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"Weg damit!", oder: Steuern bei Abspaltungen (Spin-Offs)

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Registriert: 15.06.2016

Liebe geneigte Steuerzahler (m/w),

 

hier ist ein Reprint eines häufig gelesenen Textes, den ich im Mai 2017 an anderer Stelle veröffentlicht habe und der jetzt auch allen Consors-Freunden zur Verfügung steht.


Von Zeit zu Zeit kommt es an der Börse zu einer Abspaltung. Donald T. und alle anderen Amerikaner nennen das "Spin Off", auf Deutsch wird es auch Entflechtung genannt. Beispielsweise hat e.on im September 2016 einen Teil seines Geschäfts abgespalten; alle e.on-Aktionäre erhielten für 10 e.on-Aktien zusätzlich eine Uniper-Aktie ins Depot gebucht. Im Juli 2013 erhielten Siemens-Aktionäre neue Aktien von Osram im Verhältnis 10:1 geschenkt. Ein anderes Beispiel ist die Restaurantkette Yum!-Brands, dahinter verbergen sich Pizza Hut und Kentucky schreit fic fried chicken (KFC) oder Taco Bell. Anfang November 2016 gab es Aktien des Chinageschäfts als Abspaltung im Verhältnis 1:1, das bedeutet, dass jeder YUM-Aktionär die gleiche Menge YUM-China-Aktien zugeteilt bekam. Solche Abspaltungen führen regelmässig dazu, dass sich der Kurs der Mutteraktie entsprechend verringert.

Interessant: Sehr oft entwickeln sich die abgetrennten Aktien und dabei vor allem die abgespaltene "neue" Aktie sehr gut. Es gibt einige Untersuchungen und Erklärungen dafür, aber ich will Euch damit nicht langweilen.

Oft fragen mich (um 15 Grad) geneigte Leser (m/w): "Hey Alter, wie werden solche Abspaltungen eigentlich in Deutschland versteuert?" (Diese hippen jungen Menschen...)

Und ich antworte dann immer: geh doch zum Steuerberater. Nur wenn ausnahmsweise keine steuerliche Beratung besteht, gebe ich etwas mehr Auskunft.

Es gibt drei Möglichkeiten, Entflechtungen für die Abgeltungssteuer zu behandeln.

1.
Die Annahme einer sofort steuerpflichtigen Sachdividende. Die neu zugeteilten Aktien wirken also wie eine Dividendenzahlung ("Sachdividende", wobei die ausgeschüttete "Sache" die neuen Aktien sind). Sie werden mit aktuellen Anschaffungskosten in das Depot gebucht, und diese Anschaffungskosten sind sofort zu versteuern.

Beispiel:
Aktionäre der X-AG erhalten für 10 gehaltene X-Aktien eine zusätzliche Y-Aktie ins Depot gebucht. Die Y-Aktien notieren an der Börse mit 12 Euro. Wer beispielsweise 30 X-Aktien hat, erhält drei zusätzliche Y-Aktien im Wert von 36 Euro. Diese 36 Euro sind zum Zeitpunkt der Abspaltung sofort zu versteuern, also mit 25% Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag. Die neuen Y-Aktien stehen jetzt zu je 12 Euro Anschaffungskosten in meinem Depot. Wenn ich die Y-Aktien jetzt eine Woche später zu je 14 Euro verkaufe, wird beim Verkauf nur noch der Kursgewinn erneut besteuert, also nur noch Abgeltungssteuer auf 6 Euro = (14 minus 12) mal 3. Insgesamt habe ich also 6 + 36 = 42 Euro versteuert - und genau soviel habe ich auch mit den "geschenkten" Y-Aktien verdient.

Für die Anschaffungskosten der neuen Aktien (im obigen Beispiel 12 Euro) wird üblicherweise der niedrigste Börsenkurs am ersten Handelstag angesetzt. Das muß aber nicht so sein. Der genaue (fiktive) Anschaffungskurs ist ohnehin egal, weil spätestens beim Verkauf unabhängig vom Anschaffungskurs immer derselbe Betrag versteuert wird.

Für die Mutteraktien, also die X-Aktien, ändert sich in diesem Fall nichts. Deren Anschaffungskosten bleiben wie sie waren.

Diese Methode wird am häufigsten bei ausländischen Spin-Offs (z.B. amerikanische Aktien) angewandt. Sie hat einen gewaltigen Haken, wenn ich meine alten X-Aktien bereits vor 2009, also vor der Abgeltungssteuer gekauft habe: Ich muss die neuen Y-Aktien versteuern, aber der Kursverlust, der durch die Abspaltung bei den alten X-Aktien entstanden ist, kann steuerlich nicht berücksichtigt werden. Vorsicht, Steuerfalle! Falls ich die neuen X-Aktien allerdings 2009 oder später gekauft habe, ist es kein Problem: Dann ist ja der Kursgewinn beim Verkauf der X-Aktien steuerpflichtig, und der fällt durch den Spin Off entsprechend geringer aus.

Auch bei der Abspaltung der C-Aktien von Google im April 2014 im Verhältnis 1:1 sind die Banken ursprünglich so vorgegangen. Durch den Split haben sich allerdings die alten Google-Aktien halbiert. Das war aber kein gewöhnlicher Aktiensplit. Die Aktionäre haben nicht einfach nur eine weitere Google-Aktie gleicher Ausstattung (gleiche WKN) erhalten, die gemeinsam mit der vorhandenen Aktie den Wert der bisherigen Aktie verkörperte. Vielmehr erhielten sie pro Aktie (Class A) eine stimmrechtslose Aktie einer neuen Gattung (Class C) und einer neuen WKN. Wer Google-Aktien vor 2009 gekauft hatte, hatte ein echtes Problem: Die neuen C-Aktien musste er voll versteuern, aber die Halbierung der alten Aktien ging steuerlich ins Leere, weil die Kursgewinne/Verluste aus Altbeständen nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Nach massiven Protesten ist das Finanzministerium zurückgerudert und hat die Depotbanken angewiesen, die steuerliche Behandlung zu korrigieren. Ähliches ist bei der dänischen Reederei Moeller Maersk im April 2014 passiert.

Andere Beispiele dieser Steuerfalle sind die Abspaltungen Philip Morris/Altria/Kraft/Mondelez in 2007 und 2008. Damals, noch vor der Abgeltungssteuer, war es besonders schlimm: Die neuen Aktien mußte man versteuern, und den gewaltigen Kursverlust (WKN 200417 am 31. März 2008: fast minus 70 Prozent!!!) konnte man nicht beim Finanzamt geltend machen, da Kursgewinne und -verluste damals nach einem Jahr nicht mehr steuerbar waren.

In solchen Fällen, wenn also ein echter Spin off mit Sachdividende bevorsteht, ist es aus steuerlicher Sicht oft sinnvoll, die alten Aktien zu verkaufen und nach dem Spin off wieder zurückzukaufen. Bevor die Consorsbank hier wieder rumzensiert: Dies ist ein freundschaftlicher Rat und keine steuerliche Beratung.

2.
Die zweite Möglichkeit geht ebenfalls von einer Sachdividende aus, aber die Anschaffungskosten werden mit Null angesetzt. Nehmen wir wieder das obige Beispiel: Ich habe 30 X-Aktien und erhalte im Verhältnis 10:1 Y-Aktien hinzu, also drei neue Y-Aktien. Diese Y-Aktien kosten an der Börse je 12 Euro. Im Gegensatz zum ersten Fall werden sie aber nicht sofort versteuert. Für diese Entflechtung zahle ich zunächst keine Abgeltungssteuer, allerdings -- das ist der Nachteil -- sind die neuen Y-Aktien in meinem Depot nicht mit je 12 Euro Anschaffungskosten hinterlegt, sondern die Anschaffungskosten betragen Null. Wenn ich jetzt wie im obigen Beispiel die Y-Aktien etwas später zu 14 Euro verkaufe, beträgt mein Kursgewinn 14 mal 3 = 42 Euro, die ich beim Verkauf versteuern muss. Im Ergebnis also genau so wie im ersten Fall, nur dass die komplette Steuer erst beim Verkauf der Position anfällt. Das kann übrigens zu einem schlechteren Ergebnis führen, falls der Steuersatz erhöht wird.

Man könnte auch sagen: Der Fall 2. ist ein Unterfall vom obigen Fall 1., wobei die Anschaffungskosten Null sind.

Auch hier ändern sich die Anschaffungskosten für die Muttergesellschaft (X-Aktie) in meinem Depot nicht. Das ändert sich erst bei der Methode 3 (siehe sogleich unten).

Ein Beispiel für diese steuerlich freundliche Behandlung war die 1:1-Abspaltung von South32 von BHP Billiton im Mai 2015 oder die Abspaltung der C-Aktien von Under Armour im April 2016.

3.
Der dritte Fall nennt sich "Abspaltung" und teilt die Anschaffungskosten der alten Aktien auf die alten und neuen Aktien auf. Man nennt dies die "Fußstapfentheorie". Doch, wirklich, unter dem Stichwort "Fußstapfentheorie Aktien" findet Ihr in diesem verrückten "Internet", über das jetzt alle sprechen, Informationen dazu. Wie funktioniert das (also, die Fußstapfentheorie, nicht das Internet)?

Ein Beispiel ist die oben schon erwähnte e.on-Uniper-Abspaltung. Angenommen, ich habe 120 e.on-Aktien am 1. März 2010 zu einem Kurs von 27 Euro gekauft (kein reales Beispiel). Dann betragen die Anschaffungskosten für diese e.on-Aktien 3240 Euro (120 mal 27). Jetzt findet im September 2016 die Abspaltung im Verhältnis 10:1 statt. Ich erhalte also 12 Uniper-Aktien eingebucht. Die ursprünglichen Anschaffungskosten von 3240 Euro werden jetzt entsprechend dem Bezugsverhältnis auf die e.on und auf die Uniper-Aktien aufgeteilt, und zwar im Verhältnis 1:11. Warum elf und nicht zehn? Weil jemand, der vorher zehn e.on-Aktien hatte, jetzt elf Aktien besitzt: zehn von e.on und eine von Uniper. Also ist 1/11 der Anschaffungskosten für uniper reserviert, die restlichen 10/11 verbleiben bei e.on. Im Ergebnis haben meine e.on-Aktien jetzt geänderte Anschaffungskosten von 2945,45 Euro und die neuen Uniper-Aktien haben Anschaffungskosten von 294,54 Euro. Zählt man beides zusammen, kommt man wieder auf 3240 Euro.

Der "Clou" dabei ist, dass die neuen Uniper-Aktien das Anschaffungsdatum von e.on "erben" -- daher Fußstapfentheorie. Also gelten sowohl e.on als auch Uniper-Aktien als am 1.03.2010 angeschafft. Wichtig wäre das, falls dieses Datum vor dem 1.1.2009 liegt -- also vor Einführung der Abgeltungssteuer. Dann sind nämlich nicht nur Kursgewinne der e.on-Aktien beim Verkauf steuerfrei, sondern auch die neu zugeteilten Uniper-Papiere! In meinem Beispiel sieht es aber anders aus: e.on wurde nach Einführung der Abgeltungssteuer gekauft, also sind sowohl e.on-Aktien als auch die Uniper-Aktien beim Verkauf steuerpflichtig. Wohlgemerkt erst beim Verkauf; bei der Abspaltung fällt noch keine Abgeltungssteuer an.

Dieser dritte Fall wird normalerweise für inländische (deutsche) Abspaltungen angesetzt, also nicht nur bei e.on/Uniper, sondern auch bei der Abspaltung von Osram von Siemens.

Auch für "normale" Aktiensplits, wenn also die neuen Aktien dieselbe WKN haben wie die alten Aktien, wird in aller Regel dieses Verfahren angewandt. Bei einem Split 1:3 (also dreimal soviele Aktien wie vorher) verteilt man die Anschaffungskosten auf die dreifache Aktienmenge: Der Anschaffungskurs drittelt sich ebenso wie der aktuelle Börsenkurs, und nichts ändert sich am Ergebnis.

Da die Banken im Falle eines unrichtigen – weil zu niedrigen – Kapitalertragsteuereinbehaltes dem deutschen Fiskus für die entgangene Steuer haften, behalten sie in Zweifelsfällen eher Kapitalertragsteuer ein, als auf den Einbehalt zu verzichten ("in dubio pro fisco") – und lassen den Steuerpflichtigen den Kampf mit dem Finanzamt selbst führen. Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist, wie der für die Depotbanken massgebliche Dienstleister "WM-Datenservice"* die Kapitalmassnahme einstuft. Das letzte Wort hat Euer Finanzamt; falls Ihr mit der steuerlichen Behandlung der Depotbank nicht einverstanden seid, beantragt Ihr mit der jeweiligen Einkommensteuer-Erklärung eine Korrektur. Dazu kreuzt man in der Steuererklärung bei der "Anlage KAP" das entsprechende Kästchen "Ich beantrage eine Überprüfung ... für bestimmte Kapitalerträge" in der Zeile 5 an und erklärt dem Finanzamt auf einem gesonderten Blatt Papier, warum die Steuerberechnung der Bank Eurer Meinung nach nicht gestimmt hat. In den Zeilen 7 bis 11 trage ich dann die korrigierten Beträge ein. Manchmal bockt das Finanzamt erst, aber wenn man die dann mit Papier zuschüttet, winken sie es durch. Wir Steuerberater nennen das "Aufbau von Legenden".

Ich hoffe, Euch mit diesen "Informationen" geholfen zu haben, und wünsche Euch noch einen schönen Tag (Mediatrix!).

 

Dieser Text enthält aus technischen und/oder anderen Gründen kein scharfes "ß". Jedenfalls nicht überall, wo eines hingehört.

Viele Grüße aus einem frisch verschneiten München

nmh

____________________________
*) Für Hinweise, wie ich die aufkaufen kann, gibt es immer noch großzügig Finderlohn!

 

12 Antworten 12
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hallo, danke für die bisherigen zeilen!

können sie mir ev. eine steuerliche einschätzung im hinblick auf den spin off bei general electric anfang des jahres geben (ge-aktien nach 2009 erworben).

mfg kami

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Ich bin auch mit dem spin off von GE konfrontiert, der im Februar stattfand und jetzt abgerechnet wird, Bisher 8 Abrechnungen, 4 haben sich neutralisiert.

Ich warte auf die schriftliche Antwort meiner Beschwerde.

 

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da bin ich dann ja nicht allein mit meinen problemen: mein konto war über das wochenende stark im minus aufgrund einer steuerberechnung am 13!.9.; nach telefonat mit sehr freundlicher weibl. person storno und neuberechnung; habe bauchschmerzen, ob das jetzt steuerlich passt...(und ob das geld an die richtige stelle in den usa transferiert wurde)
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