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Gewinne gegen Verluste verrechnen

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Ich möchte gerne die Verrechnung von Aktiengewinnen und Verlusten, sowie was an das Finanzamt abgeführt wird, nachvollziehen. Ich finde keine Belege dazu im Archiv. Kann jemand helfen ? 

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
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Registriert: 21.07.2017

So lange Du Aktienverluste im Verlustverrechnungstopf stehen hast, werden diese durch Aktiengewinne, die dann steuerfrei bleiben, erst mal "aufgebraucht".

Sobald die Aktienverluste "aufgebraucht" sind, werden weitere Aktiengewinne - steuerfrei -mit dem Freistellungsauftrag verrechnet, bis dieser durch was auch immer ausgeschöpft ist.

Weitere Aktiengewinne, natürlich auch allgemeine Gewinne, führen zu Steuerabzug.

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Bei mir wurden die Aktiengewinne zuerst mit den vorgetragenen Verlusten verrechnet. Der Sparer-Pauschbetrag stand dann der Verrechnung mit allgemeinen Gewinnen zur Verfügung.

Da ich aber nur geringe allgemeine Gewinnne hatte, konnte ich somit den Sparer-Pauschbetrag nicht voll ausschöpfen.

Ich hätte es gerne anders, wurde mir aber nicht gewährt.

 

So hat das Finanzamz gerechnet:  
Allgemeine Kapitalerträge (Zinsen+Div.)1.000 € 
Gewinne aus Aktienveräußerung1.200 € 
Summe2.200 € 
Berücksichtigung von Aktienverlusten-1.200 € 
Berücksichtigung von Sparerpauschbetrag-1.000 € 
Einkünfte aus Kapitalvermögen0 € 
   
   
   
So hätte ich es gerne:  
Allgemeine Kapitalerträge (Zinsen+Div.)1.000 € 
Gewinne aus Aktienveräußerung1.200 € 
Summe2.200 € 
Berücksichtigung von Aktienverlusten-598 €Hier hätte ich gerne eine Verlustbegrenzung auf 598 €!
Berücksichtigung von Sparerpauschbetrag-1.602 € 
Einkünfte aus Kapitalvermögen0 € 

 

Hat jemand Wissen und/oder Erfahrung, ob man tatsächlich keinen Anspruch hat die Berücksichtigung von Altverlusten zu begrenzen, damit der volle Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt werden kann?

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@Holy_Deern

Solange sich noch Verluste in den Verlustverrechnungstöpfen befinden, werden Aktiengewinne immer zuerst mit diesen verrechnet. Erst danach wird der Gewinn beim Freistellungsauftrag angerechnet. Um direkt den Freistellungsauftrag zu nutzen, könnte man die Verluste am Jahresende bescheinigen und somit die Verlusteverrechnungstöpfe leeren. Danach kann man die gezahlte Abgeltungssteuer, die innerhalb des Jahres nicht durch Verluste erstattet wurde, nur über eine Steuererklärung zurückholen.

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@Holy_Deern:

Dein Finanzamt hat alles richtig gemacht.

Vorgetragene Aktienverluste sind zwingend vorrangig vor allen anderen steuerlichen Maßnahmen (wie z.B. Verrechnung mit dem Freistellungsauftrag) mit Aktiengewinnen zu verrechnen.

Die Möglichkeit, die Inanspruchnahme der vorgetragenen Verluste über die Steuererklärung  in ihrer Höhe zu begrenzen oder sonst wie zu steuern, sieht das Steuerrecht nicht vor.

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Beiträge: 3731
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@immermalanders:

ich darf ergänzen?

... sofern die Kapitalerträge > 801/1602 € waren und/oder der Sparerpauschbetrag "ungünstig" auf ein oder mehrere Kreditinstitute verteilt war.

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