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Depotübertrag - unentgeltlich als Schenkung an meinen Sohn

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Registriert: 02.12.2016

Ich möchte mein Wertpapierdepot von einem Broker "Captrader" hier auf mein Consors Depot übertragen.

Welche Kosten entstehen durch den Übertrag auf das Consorsdepot? Kein Gläubigerwechsel.

 

Kann ich zu einem späteren Zeitpunkt, wenn es mein Wunsch ist oder meine Verfassung im Alter nachläst, das Depot dann als Schenkung

(unentgeltlicher Depotübertrag) auf meinen Sohn übertragen lassen. Dieser hat natürlich ebenfalls ein Konto bei der Consorsbank.

Ich möchte vermeiden, dass es im Todesfall oder Krankheit zu einer Depotauflösung oder Erbschaft mit Gläubigerwechsel kommt.

 

Über klare Rückmeldung und Beduingungen bedanke ich mich im vorraus. 

 

Vielen Danke  Pierre                                                      

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Hallo @Susana ,

zu1) Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel ------> sollte kostenlos sein!

zu2) unentgeltliche Schenkung des Depots an den Sohn mit Gläubigerwechsel ist immer möglich, sollte auch nichts kosten. Das ganze kann alle 10 Jahre wieder weiter getrieben werden, ohne dass im Rahmen der Freibeträge keine Schenkungssteuer anfallen würde.

Der Vorgang ist bei Beträgen > 20.000 Euronen seitens der Depotbank dem Finanzamt gegenüber mitteilungspflichtig.

Es ist bei größeren Beträgen verpflichtend innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt eine Mitteilung über die Schenkung zu machen. Und zwar eine Mitteilung des Schenkenden an sein Finanzamt und eine analoge Mitteilung des Beschenkten an sein Finanzamt.

Bei Schenkung an Sohn hohe Freibeträge wie bei Erbschaft: 400.000 Euronen. Nach 10 Jahresfrist kann der Freibetrag erneut ausgeschöpft werden und immer so weiter.....

 

LG+

onra

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Beiträge: 3721
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(...) Der Vorgang ist bei Beträgen > 20.000 Euronen seitens der Depotbank dem Finanzamt gegenüber mitteilungspflichtig. (...)

Hallo, @onra , 

zur Anzeigepflicht der Banken (als "Vermögensverwahrer"):

Ich weiß definitiv nicht, ob die Anzeigepflicht der Banken erst ab dem Betrag von 20.000€ greift, denn:

 

Nach der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) § 1, Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter, darf die Anzeige nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 5 000 Euro nicht übersteigt.

 

Demnach müssten die Banken schon bei Vermögens-Überträgen >5.000.- ihrer Anzeigepflicht ggü. der Finanzverwaltung nachkommen, auch wenn keine Schenkungsteuer fällig wird. Wie eingangs geschrieben: Ich weiß es nicht und habe auch nichts Konkreteres gefunden. 

 

Die anderen Aspekte hast Du wie immer sehr umfassend umrissen.


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Registriert: 12.01.2019

Hallo @stocksour ,

....ja, die Geschichte mit der Anzeigepflicht > 5000 Euronen nach der "Erbschaftssteuerdurchfallverordnung" aber nur in Verbindung mit dem "Passierschein A38 nach Rundschreiben B64 -----du weißt schon.....----" ist wohl der richtige Ansatz....:).  

Ansonsten war ja inhaltlich soweit alles im grünen Bereich, so dass @Susana etwas damit anfangen könnte.  

 

Noch eine schöne Woche++

onra    

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
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Beiträge: 1702
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@Susana 

Wenn du aus den vorigen Beiträgen schlau wurdest , dann ist ja gut.

Ansonsten gebe ich meinen Kommentar ab.

Depotwechsel sind immer kostenlos, innerhalb einer Bank oder von einer anderen Bank.

Dazu sind die Banken per Gesetz verpflichtet.

Wie der Übertrag von deiner Bank auf die Consorsbank erfolgt, per Post oder Online , weiß ich nicht.

 

Bei Consors ist der Depotwechsel sehr einfach. Das kann man ganz einfach online veranlassen.

Beim Reiter Depotübertrag wird man gut geführt auf "Übertrag durch Schenkung".

Bei dem Vorgang müssen immer die Steuernnummern angegeben werden, so dass die Steuerbehörden dadurch automatisch Mitteilung bekommen.

Jede Schenkung unterliegt der Steuerpflicht. In deinem Fall wird wohl keine Schenkungssteuer fällig, da dein Sohn 400 000 € Freibetrag hat. Nach 10 Jahren könntest du wieder 400 000 € schenken.

 

In diesem Fall zeigt sich der Gesetzgeber großzügig. 😋

Viel Erfolg.

 

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