrieb:für privaten Aktienhandel ist das die beste Möglichkeit, denn Privatanleger können KEINEN Verlustvortrag in der Anlage KAP machen. Das ist nur bei gewerblichem Aktienhandel /(bzw allgemeiner Wertpapierhandel) möglich. Die Consorsbank übernimmt gewissermaßen für Kunden diesen Teil.
Die Verlusttöpfe können mittels einer Verlustbescheinigung der Bank und der Anlage KAP beim Finanzamt weiter geführt werden.
Und noch ein Tip - Es gibt zwei Verrechnungstöpfe, einen für ETFs und einen für Aktien. Beide können untereinander nicht verrechnet werden.
Der Verlusttopf "Sonstige" kann mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
@IrrerIwan schrieb:Für ETFs gibt es keinen Spekulationsvorbehalt von 2 Jahren, sondern eine Zuflussbesteuerung besonders bei thesaurierenden ETFs, die vierteljährlichen Aufstockingen eines thesaurierenden ETFs kann man aber mit den Gewinnausschüttungen von normalen ETFs verrechnen, die Erträge sollten bei 3,5:1 liegen. 28% gehen an den Staat, das ist unvermeidlich wenn man die 1000 Euro Freibetrag fürKapitalerträge überschritten hat.
Eine Spekulationsfrist gibt es weder bei ETF, noch bei Aktien. Fonds, Zertifikaten etc. Also im Sinne von Kapitalanlagen bei Privatpersonen eigentlich gar nicht.
Was du mit Zuflussbesteuerung meinst ist mir nicht klar. Am Anfang des Jahres wird bei Fonds oder ETF eine Vorabpauschale fällig, die sich am Kurswert des letzten Jahres und der Rendite der 15 jährigen Staatsanleihen orientiert, Ausschüttungen werden angerechnet. Ansonsten werden Ausschüttungen und Verkäufe nach Abzug der Teilfreistellung ganz normal Kapitalertragssteuer und Soli besteuert.
Eine Spekulationsfrist gibt es weder bei ETF, noch bei Aktien. Fonds, Zertifikaten etc. Also im Sinne von Kapitalanlagen bei Privatpersonen eigentlich gar nicht.
in einem Punkt muß ich widersprechen - Aktien haben einen Spekulationsvorbehalt von 2 Jahren. Danach kann man sie steuerneutral verkaufen. Daß das geht, weiß ich aus der Praxis, mein Arbeitgeber hat ein Aktienprogramm, aber als die dann einen Retrukturierungsplan vorlegen bin ich ausgestiegen... zum fast dreifachen Kurs wie beim Kauf. Mein AG ist da in keinster Weise um einen konstanten Kurs bemüht sondern WILL daß der Kurs schwankt damit die monatlich dazukaufenden Aktuenprogramme in den Baisse Zeiten maximale Zuwächse erzielen... nach Drei Jahren Haltefrist gibts 1/3 an Aktien obendrauf, das ist seit 2024 bis 4000 Euro pro Person steuerfrei.
ETF Gewinne und Verluste können unbeschränkt miteinander verrechnet werden, aber mal ehrlich... wen betrifft das überhaupt? Der Einstieg / Ausstieg ist meist so teuer daß es 2% des Anlagebetrages kostet... auf die Ausschüttungen von DIST ETFs wird Kapitaletragssteuer erhoben, auf die zugekauften Aneile bei ACC ETFs wird eine "virtuelle" Kapitalertragssteuer angewendet.
Aktiengewinne/Verluste können unbeschränkt miteinander verrechnet werden.
CFD Verluste können maximal mit 20.000 Euro mit Gewinnen aus dem CFD Handel verrechnet werden, wer eine Million Verlust hat kann das vortragen und jedes Jahr 20.000 Euro abziehen... diese Regelung ist verfassungswidrig, genauso die Nichtverrechenbarket einzelner Positionen ... da gibts einen Wust von Extraregelungen, denn das Thema geht noch weiter. Futures, Optionen u.s.w.
Die Verrechnung / Nichtverrechnung behandelt bestimmte Kapitaletraäge besser wie andere, das wird gerade vom BVG geklärt... jemand der bei Aktien 130.000 Euro Gewinn erzielt und 30.000 Verlust (nur Handel, keine Dividenden) muß 100.000 Euro versteuern, das gleiche bei CFDs 130.000 Gewinn, 30.000 Verlust (gewinnende und verlierende Positionen gesplitteT) zahlt auf 110.000 Euro Kapitalertragststeuer
@IrrerIwan schrieb:[...]
ETF Gewinne und Verluste können unbeschränkt miteinander verrechnet werden, aber mal ehrlich... wen betrifft das überhaupt? Der Einstieg / Ausstieg ist meist so teuer daß es 2% des Anlagebetrages kostet... auf die Ausschüttungen von DIST ETFs wird Kapitaletragssteuer erhoben, auf die zugekauften Aneile bei ACC ETFs wird eine "virtuelle" Kapitalertragssteuer angewendet.
[...]
Wenn man eine "kleine" Position (< € 2.000) eines ETF kauft bzw. verkauft, sind den Gebühren im Verhältnis recht hoch, da man die Mindestgebühr beim jeweiligen Handelsplatz zahlt. Kauft bzw. verkauft man einen ETF mit dem Wert von ca. € 5.000 direkt beim Emittenten (Handelsplatz OTC), werden Gebühren von ca. 0,35% berechnet. Verkauft man einen ETF über einen anderen Handelsplatz (z.B. Tradegate, Frankfurt, Stuttgart usw.) fallen zusätzlich die Gebühren des jeweiligen Handelsplatzes an. Erträge auf Fonds und ETF werden automatisch mit eventuell vorhandenen Verlusten im allgemeinnen Verlustverrechnungstopf verrechnet.
Hallo @IrrerIwan,
...damit hier etwas Klarheit ins Spiel kommt ------->
...."
Auf Kapitalerträge aus Aktiengeschäften fällt keine Spekulationssteuer an
Es gibt dementsprechend keine Spekulationsfrist oder Haltefrist: Du kannst deine Aktien verkaufen, wann Sdu möchtest
Stattdessen fällt auf Einkünfte aus Kapitalvermögen – zum Beispiel Gewinne aus dem Aktienverkauf – Kapitalertragsteuer beziehungsweise Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent (sowie ein Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) an
Diese Steuer lässt sich jedoch vermeiden oder stark verringern, indem rechtzeitig ein Freistellungsauftrag abgeben wird
und weiter ...------->
...."Spekulationssteuer kann in Deutschland anfallen, wenn du mit einem sogenannten privaten Veräußerungsgeschäft einen Gewinn erzielst. Beispiel: Du kaufst eine Immobilie, bewohnst diese niemals selbst, sondern vermietest sie direkt, und nach weniger als zehn Jahren verkaufst du sie mit Gewinn. Auf deinen Gewinn aus dem Verkauf musst du dann Spekulationssteuer zahlen. Die zehn Jahre sind die sogenannte Haltefrist oder Spekulationsfrist. Man umgeht die Spekulationssteuer, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Eine Frist von einem Jahr gilt für andere Wirtschaftsgüter, die nicht dem täglichen Gebrauch dienen. Dies betrifft beispielsweise Bitcoin und Kunst. Steuern fallen nicht an, wenn der Gesamtgewinn in einem Kalenderjahr weniger als 600 Euro beträgt. Geregelt ist dies in § 23 des Einkommensteuergesetz (EStG)
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Der Verkauf von Aktien, aktiv gemanagten Fonds oder passiv gemanagten Exchange Traded Funds (ETFs) ist jedoch kein privates Veräußerungsgeschäft. Stattdessen handelt es sich bei damit erzielten Gewinnen um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dementsprechend muss für Gewinne aus Aktiengeschäften keine Spekulationssteuer bezahlt, und es muss auch keine Spekulationsfrist eingehalten werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Gewinne mit Aktien nach Kauf ab 01.01.2009 nicht steuerpflichtig sind (InvStG, Ausnahme Anschaffung Aktien vor diesem Stichtag ----> Verkauf steuerfrei): Grundsätzlich fällt Kapitalertragsteuer beziehungsweise Abgeltungssteuer an. Das gilt sowohl für Dividenden als auch für Gewinne durch den Verkauf der Wertpapiere. Durch den Sparerfreibetrag von 1000/2000€ kann man die Steuer ggfs. umgehen oder zumindest mehr oder weniger stark reduzieren...."
That's it...
Offensichtlich verwechselst Du hartnäckig die Spekulationsfrist mit der Sperrfrist (i.d.R 4-6 Jahre) für Belegschaftsaktien aus Mitarbeiterprogrammen.
Für vergünstigt zugeteilte Aktien gibt es einen Freibetrag von EUR 2.000.- (nicht EUR 4.000.-!). Wird dieser Freibetrag, berechnet aus Kurs z. Zeitpunkt der Zuteilung ./. Zuteilungspreis überschritten, ist der übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern.
Werden Belegschaftsaktien verkauft, werden sie besteuert wie alle anderen Aktien, es sei denn, sie wurden vor 2009 erworben.
Als Ergänzung zu dem bereits Gesagten,
nach Drei Jahren Haltefrist gibts 1/3 an Aktien obendrauf,
Hier gibt es dann zusätzlich zum Freibetrag dann auch noch die Fünftelregelung. Die Bonusaktien sind nämlich auch geldwerter Vorteil, allerdings über mehrere Jahre.