ich dachte immer, die KapSt wird immer auf den "Gewinn" erhoben. Jetzt habe ich einen Fonds verkauft, die KapSt ist aber auf den Verkaufsbetrag berechnet worden. Ist das richtig und warum??
Außerdem stammen teile aus den jahren vor 2009. Dort wat aber noch keine KapSt fällig.
Was sagen die Experten?
Hallo @immermalanders,
hab ich irgendwo gesagt, dass es keine solchen Fonds oder ETFs gibt? Ich weiß nicht, was du mit "entsprechend hohem Abzug" meinst:
Wenn der Bank die tatsächlichen Einstandskurse vorliegen und es einen Rücknahmepreis zum 31.12.2017 und zum Veräußerungszeitpunkt gibt, ermittelt sich der Bruttogewinn ganz normal wie oben bereits erläutert. Falls in diesem Bruttogewinn bereits versteuerte Ausschüttungen oder versteuerte Erträge enthalten sind, vermindert sich die Besteuerung entsprechend.
Wenn der Bank keine tatsächlichen Einstandskurse vorliegen, hat sie 30% vom Rücknahmepreis bzw. vom Markt- oder Börsenwert als Bemessungsgrundlage für die KapESt anzusetzen. Der gesamte Verkaufserlös, wie im Fall des TE, kann auch in diesem Fall nicht von der Bank versteuert werden. Wo liegt also das Problem?
Hallo,
vielen Dank für die bisherigen Ausführungen.
Damit aber alles nicht so unkonkret bleibt, habe ich mal (anonymisiert) die Abrechnung beigefügt.
Seite 2:
Ist die Abrechnung nach Meinung von den hiesigen Experten korrekt??
Mein Ertragsgewinn war weitaus weniger als die besagten rd. 38.000 Euro, überschlägig etwa 5.000 Euro
Was ist denn ein Veräußerungsgewinn nach der Differenzmethode in diesem Zusammenhang??
Was sagen die Experten hierzu??
Hallo @Parsival,
deine Abrechnung ist wohl nicht durch den Filter gegangen, ich kann jedenfalls keine sehen.
Ich hab aber inzwischen einige Beispiele eingestellt, mit denen du deine Abrechnung vergleichen kannst. Den Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode findest du z. B. in Post 8
Die Bilder müssen erst freigegeben werden. Das kann - besonders übers Wochenende - ein paar Tage dauern.
Ich habe diese Woche einen ETF verkauft (ich bin jung und brauche das Geld 🙂 ). Der Verkauf wurde abgerechnet, die KAPSt wohl korrekt berechnet - nach den neuen Einstandskursen. Interessant ist, dass die Steuern nicht vom Freistellungsauftrag abgezogen wurden, sondern im Verrrechnungstopf als nicht verrechnete Veräußerungsgewinne stehen. Der Freistellungsauftrag wurde nicht angetastet?!?!?!
Hallo @maultasch,
Steuern als nicht verrechnete Veräußerungsgewinne im Verrechnungstopf? Hört sich ja echt abenteuerlich an, das würde ich mir auf jeden Fall mal vom Kundencenter erklären lassen!
Die Gewinne aus dem Verkauf von Fonds und ETFs gehören auch nach der Investmentsteuerreform (s. § 19 InvStG) weiterhin zu den Einkünften gem. § 20 (4) EStG und unterliegen wie bisher auch der KapESt, die selbstverständlich weiterhin mit dem Freistellungsauftrag (soweit noch nicht aufgebraucht) verrechnet werden muss.
Ich hab keine Ahnung, wer bei der CB für die Umsetzung von Steuergesetzen zuständig ist, aber besonders viel Erfahrung scheint er oder sie nicht zu haben. Dabei braucht die Bank nur neue Freibeträge bei der Steuerberechnung zu beachten, ansonsten ändert sich für die Bank eigentlich nichts durch das InvStG
Im Moment scheint es mir fast so, als ob die CB die Pflichten der Fondsgesellschaften aus dem neuen InVStG an den Bankkunden anzuwenden versucht. Das kann natürlich nur nach hinten losgehen
Hallo,
keine Sorge, die Verechnung mit den Verlusten geschieht bei CB in.d.R. nicht sofort, sondern zeitverzögert. Sie erhalten dann von der Bank die Verlustverrechnung in ihr OnlineArchiv eingestellt.
Gruß
@maultasch, wurde der verkaufte Fond/ETF zufällig vor 2009 gekauft? In diesem Fall findet, wenn ich das richtig verstanden habe, keine Anrechnung an den Freistellungsauftrag statt da diese Gewinne nicht mit "normalen" Verlusten verrechnet werden können. In diesem Fall hat man ja einen € 100.000 Freibetrag den man aber die Steuererklärung nutzen kann. Eine genauere Auskunft, warum das so Abgerechnet wurde, kann Dir nur Consors geben.