Hallo zusammen,
mein Einstandskurs hat sich über Nacht geändert.
Ich war ziemlich überrascht, als meine Rendite im Depot plötzlich auf 1% "gefallen" ist.
Meine erste Reaktion war das Börsengeschehen zu checken, ob es zu einem größeren Einbruch kam, der meine Buchwertverluste erklärt.
Als ich mein Depot Volumen mit meiner Vermögensaufstellung (Excel Liste) verglichen habe, war kaum ein Wertunterschied zu erkennen.
Mir ist darauf aufgefallen, dass zum Beispiel mein S&P ETF der eine Rendite von ca. 25% aufwies, plötzlich nur 1% hatte. Ohne Zutun von großen Wertschwankungen oder Zukauf/Verkauf. Der Einstandskurs wurde sozusagen zurückgesetzt.
Für meine Anlage ist das eigentlich unrelevant. Für die Psyche wäre in 20 Jahren eine höhere Rendite erfreulicher.
Hat jemand ein ähnliches Problem?
Gelöst! Zur Lösung springen
Hallo @SmithA1,
das kann ich mir nicht vorstellen. Es heißt ganz klar, dass bereits bezahlte Vorabpauschalen beim Verkauf verrechnet werden. Das muss also in beide Richtungen erfolgen und im Falle eines Verlustes zur Erstattung der bereits bezahlten Vorabpauschale führen.
Hallo @Artur09,
Werden die früher bezahlten Steuern auf die Vorabpauschale bei einem Verkauf mit Verlust erstattet?
Antwort: Nein.
Glaub ich so nicht: Die Vorabpauschale ist doch die Steuer auf den erwarteten Gewinn, von daher zahlst du keine Steuer auf die Vorabpauschale, sondern die Vorabpauschale als Steuervorauszahlung. Im Falle eines Verkaufs werden bereits gezahlte Vorabpauschalen mit der endgültig anfallenden Steuer auf den Veräußerungsgewinn verrechnet, somit müssen sie im Falle eines Verlustes auch erstattet werden.
Hallo @SmithA1,@Zocki,
Die Vorabpauschale ist keine Steuervorauszahlung, sondern ein vorgezogener Teil eines späteren Veräußerungsgewinnes (Bemessungsgrundlage, nicht Steuer!).
Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§ 18 InvStG 2018 Vorabpauschale:
Absatz 3: "Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen."
§ 19 InvStG 2018 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
Absatz 1 Satz 3+4: " Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern. Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe zu berücksichtigen."
Wie ich in meiner Antwort an as_no5 ausführlich dargestellt habe (gestern) erhöht sich analog ein Veräußerungsverlust (Siehe Finanztest Heft 12/2017 Seite 73!).
In Ihrem Beispiel entsteht also durch die Anrechnung der Vorabpauschalen ein Veräußerungsverlust von 1500 €, der in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann und im gleichen oder in folgenden Jahren mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden kann. Es mindert sich also das zu versteuernde Einkommen und dadurch die festgesetzte Einkommensteuer. Die in früheren Jahren gezahlten Steuern auf die Vorabpauschale können schon deshalb nicht von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen werden, weil sie nicht in diesem Jahr bezahlt wurden (Abschnittsbesteuerung).
So wird das Thema auch in allen anderen Veröffentlichungen von Fachleuten dargestellt.
Wie ich bereits an @as_no5 dargestellt habe, muss die CB für den Kunden nachvollziehbar die aufgelaufenen Vorabpauschalen irgendwo ausweisen und fortführen.
Hallo @Artur09,
Die Vorabpauschale ist keine Steuervorauszahlung, sondern ein vorgezogener Teil eines späteren Veräußerungsgewinnes (Bemessungsgrundlage, nicht Steuer!).
sorry, das stimmt natürlich (so langsam komm ich mit den Begriffen durcheinander). Aber die Vorabpauschale selbst wird ja nicht vom Anleger bezahlt, sondern nur die darauf entfallende Steuer. Da die Vorabpauschale am ersten Werktag des neuen Jahres als zugeflossen gilt (§ 18 (3) InvStG), sollte eine Versteuerung also eigentlich auch mit einem entsprechend erteilten Freistellungsbetrag vermieden werden können
Der Veräußerungsverlust in der Beispielrechnung von @SmithA1 vergrößert sich tatsächlich noch um die Vorabpauschalen der Vorjahre, was aber doch zu einer entsprechend höheren nachträglichen Verlustverrechnung führt. Sind also zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits Steuern aus anderen Transaktionen von der Depotbank einbehalten worden, wird nun ein entsprechend höherer Betrag davon zurückerstattet bzw. bei kommenden Transaktionen verrechnet. Wenn im gesamten Jahr bei dieser Bank nur Verluste realisiert wurden, muss halt entweder eine Verlustverrechnung per Steuererklärung oder ein Verlustvortrag durchgeführt werden. Das ist aber bisher auch schon so gewesen.
Im Rahmen der nachträglichen Verlustverrechnung findet somit doch auch irgendwo eine Erstattung der ggf. bereits entrichteten Steuer auf die Vorabpauschalen der Vorjahre statt, oder mach ich jetzt einen Denkfehler?
@Artur09, so wie ich das verstandn habe, werden die Gewinne bzw. Verluste auf dem Verkauf immer in der Allgemeinen Verrechnungstopf eingestellt. Hat man z.B. € 50,00 Vorabpauschale gezahlt, wird diese vom Erlös abgezogen. Wird z.B. einen Position (ohne Teilfreistellung) mit einem Gewinn von € 50,00 verkauft, zahlt man keine Steuer mehr. Wird die Position mit einem Verlust von € 50,00 verkauft, werden € 100,00 in den Verrechnungstopf eingestellt. Voraussetzung ist, dass die Position nicht vor 2009 gekauft wurde.
Wenn sich die Dokumentation für die Vorabpauschale an der Dokumentation für die nachträglichen Verlustverrechnung orientiert, kann das ein sehr Umfangreiches Dokument werden.
sorry, ich kann die hier genannte Begründung für das Durcheinander nicht stehen lassen. Werpapiergeschäfte haben ganz erheblich mit Vertrauen zu tun. Vertrauen basiert ganz wesentlich auf Transparenz. Die Consorsbank hat hier für maximale INTRANSPARENZ gesorgt. Kann das so nicht akzeptieren, das geht gar nicht.
Gibt es schon Neuigkeiten, wann der versprochene Beleg über die Wertentwicklung der Fondsbestände zum 31.12.2017 in das Online-Archiv gestellt wird? Erst war von Februar die Rede und dann von März...?
Hallo @Lerwick,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Derzeit liegen uns allerdings keine aktuelleren Informationen als Ihnen vor. Aus diesem Grund haben wir Ihre Anfrage genutzt und noch einmal bei den zuständigen Kollegen nachgefragt. Sobald wir eine Rückmeldung erhalten haben, werden wir diese natürlich hier mit Ihnen teilen.
Viele Grüße
CB_Mine
Community-Moderatorin
Hallo,
wenn heute noch kein Datum vorliegt - dann wird es Weihnachten ( 2018 ? ).
Ulrich