Hallo Community,
mich interessiert ob es vieleicht auch jemanden so ergangen ist wie mir?
Als Altaktionär von der Lufthansa habe ich von den Bezugsrechten gebrauch gemacht und habe eine Weisung erteilt. Beschrieben wurde der Vorgang in den Terminanschreiben.
Ich habe mich dann am 27.09. entschlossen weitere Bezugsrechte zu kaufen. Mit erstaunen habe ich dann am 30.09. festgestellt, dass die neuen Bezugsrechte bestens verkauft wurden. Auf Nachfrage bei Consors weil keine Weisung telefonisch erteilt wurde?!
Für mich war selbstverständlich, dass meine Weisung, die ich bereits erteilt habe auch für die neuen Bezugsrechte gilt, zumal ich online auch keine Möglichkeit hatte eine zweite Weisung zu erteilen!
Wie seht ihr die Sache?
Kann man als Aussenstehender nicht beurteilen. Aber unter Mein Konto & Depot - Depot - Kapitalmaßnahmen - erteilte Weisungen sind doch deine Weisungen noch einsehbar. Also würde ich einen Screenshot erstellen, an die Bank mailen und um Stellungsnahme bitten.
Danke für den Ratschlag. Ich bin in Kontakt mit der Bank, deren Standpunkt ist, es war offensichtlich für den Kauf der zweiten Charge Bezugsrechte auch eine Weisung zu erteilen.
Allerdings unter "Mein Konto & Depot - Depot - Kapitalmaßnahmen - erteilte Weisungen" gab es die Option nicht. Also bin ich davon ausgegangen, dass meine Weisung auch für den zweiten Kauf an Bezugrechten gilt.
Unter "Mein Konto & Depot - Depot - Kapitalmaßnahmen - erteilte Weisungen" müsste doch stehen, für wie viele Bezugsrechte eine Weisung erteilt wurde. Durch einen Kauf der Bezugsrechte erwirbt man (nachträglich) das Recht, zum Tausch dieser in Aktien. Unter "Mein Konto & Depot - Depot - Kapitalmaßnahmen" sind nur die Bezugsrechte gelistet, die man durch die Kapitalmaßnahme erhalten hat.
Als Aktionär von Lufthansa habe ich Bezugsrechte auf z.B. 600 Stück, darauf habe ich unter Kapitalmaßnahmen eine Weisung erteilt und auch bekommen. Diese wird mir auch angezeigt unter "Mein Konto & Depot - Depot - Kapitalmaßnahmen"
Am 27.09. habe ich dann nochmal zB. 500 Bezugsrechte zusätzlich gekauft. Diese wurden aber nicht unter
"Mein Konto & Depot - Depot - Kapitalmaßnahmen - Weisung erteilen" angezeigt und eine Weisung darüber zu erteilen war somit nicht möglich. Ich bin deshalb davon ausgegangen, dass alles mit der ersten Weisung erledigt ist.
Ich konnte ja nirgends eine Weisung erteilen!
Nachdem die Bezugsrechte billigst mit Verlust verkauft wurden schrieb der Support, eine Weisung sei nur telefonisch möglich gewesen.
Ich sehe es (leider) so:
Erteilte Weisungen sind grundsätzlich unwiderruflich und nachträglich nur im Ausnahmefall auf dem direkten Kommunikationsweg änderbar.
Deine Weisung - die ursprüngliche - wurde Deinem Wunsch entsprechend ausgeführt.
Ob Du mit den von Deiner Weisung nicht abgedeckten Bezugsrechten einen Überbezug von Aktien ausüben oder damit traden wolltest, konnte und musste die Bank nicht wissen; es wurde ihr ja nicht kommuniziert.
Aus Sicht der Bank wäre der Bezug der neuen LH-Aktien zudem eine nicht autorisierte Verfügung über Dein Geld gewesen.
Was genau ist mit "Überbezug von Aktien" gemeint? Die von mir gekaufte Anzahl wurde mir als Kaufoption angegeben.
Der Satz ist mir nicht 100% klar.
Aus Sicht der Bank wäre der Bezug der neuen LH-Aktien zudem eine nicht autorisierte Verfügung über Dein Geld gewesen.
Überbezug: Bezug über Dein gesetzliches Bezugsrecht hinaus durch Zukauf von Bezugsrechten.
Wenn ich Deinen Anfangspost richtig lese, hast Du Deine Weisung formularmäßig erteilt über eine bestimmte Zahl von BZRen , die meines Wissens der Zahl Deiner LH-Aktien entsprach.
Nach Deiner Weisung hast Du an der Börse zusätzliche BZRe erworben, um zusätzliche Aktien zum Bezugspreis von "weiss ich gerade nicht € je Stück" zu beziehen.
Ohne Weisung über die zusätzlichen BZR fehlt der Bank der Kaufauftrag und somit die Autorisierung, über Dein Geld zu verfügen.
Ob in der ursprünglichen Weisung, wie häufig bei Kapitalerhöhungen, schon die Möglichkeit eines Überbezugs "... durch Zukauf von x Bezugsrechten" bestanden hat, weiß ich nicht; ich beschreibe das ja nur als unterlagenloser Unbeteiligter.
@stocksour schrieb:
Ohne Weisung über die zusätzlichen BZR fehlt der Bank der Kaufauftrag und somit die Autorisierung, über Dein Geld zu verfügen.
Ob in der ursprünglichen Weisung, wie häufig bei Kapitalerhöhungen, schon die Möglichkeit eines Überbezugs "... durch Zukauf von x Bezugsrechten" bestanden hat, weiß ich nicht; ich beschreibe das ja nur als unterlagenloser Unbeteiligter.
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Beim Kauf der zusätzlichen BZR wurde mir der Kaufbetrag vom Verrechnungskonto abgezogen und ich habe eine Abrechung erhalten, die ohne Autorisierung denke wäre das nicht geschen.
Laut Support liegt das Problem in der Erteilung der Weisung. Nur konnte ich online keine Weisung erteilen, wie das bei den ersten BZR möglich war. Auch in den Terminanschreiben ist nur die online Methode beschrieben. Erst nachdem die BZG verkauft wurden ist mir mittgeteilt worden das eine zweite Weisung nur telefonisch möglich gewesen ist.
Ich finde die Praxis bei einer Onlinebank schon für seltsam?!
(...) Beim Kauf der zusätzlichen BZR wurde mir der Kaufbetrag vom Verrechnungskonto abgezogen und ich habe eine Abrechung erhalten, die ohne Autorisierung denke wäre das nicht geschen. (...)
Hallo, @Geigenspiel ,
während der Bezugsfrist bzw. solange ein Bezugsrechtshandel läuft, sind Bezugsrechte eigenständige Wertpapiere.
Der Kauf Deiner zusätzlichen BZR war ein ganz normaler Kaufauftrag, den Du mit einer TAN autorisiert hast. Diese zusätzlichen BZR stehen in keinerlei Zusammenhang mit den Dir auf Grund Deines Aktienbestandes gratis eingebuchten BZR.
Hättest Du der Bank für die zusätzlichen BZR die Weisung "Ausüben" erteilt, hättest Du für jede bezogene Aktie den Bezugspreis von EUR 3,58.- bezahlen müssen.
Da der Bank - wie auch immer - von Dir keine Weisung vorlag, war sie auch nicht autorisiert, in Eigeniniative über Dein Geld (3,58.- x zugekaufte BZR) zu verfügen. Der automatische Verkauf der Bezugsrechte war insofern zwangsläufig.
Ob die Sache bei einer Filialbankverbindung mit integriertem vom Kunden verwaltetem Online-Depot anders gelaufen wäre, wage ich zu bezweifeln; da hätte auch niemand angerufen und gefragt:
" Sie, Herr/Frau Geigenspiel, was wollen Sie mit Ihren Lufthansa-BZR machen? Ausüben oder bestens verkaufen?"