Linke Tasche, rechte Tasche: Sie kennen den Spruch? Er wird zum Beispiel gern verwendet, wenn in neuen Steuergesetzen Entlastungen auf der einen Seite Belastungen auf der anderen Seite gegenüberstehen. Und diese sich unter dem Strich neutralisieren. Bei der Verlustverrechnung kann Ihnen dieses Prinzip aber Vorteile verschaffen: Haben Sie zum Beispiel bei einem Aktienverkauf 1.000 Euro Verlust verzeichnet, mit einem anderen Aktienverkauf aber 1.000 Euro Gewinn erzielt, wird zumindest der Gewinn nicht besteuert.
Wussten Sie eigentlich...
...bis wann Sie eine Verlustbescheinigung bei uns beantragen können?
Bis zum 15.12. müssen Sie eine Verlustbescheinigung bei uns beantragen.
Die drei Töpfe
Wie so oft allerdings stecken die Tücken im Detail. Für die Verlustverrechnung gibt es grundsätzlich drei Töpfe: einen für Aktienverkäufe, einen für ausländische Quellensteuer und einen allgemeinen Topf, in den rechnerisch alle anderen Gewinne und Verluste wandern.
Die Reihenfolge der Rechnung:
1. Aktientopf
Zuerst prüfen wir, ob wir bei Ihnen Gewinne und Verluste im Aktientopf miteinander verrechnen können. Aktienverluste dürfen wir nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen. Dividenden wandern rechnerisch in den allgemeinen Topf. Aktiengewinne können wir aber mit Verlusten aus dem allgemeinen Topf verrechnen.
2. Allgemeiner Verrechnungstopf
Anschließend verrechnen wir innerhalb des allgemeinen Verrechnungstopfs. Dort werden Gewinne und Verluste aus (fast) allen anderen Wertpapier-Arten geführt.
3. Freistellungsauftrag
Im Anschluss berücksichtigen wir den Sparerpauschbetrag, wenn Sie einen entsprechenden Freistellungsauftrag bei uns eingereicht haben.
4. Quellensteuer
Abschließend prüfen wir, ob wir im Topf der ausländischen Quellensteuer noch Verluste mit Gewinnen verrechnen können.
Nachträgliche Verlustverrechnung
In manchen Fällen ist es möglich, dass zunächst Steuern anfallen und Sie diese nachträglich zurückerhalten. Realisieren Sie zunächst einen Gewinn und etwas später einen Verlust, kann die Verrechnung des ersten Geschäfts nur nachträglich erfolgen, als steuerliche Gesamtbetrachtung auf Basis der neuen Daten. Liegt die zu erwartende Steuergutschrift bei mehr als 100 Euro, sind die Verrechnungstöpfe bei uns gleich am nächsten Tag aktualisiert. Ansonsten erfolgt die Anpassung in der Regel eine Woche nach dem Quartalsabschluss.
Geänderte Verlustverrechnung bei Termingeschäften und wertlosen Wirtschaftsgütern
Seit 2020 gelten neue Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG und wertlose Wirtschaftsgüter nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG. Weitere Informationen finden Sie hier.
Verlustverrechnung über die Steuererklärung
Verluste können Sie auch über die Steuererklärung verrechnen. Das ist zum Beispiel erforderlich, wenn Sie Gewinne und Verluste aus Depots bei verschiedenen Banken berücksichtigen wollen. Dazu benötigen Sie aber eine Verlustbescheinigung. Darin werden alle bei uns verzeichneten Verluste eines Topfs bescheinigt. Die Bescheinigung können Sie bei uns bis zum 15.12. beantragen. Sie erhalten diese dann mit der Steuerbescheinigung.
Wichtig: Die Verlustbescheinigung wird separat für jeden der drei Töpfe erstellt und kann jeweils nur für alle dort verzeichneten Verluste ausgestellt werden. Wenn kein solcher Antrag gestellt wird, übertragen wie die Verluste automatisch in das nächste Steuerjahr. Der Quellensteuer-Verlustverrechnungstopf wird aber immer am Ende des Jahres bescheinigt und auf „0“ gestellt.
Ihre Verrechnungstöpfe können Sie jederzeit online im Konto- und Depotzugang einsehen.
Im nächsten Kapitel erfahren Sie, was Sie bei einem Depotübertrag beachten sollten.
Dieser Artikel klärt lediglich allgemein über steuerliche Themen auf. Die steuerliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.