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Ausländische thesaurierende Fonds

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Mein Fazit: Finger weg, auch der Fond noch so attraktiv ist, zumindest wenn man das Depot bei CC hat.

 

Grund: Ich hatte bei einem ausländische thesaurierenden Fond einen Gewinn (Verkaufspreis - Einkaufspreis) von rund 2200 Euro erzielt. Für die Kapitalertragssteuer wurden aber 3200 € zu Grunde gelegt. Den Verlust durch diese Besteuerung kann sich jeder selbst ausrechnen.

 

Auf meine Reklamation war die Antwort von Cortal Consors. Die Berechnung sei richtig. Ich könne ja auch meinen Steuerberater fragen, wenn ich mit der Antwort nicht zufrieden sei.

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Was verstehst Du unter ausländische thesaurierende Fonds (alle nicht in Deutschland aufgelegte Fonds)?

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Von CC habe ich nur eine pauschale Aussage erhalten und keine näheren Erläuterungen. Ich muss daher davon ausgehen, dass es auf alle nicht deutschen Fonds zutrifft. Aber die Antworten von CC auf konkrete Fragen lesen sich so, als ob ein Computerprogramm an Hand von Stichpunkten meiner Email passende Textbausteine heraussucht. Das Ergebnis kann sich jeder selbst vorstellen.

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Hallo Fra68,

das kann durchaus möglich und (steuerlich) richtig sein, wenn dein Fonds während der Besitzzeit z. B. Dividenden vereinnahmt und thesauriert hat und anschließend der Kurswert verfallen ist. Die thesaurierten Dividenden sind dann zu versteuern, aber nicht über die Abgeltungssteuer (das geht ja bei Ausländern nicht) sondern die müssen von dir selbst in der Steuererklärung angegeben werden. Dann kommt es zu einer Doppelbesteuerung, die du erst über der Abgabe der Steuererklärung zurückdrehen mußt.

Aber ohne weiter Details (Hier wäre die WKN nützlich) kann man dazu nix sagen

Gruß

Uli

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Hallo Uli,

die WKN lautet A1H74E. Da dürften keine Dividenden angefallen sein.

 

Die Abrechnung von CC enthielt die Positionen:

Erhaltener Zwischengewinn; Veräusserungsgewinn nach der Differenzmethode und Besitzanteilige ausschüttungsgleiche Erträge. Die Position stimmt in Summe mit den Meldungen über Ertragsthesaurierungen überein.

 

Ich bezweifle, dass ich Steuer zurückbekomme, wenn ich diese Abrechnung bei der Steuer einreiche.

 

Gruß

Fra68

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Wenn Du die ausschüttungsgleichen Erträge ordnungsgemäß jeweils im Jahr der Thesaurierung über die Einkommensteuererklärung versteuert hast (dazu ist man verpflichtet), kannst du sie in der Einkommensteuererklärung, in der die Abrechnung des Verkaufs entfällt, an den Kapitalerträgen kürzen. Dementsprechend kommt dann auch der entsprechende Teil der Kapitalertragsteuer zurück. Normalerweise sollte der zu kürzende Betrag auch auf der Jahressteuerbescheinigung mit aufgeführt sein.

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hi Fra68,

sehe ich genau so wie Niesy. Ich habe gerade mal im Bundesanzeiger nachgeschaut, dein Threadneedle weist in den Besteuerungsgrundlagen tatsächlich ausschüttungsgleiche Erträge aus (hier dann wohl aus Zinsen), die im Jahr des Entstehens von dir über die berüchtigte Anlage KAP bei der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Die müßten auch in deiner Steuerbescheinigung von CC ausgewiesen sein. Solltest du das vergessen haben (räusper) gräme dich nicht: steuerlich ergibt sich jetzt die gleiche (und richtige) steuerliche Belastung, nur eben erst später bei der Veräußerung des Fonds. Scharf gerechnet hast du damit (da die Steuer erst später anfiel) sogar einen Liquiditätsvorteil realisiert.

 

Uli

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Hi Uli & Niesy,

Ihr habt den entscheidenden Punkt übersehen: Ich habe insgesamt einen Gewinn vor Steuern von 2200 erzielt, muss aber in Summe 3200 (d.h. 50 % mehr) versteuern. Dabei spielt es keine große Rolle, ob ich den Gewinn in mehreren Jahren versteuere oder in einem Jahr. Fakt bleibt, dass in diesem Fall meine Steuerbealstung um fast 50 % höher ausfällt und das macht einen gewaltigen Unterschied in dem was "unterm Strich" übrig bleibt.

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Das habe ich durchaus nicht übersehen. Allerdings wollte ich deine Aussage, dass gar keine Steuer erstattet wird grundsätzlich negieren. Ich kann die Abrechnung allein anhand der Schilderung allerdings auch nicht nachvollziehen, denn § 8 InvStG ist recht eindeutig:

 

(5) Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die weder zu einem Betriebsvermögen gehören noch zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes gehören, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 3 Nr. 40 und § 17 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden. Negative Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 sind von den Anschaffungskosten des Investmentanteils, erhaltener Zwischengewinn ist vom Veräußerungserlös des Investmentanteils abzusetzen. Der Veräußerungserlös ist ferner um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie um die hierauf entfallende, seitens der Investmentgesellschaft gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und 4 zu erhöhen. Sind ausschüttungsgleiche Erträge in einem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet worden, sind diese dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen. Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe ist um die während der Besitzzeit des Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhöhen, die nach § 21 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des Gesetzes steuerfrei sind. Des Weiteren ist der Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossene Substanzauskehrung sowie um die Beträge zu erhöhen, die während der Besitzzeit auf Grund der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 steuerfrei ausgeschüttet wurden. Ferner bleiben bei der Ermittlung des Gewinns die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös mit dem Prozentsatz unberücksichtigt, den die Investmentgesellschaft für den jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs. 2 für die Anwendung des Absatzes 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 veröffentlicht hat.

(6) Von den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug ist auch bei Investmentanteilen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, der Gewinn nach Absatz 5. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind einschließlich des § 43 Abs. 2 Satz 3 bis 9 und des § 44a Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Bei der unmittelbaren Rückgabe von Investmentanteilen an eine inländische Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft hat die Investmentgesellschaft den Kapitalertragsteuerabzug nach den Sätzen 1 bis 3 vorzunehmen; dieser Steuerabzug tritt an die Stelle des Steuerabzugs durch die auszahlende Stelle.

 

 

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