Weil mein Sohn gerade ein Jahr alt ist, habe ich mir Deine Gedanken auch schon gemacht. Sigrid hat das gut erklärt. Zu den Anschaffungskosten: ¶ 20 Absatz 4 Satz 6 EStG. Grundsätzlich müssen, bei allem, was für das Kind getätigt wird, beide Erziehungsberechtigten unterschreiben. Sollten Geschäfte beabsichtigt sein, die dem Kind nicht nur Vorteile, sondern Risiken bringen, muss ein Ersatzpfleger durch das Amtsgericht bestellt werden, der die Auswirkungen für das Kind überprüft. Ich halte es für legal, dem Kind Aktien zu übertragen, die enthaltenen Gewinne in seinem Namen zu realisieren und versteuern. Der Übertrag ist auch erbschaftsteuerpflichtig, aber durch hohe Freibeträge meist steuerfrei. Verfügen darfst du über das Kapital hernach nicht mehr alleine. Überträge werden auch durch die Banken gemeldet. Deshalb musst du dabei angeben, ob ein Gläubigerwechsel stattfindet (das Kind ist ein anderer Gläubiger)! Ich denke immer "in der Sippe". Früher oder später bekommt mein Sohn das Geld ja eh. Wenn ich es ihm schon schenke, dann darf er auch die Gewinne versteuern und behalten. So muss ich ihm später kein Auto und keine Miete bezahlen...
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