Hallo,
ich habe 2 Jahre monatlich in den
A2TT3D - 21SHARES ETP AUF AMUN CRYPTO BASKET
investiert.
Im letzten Jetzt habe ich Anteile mit Verlust verkauft.
Leider steht auf der Abrechnung von Consors nicht wo ich die Gewinne/Verluste in der Einkommenssteuer angeben muss.
Es steht dort der Satz
"Bitte beachten Sie eine etwaige Veranlagungspflicht wegen § 23 EStG."
Auf der 2. Seite steht dann noch
"Veräußerungsverlust nach Differenzmethode" -250€
Auf der Erträgnisaufstellung für 2023 steht der Betrag auch nicht drauf.
Jetzt habe ich weitere Anteile verkauft mit einem "Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode" von 1.000€.
Kann mir jemand helfen, wie und wo ich diesen Verlust in der Steuererklärung 2023 eintragen muss!?
Im nächstes Jahr habe ich ja dann die 1.000€ gewinn und muss diese auch eintragen!?
Ich hoffe natürlich, dass die gegen gerechnet werden....
@Tach :
Laut Herstellerangabe ist das Produkt vollständig mit Kryptowährung(en) hinterlegt (=besichert).
Deshalb kommen die Regelungen der Abgeltungsteuer nicht zum Tragen
=> keine Abgeltungsteuer
=> keine Berücksichtigung in Jahressteuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung
=> keine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen durch die Depotbank oder ggfs. über die Anlage KAP
Den Verlust von 250.- und den Gewinn von 1.000.- hast Du mit sog. "privaten Veräußerungsgeschäften" nach §23 EStG erwirtschaftet. Diese sind von Dir über die Anlage SO zu erklären und werden bei Haltedauer <1 Jahr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz berücksichtigt, wenn die Freigrenze (kein Freibetrag!) von 600.- überschritten wird.
Weil Du monatlich investiert hast: Es gilt das FiFo-Prinzip.
Bei einer Haltedauer >1 Jahr interessieren das Finanzamt weder Deine Verluste noch Deine Gewinne.
Der Vollständigkeit halber hier noch die einschlägige Rangziffer des BMF-Schreibens vom 10.05.2022:
RZ 85:
Vermittelt die Schuldverschreibung ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung einer beim Emittenten hinterlegten festgelegten Menge von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token oder einen Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token durch den Emittenten, liegt keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, sondern ein Sachleistungs-anspruch vor. Die BFH-Rechtsprechung zu Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 2015, VIII R 35/14, BStBl II S. 834 und VIII R 4/15, BStBl II S. 835, BFH-Urteil vom 6. Februar 2018, IX R 33/17, BStBl II S. 525) und die BFH-Rechtsprechung zu Gold-Bullion-Securities (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2020, VIII 7/17, BStBl II 2021 S. 9) sind entsprechend anzuwenden.
@stocksour schrieb:@Tach :
Laut Herstellerangabe ist das Produkt vollständig mit Kryptowährung(en) hinterlegt (=besichert).
Deshalb kommen die Regelungen der Abgeltungsteuer nicht zum Tragen
Wie von dir im weiteren Verlauf ja richtig zitiert ist der relevante Faktor die Frage nach der Lieferung, nicht nach der Besicherung.
Es gibt durchaus ETP die vollständig besichert sind, aber keine Lieferung vorsehen (z.B. von Wisdom Tree). In diesem Fall wird auch die "normale" Kapitalertragssteuer angewendet. Das nur der Vollständigkeit halber.
Dem "Anspruch auf Lieferung (...)" ist der "Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token durch den Emittenten" gleichgestellt.
Das von @Tach in die Diskussion geworfene Wertpapier ist vollständig physisch besichert durch die im Basket enthaltenen Krypto-Einheiten, ist also spezifisch auf Steuerfreiheit (in D!) nach einer Haltedauer von 1 Jahr hin konstruiert.
Im Gegensatz dazu besichert Wisdom Tree z. B. den ETP Physical Crypto Altcoins ganz oder zumindest teilweise mit SWAPs *), und diese könnten dem ETP-Eigner mit Sicherheit nicht geliefert werden. Der "Sachleistungsanspruch" ist somit nicht gegeben.
*) Wisdom Tree weist im Prospekt explizit auf die Risiken der Swaps bzw. deren Emittenten hin.
Hallo @stocksour ,
vielen Dank für deine Erläuterungen. Die entsprechende Mitteilung vom BMF habe ich nun auch gefunden.
Soweit die Theorie, in der Praxis scheint es aber nicht immer so gehandhabt zu werden.
Konkret hatte ich vor zwei Wochen A3GKGK verkauft.
Dazu findet sich im Factsheet folgendes:
WisdomTree Physical Bitcoin ist ein physisch besichertes Exchange Traded Product (ETP) das
Anteilinhabern eine einfache, sichere und kostengünstige Möglichkeit zum Aufbau eines
Engagements im Bitcoin -Kurs bieten soll. [...] Jeder Anteil des WisdomTree Physical Bitcoin ETP hat einen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Bitcoin.
Ergebnis: Mir wurden Kapitalertragssteuer und Soli berechnet 🙂
am 26.03.2024 schrieb ich weiter oben:
...werden bei Haltedauer <1 Jahr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz berücksichtigt, wenn die Freigrenze (kein Freibetrag!) von 600.- überschritten wird.
Mit dem vor kurzem verabschiedeten "Wachstumschancengesetz" wurde diese Freigrenze auf 1.000.- erhöht.