Jein. Wenn Du durch die Barabfindung für die Aktie einen Gewinn erzielst: Ja. Aber nur der Gewinn ist steuerpflichtig. Wenn Du die Aktie vor 2009 erworben hast: Nein. Sonderfall: Steht der Depotbank für die Aktie kein steuerlicher Einstandskurs zur Verfügung, kann die Gewinnermittlung nach Differenzmethode nicht angewandt werden. Dann kommt die Ersatzbemessungsgrundlage zum Tragen, wobei 30% des Erlöses (= des Barabfindungsbetrags) zu versteuern sind.
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