Wenn man eine fast wertlose Aktie verkaufen kann, so können die Verluste laut einem neuen BFH-Urteil (Az. VIII R 32/16) als Verlust geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn man eine Aktie nicht mehr verkaufen kann, weil kein Handel mehr stattfindet und somit kein Verkauf möglich ist?
Gibt es hier auch anhängige Verfahren, die diesen fast gleichen Umstand berücksichtigen?
Denn nur so bekommt man die Verluste in den Verlustverrechnungstopf.
cjoen
Gelöst! Zur Lösung springen
Zunächst: Wann hast Du die Aktien gekauft?
Wenn VOR 2009, brauchst Du Dir keine Gedanken mehr zu machen ...
Wenn NACH 2008, kannst Du den mir letztbekannten Stand unter dem thread "Altlasten im Depot" nachlesen.
Hallo @ cjoen,
vielen Dank für Ihren Beitrag.
Gerne haben wir Ihre Anfrage zur Klärung an die zuständigen Kollegen unserer Fachabteilung weitergeleitet. Sobald uns eine Rückmeldung vorliegt, werden wir Sie an dieser Stelle selbstverständlich umgehend informieren.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
CB_Bianca
Community-Moderatorin
Ich habe im Jahr 2010 erworbene, jetzt ohne Kurs nicht mehr handelbare Aktien entgeltlich durch Depotübertragung Consors-intern auf meinen Sohn übertragen. Ich hätte erwartet / mir gewünscht, dass bei mir der (Total-) Verlust damit festgestellt und mit den im Verrechnungstopf vorhandenen Gewinnen verrechnet werden würde; ich also mit der Verlust-Verrechnung eine Steuer-Gutschrift erhalten würde.
Ergebnis: In diesem Fall ist die Bank wohl lt. Durchführungs-VO und / oder Richtlinie zum Einkommensteuergesetz verpflichtet den Fall mit der Pauschalmethode zu versteuern. Das bedeutet, dass mir fiktiv 30 % des seinerzeitigen Einstandswertes von ca. 3.500 € als Gewinn angesetzt werden und für diesen Gewinnbetrag Abgeltungssteuer zu entrichten habe.
Es ist meine Sache, diese "Ungerechtigkeit" dann in dem steuerlichen Verfahren zur Einkommensteuer 2019 im Jahre 2020 mit dem Finanzamt zu klären. In dem späteren steuerlichen Verfahren ist zu berichtigen / zu ändern die Berechnung von Abgeltungssteuer zu Feststellung eines Verlustes von ca. 3.500 € - also eine Differenz von ca. 1.800 € zu meinen Gunsten.
Ich frage mich natürlich auch, warum in Ansehung der Entscheidung des BFH vom 12.06.2018, Az.: VIII R 32/16, die Banken weiter staatliche Steuer-Anweisungen zu befolgen haben, die überholt sind. Man geht wohl davon aus, dass sich viele "Betrogene" nicht weiter um eine Berichtigung der Sache im kümmern und so die zu Unrecht berechnete Steuer beim Staat verbleibt. Das ist faktisch Diebstahl.
[...] Ich habe im Jahr 2010 erworbene, jetzt ohne Kurs nicht mehr handelbare Aktien entgeltlich durch Depotübertragung Consors-intern auf meinen Sohn übertragen. Ich hätte erwartet / mir gewünscht, dass bei mir der (Total-) Verlust damit festgestellt und mit den im Verrechnungstopf vorhandenen Gewinnen verrechnet werden würde; ich also mit der Verlust-Verrechnung eine Steuer-Gutschrift erhalten würde. [...]
Um die Position als Verlust geltend zu machen, muss diese, wenn ich mich richtig erinnere, verkauft bzw. wertlos ausgebucht werden. Bei einem Wertpapierübertrag mit Gläubigerwechsel werden unter umständen Steuern fällig.
[...] Ich frage mich natürlich auch, warum in Ansehung der Entscheidung des BFH vom 12.06.2018, Az.: VIII R 32/16, die Banken weiter staatliche Steuer-Anweisungen zu befolgen haben, die überholt sind. [...]
Weil dies die aktuell gültigen Steuer-Anweisungen sind, die befolgt werden müssen. Bis, nach einem solchem Urteil, die neuen Steuer-Anweisungen erlassen werden, kann eine ganze Weile vergehen.
Hallo CB_Bianca,
haben Sie bereits eine Rückmeldung Ihrer Fachabteilung erhalten?
Das Thema "wertlose Papiere aus dem Depot entfernen und dabei den Verlust steuermindernd anrechnen lassen" scheint einige in der Community zu interessieren, es finden sich jedoch meist nur Halbwahrheiten.
Ist eine steuerpflichtige Übertragung an eine andere Person beispielsweise eine Lösung, wenn diese dafür proforma einen Betrag > der Anschaffungskosten zahlt? Ein, zwei Jahre später kann diese Person (beispielsweise der Ehepartner) die Papiere dann wertlos ohne Steuervorteil ausbuchen lassen.
Vielen Dank für eine Auskunft und Hilfestellung
Hallo @Stefan78,
bezüglich Ihrer Frage haben wir uns selbstverständlich noch einmal an die zuständige Fachabteilung gewandt.
Die Wertlosausbuchung von Aktien ist nach wie vor steuerlich unbeachtlich. Das bedeutet, sie wird nicht als Verlust anerkannt und fließt daher nicht in Ihren Verlustverrechnungstopf.
Bei jedem Verkauf wird hingegen eine steuerliche Bemessungsgrundlage errechnet. Bei einem positiven Erfolg wird auf dieser Basis die Kapitalertragsteuer (incl. SolZ und KiSt) berechnet. Bei einem Verlust wird dieser in den Verlustverrechnungstopf eingestellt. Eine steuerpflichtige Übertragung stellt beim Übertragenden einen Verkauf dar.
Grundsätzlich werden wir bei Steuerthemen nicht beratend tätig. Alle hier getroffenen Angaben sind allgemein gehalten und stellen keine Beratung dar. Bei Unklarheiten können Sie sich jederzeit an Ihr zuständiges Finanzamt wenden.
Viele Grüße
CB_Anna-Lena
Community-Moderatorin
Hallo, @Stefan78 ,
ich will der Diskussion nicht noch eine weitere Halbwahrheit hinzufügen, sondern sie um eine Auslegung eines neueren als dem von Dir und der Community angeführten Urteils ergänzen, nach dem Motto: Was für Zertifikate gilt, gilt für Aktien schon zwei mal -> s. insbesondere letzter Absatz.
Wertlose Knock-Out-Zertifikate
Werden Verluste steuerlich anerkannt?
Mit den hochspekulativen Knock-out Zertifikaten können risikofreudige Anleger auf eine Vielzahl von Basiswerten spekulieren oder ihr Depot absichern. Sie können aber auch zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Können diese Verluste steuerlich berücksichtigt werden?
Knock-out Zertifikate sind eine bestimmte Form von Hebelpapieren. Mit diesen Zertifikaten haben Anleger die Chance, mithilfe von Knock-outs eine Spekulation auf verschiedene Basiswerte (z.B. Aktien, Indizes, Währungen, Rohstoffe etc.) mit hohen Hebeln vorzunehmen. Doch dabei besteht ein hohes Risiko: Wird eine Knock-out Schwelle nach unten durchbrochen, werden die Zertifikate automatisch wertlos und führen zu einem Totalverlust in Höhe des eingesetzten Kapitals.
BFH entscheidet für Anleger
Die Finanzverwaltung erkennt Verluste aus wertlos gewordenen Knock-out-Zertifikaten wegen Eintritts des Knock-out-Ereignisses nicht an. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun gegen den Fiskus und im Sinne der Anleger entschieden: Wer in Knock-Out-Zertifikate investiert hat, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann den daraus resultierenden Verlust im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen – und zwar auch nach der seit 2009 geltenden Rechtslage (Urteil vom 20.11.2018, VIII R 37/15).
Der entschiedene Fall
Ein Anleger hat 2011 verschiedene Knock-Out-Zertifikate erworben, die je nach Kursverlauf der Basiswerte auf Zahlung eines Differenzausgleichs gerichtet waren. Noch während des Jahres 2011 wurde die sogenannte Knock-Out-Schwelle erreicht. Daraufhin wurden Kapitalanlagen ohne jeglichen Differenzausgleich bzw. Restwert ausgebucht. Das Finanzamt erkannte die daraus resultierenden Verluste nicht an.
Nach Auffassung des BFH sind die in Höhe der Anschaffungskosten angefallenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen haben. Liege ein Termingeschäft vor, folge dies aus dem neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG, der jeden Ausgang eines Termingeschäfts erfasst.
Die gegenteilige Auffassung zur alten Rechtslage vor 2009 sei überholt. Liege kein Termingeschäft vor, sei ein Fall der „Einlösung“ i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben. Diese Auslegung sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit auszurichten.
Mit dieser Entscheidung setzt der BFH seine Rechtsprechung fort, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt. Der Verlust kann gemäß § 20 Abs. 6 EStG mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
(Quelle: steuer:Blick 04/19)
Der Schwanz (die Finanzverwaltung) wedelt heiter weiter mit dem Hund (der BFH).
Falls noch Informations- bzw. Handlungsbedarf besteht:
(...)
Gesetzverschärfung ab 2020
Wie es scheint, wird sich die Haltung der Finanzverwaltung durchsetzen. Denn im
Jahressteuergesetz 2019 plant die Bundesregierung die Anpassung des maßgebenden § 20 Abs. 2 EStG. Ab dem Jahr 2020 soll die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Aktien und anderer Wertpapiere nicht als Veräußerung gelten.
Heißt: Verluste aus Kapitalvermögen könnten dann nicht mit Gewinnen verrechnet
werden.
Was Sie tun sollten – Aktien abstoßen
Es ist zwar noch unklar, ob die geplante Regelung auch auf Altfälle angewendet
werden wird. Anleger mit wertlosen Aktien sollten daher unbedingt in Betracht
ziehen, diese noch in diesem Jahr zu veräußern.
(Quelle: steuer:blick 08/19)