Bekanntlich kann man SEPA-Lastschriften 8 Wochen nach Belastung bzw. Unterrichtung über die Belastung widersprechen und die Lastschriftrückgabe veranlassen.
Ich wollte am 17.05.2017 eine Lastschrift vom 22.03.2017 zurückgeben. Die Frist endete an diesem Tag (Ereignisfrist, Fristberechnung nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
Die Lastschriftrückgabe war im Online-Banking bereits nicht mehr möglich, so dass ich telefonisch die Kundenbetreuung kontaktierte. Auch dort war es nicht möglich, die Lastschrift zurückzugeben, weil angeblich die Frist verstrichen sei. Man wolle mit der Fachabteilung Rücksprache halten. Sicherheitshalber habe ich den Auftrag zur Rückgabe nochmals schriftlich erteilt.
Die Consorsbank teilt nun mit, dass man am letzten Tag der Frist nur Rückgaben bis 15:00 Uhr akzeptiere. Der telefonische Auftrag zur Lastschriftrückgabe sei erst gegen Abend des 17.05.2017 erfolgt, so dass er im Buchungslauf nicht mehr berücksichtigt worden sei.
Mit dieser Begründung weigert sich die Consorsbank, die Lastschrift zurückzugeben. Kontakte mit der zuständigen "Fachabteilung" brachten keinen Erfolg.
Eine Lastschriftrückgabe gemäß gesetzlicher Regelungen ist kein Wertpapiergeschäft. Hier hat die Consorsbank offenbar völlig falsche Vorstellungen von der Einhaltung gesetzlicher Fristen.
Ich warte jetzt noch die schriftliche Antwort der Consorsbank ab, dann geht der Fall an die BaFin.