Hallo @Immofritz , ...die Bedingungen zu solchen Fällen stehen in dem Data Sheet des Emittenten des zugehörigen Derivats; da du keine WKN angegeben hast, hier mal ein typischer Auszug eines Emittenten X zu den Bedingungen "Anpassung, Ersetzung, Kündigung" eines Derivats Y..... ------> Anpassung, Ersetzung und Kündigung (1) Gibt die Gesellschaft einen Potenziellen Anpassungsgrund bekannt, der nach der Bestimmung der Emittentin einen verwässernden oder werterhöhenden Einfluss auf den rechnerischen Wert der Referenzaktie hat, ist die Emittentin berechtigt, die Bedingungen anzupassen, um diesen Einfluss zu berücksichtigen. Folgende Ereignisse sind ein „Potenzieller Anpassungsgrund“: (a) eine Teilung, Zusammenlegung oder Gattungsänderung der Referenzaktie (soweit keine Verschmelzung vorliegt), eine Zuteilung von Referenzaktien oder eine Ausschüttung einer Dividende in Form von Referenzaktien an die Aktionäre der Gesellschaft mittels Bonus, Gratisaktien, aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder ähnlichem, (b) eine Zuteilung oder Dividende an die Inhaber von Referenzaktien in Form von (A) Referenzaktien oder (B) sonstigen Aktien oder Wertpapieren, die in gleichem Umfang oder anteilsmäßig wie einem Inhaber von Referenzaktien ein Recht auf Zahlung einer Dividende und/oder des Liquidationserlöses gewähren oder (C) Bezugsrechten bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen oder (D) Aktien oder sonstigen Wertpapieren einer anderen Einheit, die von der Gesellschaft aufgrund einer Abspaltung, Ausgliederung oder einer ähnlichen 14 Transaktion unmittelbar oder mittelbar erworben wurden oder gehalten werden oder (E) sonstigen Wertpapieren, Rechten, Optionsscheinen oder Vermögenswerten, für die eine unter dem (von der Emittentin bestimmten) aktuellen Marktpreis liegende Gegenleistung (Geld oder Sonstiges) erbracht wird, (c) Ausschüttungen der Gesellschaft, die von der Maßgeblichen Terminbörse als Sonderdividende behandelt werden, (d) eine Einzahlungsaufforderung der Gesellschaft für nicht voll einbezahlte Referenzaktien, (e) ein Rückkauf der Referenzaktien durch die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften, ungeachtet ob der Rückkauf aus Gewinn- oder Kapitalrücklagen erfolgt oder der Kaufpreis in bar, in Form von Wertpapieren oder auf sonstige Weise entrichtet wird, (f) der Eintritt eines Ereignisses bezüglich der Gesellschaft, der dazu führt, dass Aktionärsrechte ausgeschüttet oder von Aktien der Gesellschaft abgetrennt werden - aufgrund eines Aktionärsrechteplans (Shareholder Rights Plan) oder eines Arrangements gegen feindliche Übernahmen, der bzw. das für den Eintritt bestimmter Fälle die Ausschüttung von Vorzugsaktien, Optionsscheinen, Anleihen oder Aktienbezugsrechten unterhalb des (von der Emittentin bestimmten) Marktwerts vorsieht -, wobei jede Anpassung, die aufgrund eines solchen Ereignisses durchgeführt wird, bei Rücknahme dieser Rechte wieder durch die Emittentin rückangepasst wird, oder (g) andere Fälle, die einen verwässernden oder werterhöhenden Einfluss auf den rechnerischen Wert der Referenzaktie haben können. (2) In den folgenden Fällen wird die Emittentin, sofern der Fall nach ihrer Bestimmung für die Bewertung der Optionsscheine wesentlich ist, die Bedingungen anpassen oder die Optionsscheine gemäß Absatz (7) kündigen: (a) falls die Liquidität bezüglich der Referenzaktie an der Maßgeblichen Börse deutlich abnimmt, (b) falls aus irgendeinem Grund die Notierung oder der Handel der Referenzaktie an der Maßgeblichen Börse eingestellt wird oder die Einstellung von der Maßgeblichen Börse angekündigt wird, wobei für den Fall, dass eine Notierung oder Einbeziehung für die Referenzaktie an einer anderen Börse besteht, die Emittentin berechtigt ist, eine andere Börse oder ein anderes Handelssystem für die Referenzaktie als neue Maßgebliche Börse zu bestimmen und in diesem Zusammenhang Anpassungen der Bedingungen vorzunehmen, (c) falls (i) die Maßgebliche Terminbörse bei den auf die Referenzaktie gehandelten Future- oder Optionskontrakten eine Anpassung ankündigt oder vornimmt insbesondere bei den auf die Referenzaktie gehandelten Future- oder Optionskontrakten die Referenzaktie auf die zum Umtausch angemeldeten Aktien ändert, (ii) die Maßgebliche Terminbörse den Handel von Future- oder Optionskontrakten bezogen auf die Referenzaktie einstellt oder beschränkt oder (iii) die Maßgebliche Terminbörse die vorzeitige Abrechnung auf gehandelte Future- oder Optionskontrakten bezogen auf die Referenzaktie ankündigt oder vornimmt, wobei für den Fall, dass an einer anderen Terminbörse Future- oder Optionskontrakte auf die Referenzaktie gehandelt werden oder ein solcher Handel von der Terminbörse angekündigt ist, die Emittentin berechtigt ist, eine neue Maßgebliche Terminbörse zu bestimmen und in diesem Zusammenhang Anpassungen der Bedingungen vorzunehmen, oder (d) falls das Fixing Anwendung findet und (i) die Verwendung des Fixings durch die Emittentin in Bezug auf die Optionsscheine gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Vorgaben verstößt oder (ii) sich die Ermittlungsmethode für das Fixing wesentlich ändert. (3) In den folgenden Fällen ist die Emittentin berechtigt, sofern der Fall nach ihrer Bestimmung für die Bewertung der Optionsscheine wesentlich ist, die Optionsscheine gemäß Absatz (7) zu kündigen: (a) falls bei der Gesellschaft der Insolvenzfall, die Auflösung, die Liquidation oder ein ähnlicher Fall droht, unmittelbar bevorsteht oder eingetreten ist oder ein Insolvenzantrag gestellt worden ist, (b) falls alle Aktien oder alle wesentlichen Vermögenswerte der Gesellschaft verstaatlicht oder enteignet werden oder in sonstiger Weise auf eine Regierungsstelle, Behörde oder sonstige staatliche Stelle übertragen werden müssen, 15 (c) falls eine Änderung der Rechtsgrundlage erfolgt. Eine „Änderung der Rechtsgrundlage“ liegt vor, wenn (i) aufgrund der am oder nach dem Emissionstag erfolgten Verabschiedung oder Änderung von anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen (u.a. Steuergesetzen) oder (ii) aufgrund der am oder nach dem Emissionstag erfolgten Verkündung oder der Änderung der Auslegung von anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen durch die zuständigen Gerichte, Schiedsstellen oder Aufsichtsbehörden (einschließlich Maßnahmen von Steuerbehörden) es für die Emittentin vollständig oder teilweise rechtswidrig oder undurchführbar geworden ist oder werden wird, (A) ihre Verpflichtungen aus den Wertpapieren zu erfüllen oder (B) ein(e) bzw. mehrere Geschäft(e), Transaktion(en) oder Anlage(n) zu erwerben, abzuschließen, erneut abzuschließen, zu ersetzen, beizubehalten, aufzulösen oder zu veräußern, die sie als notwendig erachtet, um ihr Risiko der Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Optionsscheinen abzusichern, oder (d) falls eine Übernahme aller Referenzaktien oder eines wesentlichen Teils durch eine andere Einheit oder Person erfolgt bzw. wenn eine andere Einheit oder Person das Recht hat, alle Referenzaktien oder einen wesentlichen Teil zu erhalten. (4) In den folgenden Fällen ist die Emittentin berechtigt, sofern der Fall nach ihrer Bestimmung für die Bewertung der Optionsscheine wesentlich ist, die Referenzaktie durch eine andere Aktie oder einen Korb von Aktien (jeweils „Ersatzreferenzaktie“) zu ersetzen („Ersetzung“) oder die Optionsscheine gemäß Absatz (7) zu kündigen. Im Fall der Ersetzung berücksichtigt die Emittentin bei ihrem Vorgehen die Regelungen in Absatz (9). Folgende Ereignisse können zu einer Ersetzung führen: (a) falls eine Konsolidierung, eine Verschmelzung, ein Zusammenschluss oder verbindlicher Aktientausch der Gesellschaft mit einer anderen Person oder Einheit erfolgt, oder (b) falls die Gesellschaft Gegenstand einer Spaltung oder einer ähnlichen Maßnahme ist und den Gesellschaftern der Gesellschaft oder der Gesellschaft selbst stehen dadurch Gesellschaftsanteile oder andere Werte an einer oder mehreren anderen Gesellschaften oder sonstige Werte, Vermögensgegenstände oder Rechte zu. (5) Tritt ein Fall gemäß Absatz (4) (a) oder (b) ein und tritt demzufolge ein Rechtsnachfolger an die Stelle der Gesellschaft, wird im Rahmen einer Ersetzungsentscheidung in der Regel die betroffene Referenzaktie durch die Aktien des Rechtsnachfolgers als Ersatzreferenzaktie ersetzt. Ausnahmen von dieser Regel kommen jedoch aus wichtigem Grund in Betracht. Ein solch wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Aktien des Rechtsnachfolgers nicht an einer Börse gehandelt werden, wenn aus Sicht der Emittentin die Aktien des Rechtsnachfolgers nicht ausreichend liquide sind, wenn Optionen auf die Aktien des Rechtsnachfolgers nicht an einer Terminbörse gehandelt werden oder wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um einen Staat oder eine staatliche Organisation handelt. (6) Bei anderen als den in den Absätzen (1) bis (4) bezeichneten Ereignissen, die mit diesen Ereignissen wirtschaftlich gleichwertig sind und bei denen nach Bestimmung der Emittentin eine Anpassung oder Ersetzung oder Kündigung der Optionsscheine angemessen ist, ist die Emittentin berechtigt, die Bedingungen anzupassen oder die Referenzaktie durch eine Ersatzreferenzaktie zu ersetzen oder die Optionsscheine gemäß Absatz (7) zu kündigen. (7) Im Fall einer Kündigung nach diesem § 6 erhalten die Gläubiger einen Betrag („Kündigungsbetrag“), der von der Emittentin als angemessener Marktpreis für die Optionsscheine bestimmt wird, wobei die Emittentin berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, sich an der Berechnungsweise der Maßgeblichen Terminbörse für den Kündigungsbetrag der Future- oder Optionskontrakte bezogen auf die Referenzaktie zu orientieren. Der Kündigungsbetrag wird fünf Bankarbeitstage nach dem Kündigungstag zur Zahlung fällig. Den Kündigungstag veröffentlicht die Emittentin gemäß § 8. Zwischen Veröffentlichung und Kündigungstag wird eine den Umständen nach angemessene Frist eingehalten werden. Mit der Zahlung des Kündigungsbetrags erlöschen die Rechte aus den Optionsscheinen. (8) Falls ein von der Maßgeblichen Börse veröffentlichter Kurs der Referenzaktie, der für eine Zahlung gemäß den Bedingungen relevant ist, von der Maßgeblichen Börse nachträglich berichtigt und der berichtigte Kurs innerhalb von zwei Üblichen Handelstagen nach der Veröffentlichung des ursprünglichen Kurses und vor einer Zahlung bekannt gegeben wird, kann der berichtigte Kurs von der Emittentin für die Zahlung gemäß den Bedingungen zugrunde gelegt werden. (9) Sämtliche Bestimmungen, Anpassungen, Entscheidungen und Ersetzungen der Emittentin nach diesem § 6 werden nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) getroffen. Die Emittentin wird bei Anpassungen jeweils so vorgehen, dass der wirtschaftliche Wert der Optionsscheine möglichst beibehalten wird. Im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung wird die Maßnahme von der Emittentin so 16 gewählt, dass sich der Kurs der Optionsscheine durch diese Maßnahme nicht oder allenfalls nur geringfügig verändert, wodurch jedoch spätere negative Wertveränderungen infolge der Ermessensentscheidung nicht ausgeschlossen werden können. Dabei ist die Emittentin berechtigt, die Vorgehensweise einer Börse, an der Optionen auf die Referenzaktien gehandelt werden, zu berücksichtigen. Die Emittentin ist ferner berechtigt, weitere oder andere Maßnahmen als die von der vorgenannten Börse vorgenommenen Maßnahmen durchzuführen, die ihr nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) wirtschaftlich angemessen erscheinen. Bei der Bestimmung der Ersatzreferenzaktie wird die Emittentin, vorbehaltlich Absatz (5), darauf achten, dass die Ersatzreferenzaktie eine ähnliche Liquidität, ein ähnliches internationales Ansehen sowie eine ähnliche Kreditwürdigkeit hat und aus einem ähnlichen wirtschaftlichen Bereich kommt wie die Referenzaktie. Im Fall der Ersetzung durch eine Ersatzreferenzaktie wird der Basispreis mit dem R-Faktor multipliziert bzw. das Bezugsverhältnis durch den R-Faktor geteilt. Der R-Faktor wird nach der folgenden Formel3 berechnet: Ref Ersat z Fakt or SK SK R = dabei ist: RFaktor: der R-Faktor SKErsatz: der Schlusskurs der Ersatzreferenzaktie an der Maßgeblichen Börse an einem von der Emittentin bestimmten Üblichen Handelstag SKRef: der Schlusskurs der Referenzaktie an der Maßgeblichen Börse an einem von der Emittentin bestimmten Üblichen Handelstag Bei einer Ersetzung der Referenzaktie durch einen Korb von Ersatzreferenzaktien bestimmt die Emittentin den Anteil für jede Ersatzreferenzaktie, mit dem sie in dem Korb gewichtet wird. Der Korb von Ersatzreferenzaktien kann auch die bisherige Referenzaktie umfassen. Bei einer Ersetzung der Referenzaktie durch eine oder mehrere Ersatzreferenzaktien bestimmt die Emittentin ferner die für die betreffende Ersatzreferenzaktie Maßgebliche Börse und Maßgebliche Terminbörse. Falls die Emittentin nach diesem § 6 eine Bestimmung, Anpassung, Entscheidung oder Ersetzung vornimmt, bestimmt sie auch den maßgeblichen Stichtag, an dem die Maßnahme wirksam wird („Stichtag“). Ab dem Stichtag gilt jede in diesen Bedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Referenzaktie als Bezugnahme auf die Ersatzreferenzaktie, jede in diesen Bedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Gesellschaft als Bezugnahme auf die Gesellschaft, welche die Ersatzreferenzaktie ausgegeben hat, und jede in diesen Bedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Maßgebliche Börse oder Maßgebliche Terminbörse als Bezugnahme auf die von der Emittentin neu bestimmte Maßgebliche Börse oder Maßgebliche Terminbörse. Darüber hinaus gelten die neu berechneten Werte ab dem Stichtag für alle künftigen relevanten Berechnungen. Die Emittentin veröffentlicht alle nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) nach diesem § 6 zu treffenden Bestimmungen, Anpassungen, Entscheidungen oder Ersetzungen gemäß § 8. LG+ onra
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