Hallo @Anzit100,
ich freue mich Ihnen heute die Rückmeldung der Kollegen mitteilen zu können:
Der Thesaurierungsbetrag ist für das Jahr 2017 für den Anleger in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Da Ausländische thesaurierende Fonds nicht dazu verpflichtet sind, die Abgeltungssteuer einzubehalten und an den deutschen Fiskus abzuführen, ist deshalb der Sparerpauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 EStG auf diese Kapitalerträge somit nicht anwendbar. Diese bei der Einkommensteuer angegebenen Thesaurierungserträge, werden dann bei Verkauf des Investmentfonds auf die Höhe der Kapitalerträge im Veranlagungszeitraum entsprechend berücksichtigt.
Mein persönlicher Rat an alle: bei komplizierten Steueranfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Vielen Dank.
Freundliche Grüße
CB_Petra
Community Moderatorin
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