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Spin Off und steuerliche Behandlung innerhalb eines Aktienfonds

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
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Hat jemand Erfahrung, wie ein Spin Off eines US Aktienunternehmens innerhalb eines außerhalb der USA aufgelegten Aktienfonds steuerlich behandelt wird?

Einzelaktionäre aus Deutschland eines US Einzelwertes müssen ja oft bei Spin Off für die neu zugeteilten Aktien Kapitalertragssteuer zahlen, da diese steuerlich als vollumfängliche Sachzuwendung angesehen wird.
Aber wie läuft das bei Fonds?

Danke für jeden Input an einen Unwissenden.

Stefan
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
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Hallo @1995 ,

...ich gehe einmal davon aus, dass die fondsinternen steuerlichen  Aspekte auf Fondsebene aufgearbeitet werden. Es gilt wohl ------>

"Grundsätzlich werden Fonds jährlich und pauschal über die depotführende Stelle besteuert. Die depotführende Stelle ist zum Beispiel die Bank, bei der du dein Wertpapierdepot führst. Als Anleger hast du also in der Regel kaum noch etwas mit der steuerlichen Erfassung deiner  Fondserträge zu tun. Dennoch sollte man über die grundsätzlichen Regelungen des Investmentsteuerreformgesetzes Bescheid wissen, damit man in puncto Steuern keine unliebsamen Überraschungen erlebt.
Das Wichtigste im Überblick:

  • Pauschale Besteuerung bestimmter inländischer Einnahmen auf Fondsebene
  • Teilfreistellung je nach Fondsart
  • Vorabpauschale auf thesaurierende Fonds
  • Wegfall der Steuerbefreiung für „Altfonds“

Pauschale Besteuerung und Teilfreistellung ---->

Bereits seit 2018 müssen Fonds 15 Prozent Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus deutschen Immobilienverkäufen direkt an den Fiskus abführen. Als Anleger hat man mit dieser Besteuerung auf Fondsebene nichts zu tun. Von der Pauschalbesteuerung verschont bleiben unter anderem ausländische Dividenden (hier fällt weiterhin die Quellensteuer des jeweiligen Landes an), Gewinne aus Wertpapierverkäufen, Zinserträge sowie staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, müssen im Gegenzug zur direkten Besteuerung auf Fondsebene von den Anlegern – nach Ausschöpfung des Sparerpauschbetrags von 1000 Euro (2000 Euro bei zusammenveranlagten Paaren) – nicht mehr die gesamten Erträge mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag und eventuell zusätzlich Kirchensteuer) versteuert werden. Vielmehr werden Teile pauschal in Höhe der Sätze des anzuwendenden Teilfreistellungsverfahrens steuerfrei gestellt: Diese sogenannte Teilfreistellung betrifft sowohl Ausschüttungen als auch Veräußerungsgewinne sowie bei thesaurierenden Fonds die Vorabpauschale (siehe unten), unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland angefallen sind. Wie groß der freigestellte Anteil ist, hängt von der Art des Fonds ab:

  • Bei Fonds mit einem Aktienanteil von mindestens 51 Prozent bleiben insgesamt 30 Prozent der Erträge steuerfrei.
  • Bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil bleiben 15 Prozent der Erträge steuerfrei.
  • Bei Immobilienfonds mit dem Anlageschwerpunkt Deutschland bleiben 60 Prozent der Erträge steuerfrei. Wenn ein Immobilienfonds überwiegend im Ausland investiert, beträgt der gemäß InvStRefG steuerfreie Anteil sogar 80 Prozent.

Ein weiterer Vorteil für Anleger: Die neue Regelung ersetzt die Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer – eine deutliche Vereinfachung für die Steuererklärung.

 

Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds----->

Bei thesaurierenden Fonds – das sind Fonds, die die laufenden Erträge nicht ausschütten, sondern reinvestieren – sowie bei nicht vollständig ausschüttenden Fonds greift eine sogenannte Vorabpauschale (weil es keine zu besteuernden Ausschüttungen gibt, die Erträge aber trotzdem besteuert werden sollen). Die Vorabpauschale gilt jeweils am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer berechnet sich nach dem Basiszins der Deutschen Bundesbank (davon 70 Prozent) und dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Jahresbeginn – abzüglich. Die Vorabpauschale wird allerdings nur dann angesetzt, wenn sie niedriger ausfällt als die im Jahr erzielte Wertsteigerung des Fonds. Liegt die Vorabpauschale höher, wird die Wertsteigerung besteuert.

 

Hinweis für das Jahr 2022 ---->

Der Anfang 2021 veröffentlichte Basiszins lag bei - 0,45 Prozent und rutschte damit erstmal in den negativen Bereich. Daraus ergab sich folgende Besonderheit: Im Jahr 2021 entstand durch den negativen Basiszins ein negativer Basisertrag. Die Ausschüttungen eines Investmentfonds können diesen Basisertrag rechnerisch nicht unterschreiten. Daher mussten Fondssparer zu Beginn des Jahres 2022 keine Vorabpauschale für Erträge aus 2021 zahlen (vgl. BMF-Schreiben vom 6. Januar 2021). Diese spezielle Situation hatte allerdings nicht zur Folge, dass man auf diese Erträge keine Steuern zahlen musste. Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung, die sich auf zukünftige Wertsteigerungen bezieht. Spätestens dann, wenn du deine Fondsanteile verkaufen möchtest, fällt für die tatsächlich thesaurierten Erträge eine Steuer an.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht, wie die Versteuerung funktioniert, wenn der Basiszins positiv ist.

  • Rücknahmepreis Jahresanfang 2018: 10.000 Euro
  • Rücknahmepreis Jahresende 2018: 10.500 Euro
  • Wertsteigerung: 500 Euro
  • Basiszins der Deutschen Bundesbank 2018: 0,87 %
  • Vorabpauschale: 10.000 x 0,0087 x 0,7 = 60,90 Euro (Rücknahmepreis am Jahresanfang mal 70 % von 1 %)
    Da die Vorabpauschale (60,90 Euro) niedriger ausfällt als die Wertsteigerung (500 Euro), wird die Vorabpauschale zur Besteuerung herangezogen:
  • Vorabpauschale nach Teilfreistellung (30 % f. Aktienfonds): 42,63 Euro
  • Steuerbelastung (Abgeltungsteuer 26,375 %): 11,24 Euro
    Annahme: Basiszins: 0,87 %, keine Ausschüttungen, kein Sparerpauschbetrag

Trotz der etwas kompliziert erscheinenden Berechnung ist es auch hier für den Steuerzahler einfacher geworden. Genau wie bei ausschüttenden Fonds führt die depotführende Stelle automatisch die Steuer auf die Vorabpauschale an den Fiskus ab. Wichtig: Da diese Steuer vom Anleger bezahlt wird, muss er dafür die entsprechende Summe vorhalten – in der Regel auf dem Verrechnungskonto für sein Wertpapierdepot. Beim Verkauf der Fondsanteile verrechnet die depotführende Stelle ebenfalls automatisch die bereits versteuerte Vorabpauschale mit dem Veräußerungsgewinn, um eine Doppelbesteuerung des Anlegers zu vermeiden.

 

Für Altfonds gilt ----->

Hast du als Anleger Fondsanteile im Depot, die du vor 2009 erworben hast, ergeben sich für deren Besteuerung durch das Investmentsteuerreformgesetz möglicherweise Nachteile. Denn waren Anteile an diesen sogenannten Altfonds bei Verkauf bis Ende 2017 noch von der Abgeltungsteuer verschont, sind ab 2018 auch erzielte Wertsteigerungen der Altfondsanteile steuerpflichtig – die sogenannte Bestandsschutzregelung entfällt.
Um die Auswirkungen für Anleger abzumildern, gilt jedoch ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro je Privatanleger, mit dem die Gewinne der Zukunft so lange verrechnet werden können, bis dieser Freibetrag aufgebraucht ist. Dafür muss der Verkauf von Altfondsanteilen allerdings in der Steuererklärung angezeigt werden. Wertsteigerungen von Altfonds bis zum 31. Dezember 2017 bleiben aber seit dem 01.01.2018 endgültig steuerfrei."

 

Viel Erfolg

onra

 

 
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Danke für die Infos.
Dann ist man bei auftretenden Spin Offs von US Firmen in außeramerikanischen Fonds dann wahrscheinlich steuerlich genauso der Gelackmeierte wie als deutscher Einzelaktionär…
In USA selbst sind Aktien aus einem Spin Off steuerneutral, wie es auch der gesunde Menschenverstand verlangt, da sich der Wert der Ursprungsaktie ja bei einer Abspaltung um den gleichen Wert verringert, den die neu zugeteilten Aktien haben. In Deutschland
wird er aber als voller Kapitalertrag behandelt und volle Abgeltungssteuer erhoben, was schlichtweg ein Unding ist!
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
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Der Basiszins für 2023 liegt übrigens bei 2,55%

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Danke für den wirklich irre wertvollen und eng themenbezogenen Tipp. Brillanter Beitrag!
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Nimmt jemand Schaden, wenn @CurtisNewton hier den ggü. @onra 's Beispiel aktuelleren Basiszins einstreut?

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