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Altlasten im Depot

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
Gelegentlicher Autor
Beiträge: 3
Registriert: 26.02.2015

Hallo, allerseits,

bei mir im Depot befinden sich noch Wertpapiere, die anscheinend von keiner Börse mehr gelistet werden. Konkret handelt es sich um folgende WKN:

895299    (PSINET INC.) und

724190    (SER SYSTEMS AG O.N.)

Kann man diese Wertpapiere noch gewinnbringend verwerten und lohnt sich der Aufwand dafür?

Wie kann man ersatzweise die Wertpapiere einfach löschen, da sie immer wieder in der Auflistung auftauchen und nur stören?

Tipps werden dankend entgegengenommen.

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
Routinierter Autor
Beiträge: 138
Registriert: 19.11.2015

@rewind

 

Du hast die Möglichkeit, sie ausbuchen zu lassen. Dafür werden jedoch unter Umständen Gebühren anfallen (vorher nachfragen oder das Preisverzeichnis deiner Bank einsehen).

 

Wenn sie evtl. doch noch irgendwo gehandelt werden, kannst du sie z.B. Bestens verkaufen. Liegt der Verkaufserlös unter den anfallenden Gebühren, wird oftmals nix berechnet (aber es erfolgt auch keine Gutschrift in einem Verrechnungskonto !). Aber sie werden sozusagen kostenneutral ausgebucht.

 

Allerdings verstehe ich nicht, warum solche Altlasten stören (sie liegen ja nicht im Weg und ein Depot läuft deswegen nicht über ... Smiley (zwinkernd)). Ich selbst habe noch zwei Altlasten aus der Dot-Com-Blase; als ewiges Mahnmal.

 

Staudamm24


Gelegentlicher Autor
Beiträge: 3
Registriert: 26.02.2015
Danke für die prompte Antwort

rewind
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
Autorität
Beiträge: 3890
Registriert: 21.07.2017

Leider bezieht sich das Urteil nur auf Aktien!

 

BFH: Anleger dürfen wertlose Aktien jederzeit verkaufen

MÜNCHEN (AFP)--Anleger können selbst entscheiden, ob und wann sie wertlos gewordene Aktien abstoßen wollen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München können sie Papiere gezielt in einem Jahr verkaufen, in dem eine möglichst weitgehende Verrechnung der Verluste mit anderweitigen Kapitalerträgen möglich ist.

 

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sei dies kein Missbrauch. (Az. VIII R 32/16)

Der Kläger hatte 2009 und 2010 Aktien für zusammen 5.760 Euro gekauft. Statt Ertrag abzuwerfen, wurden sie wertlos. 2013 verkaufte er beide Pakete an seine Sparkasse. Der symbolische Kaufpreis von zusammen 14 Euro deckte genau die von der Sparkasse berechneten Gebühren ab. Mit anderen Aktien hatte der Kläger 2013 allerdings 6.839 Euro Gewinn gemacht.

 

Entsprechend der bisherigen Praxis ließ das Finanzamt für die Kapitalertragsteuer eine Verrechnung des Verlusts mit diesen Gewinnen nicht zu. Die wertlosen Aktien könnten genauso gut im Aktiendepot des Klägers bleiben, der Verkauf sei missbräuchlich.

Dem widersprach der BFH. Laut Gesetz sei die Verrechnung zulässig, sobald die Aktien verkauft werden. Auf die Höhe des Verkaufspreises und der erhobenen Verwaltungsgebühren komme es nicht an.

 

Es sei auch Sache der Anleger, über den Zeitpunkt des Verkaufs zu entscheiden. Hierfür ein Jahr zu wählen, das möglichst hohe Steuerersparnis bringt, sei zulässig und legitim. Ein Missbrauch liege erst vor, wenn Steuerzahler versuchen, gesetzliche Vorgaben gezielt zu umgehen. Das sei hier nicht der Fall.

 

Ob Gleiches auch gilt, wenn wertlose Aktien nicht formell verkauft, sondern einfach aus dem Aktiendepot ausgebucht werden, ließ der BFH offen.

Kontakt zum Autor: konjunktur.de@dowjones.com

DJG/apo

(END) Dow Jones Newswires

September 19, 2018 07:02 ET (11:02 GMT)

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