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Verlust bei KO-Scheinen: ESt-Erklärung

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- Kann man Verluste durch verfallene KO-Scheine steuerlich in der ESt-Erklärung geltend machen ? Oder ist dafür (nur) dieser Verlusttopf da ?

- Kann man Verluste durch mit Verlust verkaufte KO-Scheine steuerlich in der ESt-Erklärung geltend machen ?

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@krebs8, Verluste aus einem Wertpapiergeschäft können nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Verkaufserlös bzw. Restwert nach Abzug der Gebühren übrig bleibt. Bleibt nichts übrig, kann der Verlust, nach der aktuellen Rechtsprechung, steuerlich nicht geltend gemacht werden.

 

Grüße

immermalanders

 

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Du meinst, so wie z.B. in diesem Fall?:

Bei verfallenen KO-Scheinen gibt es eine Gutschriftsanzeige (Gesamtfälligkeit), bei der z.B. 1,00 € übrig bleiben und dann für den "Veräußerungsverlust Sonstige" ein Steuerausgleich zu meinen Gunsten gutgesschrieben wird. Es wird also über die Verlusttöpfe berücksichtigt.

 

Wenn aber verkauft wird, ohne daß nach Gebührenabzug ein Restwert verbleibt, kann man das nicht als Verlust in der ESt-Erklärung geltend machen ? Da gibt es doch ein BFH-Urteil vn 2016, wenn ich das richtig verstanden habe (wenn evtl. auch nur für OS-, nicht aber KO-Scheine).

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Genau so ist es. Erfolgt eine Gutschrift, wird der Verlust in den Allgemeinen Verelustverrchnungstopf gestellt, erfolgt keine hat man "Pech".

Das BFH-Urteil von 2016 (unter anderem: IX R 40/14 vom 12.01.2016bezieht sich nur auf Optionen, die am Termienmarkt gehandelt werden, und nicht auf Optionsscheine (auch wenn das mancher Artikel anders darstellt).

 

Grüße

immermalanders

 

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Da ist aber von Verfall der Scheine die Rede.
Mir geht´s ja darum:
Wenn aber verkauft wird, ohne daß nach Gebührenabzug ein Restwert verbleibt, kann man das nicht als Verlust in der ESt-Erklärung geltend machen ?
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@juvol, das Urteil gilt nicht für Optionsscheine, die an der Börse gehandelt werden. Bei den genannten Urteilen dreht es sich immer um Optionen die an der Terminbörse gehandelt werden. Bei Optionen besteht ein erheblich höheres Risiko, da eine Nachschusspflicht besteht und der Verlust das eingesetzte Kapital weit übersteigen kann.

Das im von Dir verlinkten Artikel genannte Urteil Az. IX R 50/09 behandelt "Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft". Da steht nichts von Optionsscheinen drin!! Auch die späteren Urteile bhandeln immeer nur Optionen, die am Termienmarkt gehandelt werden.

 

Grüße

immermalanders

 

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@krebs8

Derzeit wird das wahrscheinlich in der Steuererklärung gestrichen.

Ich würde es aber trotzdem angeben und dann Einspruch einlegen.

Es laufen z. Zt Verfahren in allen Wertpapiergattung gegen dieses unlogische Verfahren und die Erfolgsaussichten sind nicht schlecht.

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Danke. So werde ich es machen. Weiß nur noch nicht wo ich das in der Erklärung eingeben soll.

Verfallene KO-Scheine mit 1€-Restwert werden von der Depotbank aber steuerlich automatisch in den Töpfen berücksichtigt (s.o.), oder ?
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Ich greife mein Thema nochmal auf.

 

Auch wenn noch kein Verfahren hierzu entschieden ist:

Wo / als was kann ich das in der Steuererklärung engeben ?

Und dort den Unterschied zw. Kauf- minus Verkaufswert ?

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