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Junior Depot - Zugriff ab Volljährigkeit einschränkbar?

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
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Beiträge: 2
Registriert: 07.04.2016

Hallo,

 

laut Beschreibung haben Kinder ab Volljährigkeit volle Verfügbarkeit und Verantwort auf das für die angelegte Junior-Depot, sehe ich das richtig?

 

Wenn ja - ist es möglich, diese Verfügbarkeit einzuschränken? Mir geht es darum, dass man von 18jährigen wahrscheinlich noch nicht den verantwortungsvollsten Umgang mit solchen Summen erwarten kann. Mit Einschränkung meine ich z.B., dass die Zustimmung eines Elternteils für Transaktionen notwendig wird. Oder ggf. auch der komplette Zugriff noch länger bei den Eltern bleibt.

 

Weiß hier jemand etwas dazu?

 

Vielen Dank

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
Regelmäßiger Autor
Beiträge: 78
Registriert: 24.01.2015

Bei dem ganzen Thema is wirklich Vorsicht angebracht:

 

1. Geld der Kinder gehört auch unter 18 den Kindern und wird nur treuhänderisch verwaltet. Wenn Eltern das Geld abziehen oder ausgeben hat das Kind einen Schadenserastzanspruch.

 

2. Selbst wenn Kinder mit 100'000€ in die Volljährigkeit entlassen werden, gilt die Unterhaltspflicht weiter.
Selbst wenn der/die Junior alles auf den Kopf haut oder FFF spendet, bezahlen die Eltern die Erstausbildung.

 

Das A und O ist als Kinder finanziell vernünftig zu erziehen 😉

Stiftung Warentest 

 

 

 


Autorität
Beiträge: 3867
Registriert: 21.07.2017

Hallo, @FrankTT ,

in einer Hinsicht bietet Deine beabsichtigte Variante (50:50) auch Vorteile.

Was in 15-20 Jahren ist, wissen wir alle nicht.

Was hat das Kind beruflich vor? Hat es schon eine Ausbildung abgeschlossen? Will es ein Studium dranhängen? Macht es (Fach-)Abi und will studieren?

Wie ist dann die Einkommenssituation der Eltern? Arbeiten sie schon nur noch in Teilzeit oder ist das Einkommen aus welchen Gründen auch immer gerade niedrig?

 

Dann kommt eventuell BaFög in Betracht.

Dabei wird

a) das Elterneinkommen, jedoch NICHT das Elternvermögen, angerechnet

b) das Kindeseinkommen angerechnet UND das Kindsvermögen oberhalb aktuell 8.200 EUR (Freibetrag).

Wenn dem Kind dann nur die Hälfte des ihm "zugedachten" Vermögens rechtlich zugerechnet werden kann, lässt sich der Betrag deutlich unauffälliger und schneller auf den "passenden" Betrag abschmelzen, sofern er darüber liegt.

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