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Freistellungsauftrag 2023

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Hallo zusammen,

 

mal eine dumme Frage. Ich habe dieses Jahr schon Dividenden erhalten. Allerdings zieht der Freistellungsauftrag nicht bzw. wird nicht berücksichtigt. Ist das bei euch vielleicht auch so? Liegt das an der Umstellung?

 

LG

Chris

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Hallo @View66,

.....da kannst du wahrscheinlich machen nix und nur gucken zu, solange du um die Jahreswende wiederkehrende Dividenden beziehst; @CurtisNewton  hat dir den zutreffenden Gummiparagraphen §11 EStG zitiert, der hier eine Regelung vorsieht, die die Depotbank anwendet oder auch nicht.... ------>

 § 11: Zur Anwendung vgl. § 52 EStG und § 38 Abs. 1 InvStG
§ 11 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 9.12.2004 I 3310 mWv 16.12.2004; idF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 16.12.2004; iVm § 52 Abs. 30 Satz 1 idF d. G v. 13.12.2006 I 2878 nach Maßgabe der Entscheidungsformel nichtig gem. BVerfGE v. 25.3.2021 - 2 BvL 1/11 -

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Der Kundenservice hat mir zugesichert, dass die Buchungen storniert werden und eine Neuabrechnung erfolgt. Bei Pepsi (Zahlungsdatum 06.01.) war auch schon alles richtig und der Freibetrag 2025 wurde berücksichtigt. Was die letzten Beiträge sollen, weiß ich nicht. Das wurde alles schon 2023 hier diskutiert und es folgten ebenfalls Stornierungen und Neuberechnungen Mitte Januar.

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Ich habe mich bereits vor zwei Jahren mit mir geeinigt, dass es mir egal ist, ob ein Steuerabzug von Kapitalerträgen noch ins alte oder schon ins neue Jahr gebucht wird.

 

Übrigens bestimmt neben §11 EStG auch §44 Abs. 2 EStG den Zufluss von Dividenden "sehr genau":

 

(2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. 2Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der Fälligkeit. 3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend.

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Ich finde die Probleme mit den Dividenden und dem Freibetrag zum Jahresanfang auch immer nervig. Ich mache es inzwischen so, daß ich zum Jahresanfang ausreichend Aktien verkaufe um den Freibetrag sofort aufzubrauchen. Dann muß ich mir wegen dem Steuerabzug bei den Dividenden keine Gedanken mehr machen und das neue Jahr fängt immer mit > 1000 EUR Gewinnmitnahme an, was die Stimmung zum Jahreswechsel ganz gewaltig hebt.

 

PeterG

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