Ich habe im Jahr 2010 erworbene, jetzt ohne Kurs nicht mehr handelbare Aktien entgeltlich durch Depotübertragung Consors-intern auf meinen Sohn übertragen. Ich hätte erwartet / mir gewünscht, dass bei mir der (Total-) Verlust damit festgestellt und mit den im Verrechnungstopf vorhandenen Gewinnen verrechnet werden würde; ich also mit der Verlust-Verrechnung eine Steuer-Gutschrift erhalten würde. Ergebnis: In diesem Fall ist die Bank wohl lt. Durchführungs-VO und / oder Richtlinie zum Einkommensteuergesetz verpflichtet den Fall mit der Pauschalmethode zu versteuern. Das bedeutet, dass mir fiktiv 30 % des seinerzeitigen Einstandswertes von ca. 3.500 € als Gewinn angesetzt werden und für diesen Gewinnbetrag Abgeltungssteuer zu entrichten habe. Es ist meine Sache, diese "Ungerechtigkeit" dann in dem steuerlichen Verfahren zur Einkommensteuer 2019 im Jahre 2020 mit dem Finanzamt zu klären. In dem späteren steuerlichen Verfahren ist zu berichtigen / zu ändern die Berechnung von Abgeltungssteuer zu Feststellung eines Verlustes von ca. 3.500 € - also eine Differenz von ca. 1.800 € zu meinen Gunsten. Ich frage mich natürlich auch, warum in Ansehung der Entscheidung des BFH vom 12.06.2018, Az.: VIII R 32/16, die Banken weiter staatliche Steuer-Anweisungen zu befolgen haben, die überholt sind. Man geht wohl davon aus, dass sich viele "Betrogene" nicht weiter um eine Berichtigung der Sache im kümmern und so die zu Unrecht berechnete Steuer beim Staat verbleibt. Das ist faktisch Diebstahl.
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