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Fragen zum Verlusttopf und Einlagensicherung

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Gelegentlicher Autor
Beiträge: 6
Registriert: 25.02.2023
Hallo!
Ich habe einen Verlustvortrag auf meiner Einzelkontoverbindung. Ich habe über 100k in dieser Kontoverbindung, geplant ist die Anlage Festgeld 12 Mte. 3%.

Meine Fragen:
Ich möchte ein zusätzliches Gemeinschaftskonto mit meiner Frau eröffnen und alles über 100k dorthin übertragen und dann als Festgeld 12 Mte 3% anlegen. Damit habe ich ja die Einlagensicherung quasi auf meiner Seite, denn jetzt gibt es 2 Kontoinhaber, einmal ich 100k und neues Gemeinschaftskto mit dem Rest (unter 100k).

1. Also wäre ich hinsichtlich Einlagensicherung abgesichert, richtig?(Ich weiß, es gibt noch die freiwillige Absicherung aber die ist im Falle eines Falles nicht gesetzlich garantiert)

2. Zählt "mein" Verlustvortrag dann automatisch auch für das Gemeinschaftskonto?

Ich hoffe man kann verstehen was ich meine. Vielen Dank!
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6 Antworten 6

Enthusiast
Beiträge: 985
Registriert: 22.11.2016

Bei 1. bin ich mir nicht ganz sicher. Die Einlagensicherung gilt pro Kunde/-in pro Bank. Da du ja schon mit deinen eigenen Konten schon Kunde bist, bin ich mir nicht ganz sicher ob bei einem Gemeinschaftskonto wieder die Einlagensicherung greift.

Richtet nur deine Frau ein Konto ein und gibt dir dafür eine Vollmacht greift zu auf jeden Fall.

 

Zu 2.: Du meinst hier sicherlich deine Verlustverrechnungstöpfe. Eine Antwort auf deine Frage habe ich aber leider nicht.

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
Autorität
Beiträge: 2206
Registriert: 12.01.2019

Hallo @Tato,

Bei zwei Einzeldepots ist das ganze so geregelt, dass bei einem  gemeinsam erteilten Freistellungsauftrag am Jahresende automatisch eine depotübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt wird.

Ein Übertrag der Verlusttöpfe auf ein anderes Depot (also z.B. ein Gemeinschaftsdepot) mit anderem Inhaber (also ein Übertrag mit Gläubigerwechsel) ist so viel ich weiß nicht möglich. Sollte dies nicht so sein, dann wird sicherlich die/der ein oder andere hier im Forum einen entsprechenden Zusatz bemerken......

Was passiert bei mehreren Konten? Grundsätzlich greift die Einlagensicherung pro Kunde und Bank. Hast du also mehrere Konten bei einer Bank (Einzelkonto+ Gemeinschaftskonto), teilt sich die Summe unter diesen Konten auf, und die Höchstsumme der Entschädigung im Insolvenzfall bleibt bei 100.000 Euronen je Bankkunde.

 

Grüße

onra

 
 

Routinierter Autor
Beiträge: 142
Registriert: 27.02.2023

Als Ergänzung, da im Zusammenhang mit der Einlagensicherung immer der Begriff "garantiert" auftaucht, garantiert ist da gar nix.

Die Banken in der EU sind gesetzlich verpflichtet sich einer Einlagensicherung anzuschließen die einen Rechtsanspruch von mindestens 100.000 EUR pro Einleger sicherstellt. In Deutschland (die Consors ist übrigens der franz. Einlagensicherung angeschlossen, nicht der deutschen, die entsprechende Info ist in eurer Postbox) ist die Einlagensicherung über eine GmbH realisiert. Diese GmbH muss Rücklagen von mindestens 0,8% der abgesicherten Einlagen vorhalten. Was jetzt bei einem Ereignis passiert welches Ansprüche generiert die über die vorhanden Rücklagen hinausgehen kann man sich relativ einfach vorstellen, man hat einen Rechtsanspruch gegen eine insolvente GmbH. Da kann man dann hoffen das der Staat einspringt, was dieser aber nicht muss. Wie wahrscheinlich so ein "Großereignis" ist mag nun jeder für sich selbst abwägen.

Im Zweifel ist man daher mit weltweit gestreuten Staatsanleihen mit Investmentgrade auf der sichereren Seite.

 

 

 

 


Gelegentlicher Autor
Beiträge: 6
Registriert: 25.02.2023
Vielen Dank für eure Antworten!
Der Tipp mit den Staatsanleihen ist ganz gut. Ich komme wahrscheinlich damit nicht auf 3% om kurzfristigen Bereich, da ja auch Kosten anfallen.
Aber besser unterm Strich zB 2,5% nach Kosten und einer geschützten Geldanlage.

Vielleicht mache ich mich auch zu sehr verrückt was eine Bankenpleite betreffen könnte. Aber man weiß ja nie.
Viele empfehlen, immer nur max. 100k bei einer Bank.
Dankeschön für eure Hilfe!
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
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Beiträge: 1933
Registriert: 31.10.2016

@Tato 

 

Man kann auch den Tipp von @CurtisNewton vom 06.03.2024 berücksichtigen:

 

Wenn man bzgl. Liquidität mit 4-5 Tagen Vorlauf (2 Tage Verkauf über Fondsgesellschaft, 2 Tage Valutastellung) leben kann, kann man das Geld auch in einen Geldmarktfonds parken, die werden in der Regel ohne Ausgabeaufschlag verkauft. Beispielhaft sei A0F426 genannt.


Autorität
Beiträge: 3865
Registriert: 21.07.2017

Im Grunde hat @onra , wenn z. T. auch zwischen seinen Zeilen, alles geklärt.

Wer will. kann zur Einlagensicherung hier unter dem Punkt 

"In welcher Höhe sind Gelder und Forderungen abgesichert?" 

(erklärt auch, wie es sich bei Gemeinschaftskonten verhält)

nachlesen, was die BaFin dazu schreibt.

 

Was @Tato 's Verlustvortrag angeht:

Sofern dieser nicht aus Aktienverlusten stammt, lässt er sich mit Zinserträgen - auch aus Gemeinschaftskonten - verrechnen:

Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und bei ein und derselben Bank Kunden sind, können bereits seit 2010 mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall verrechnen die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch.

 

Im konkret geplanten Anlagefall ist ist wohl etwas Geduld angezeigt, weil die Festgeldzinsen erst im Steuerjahr 2025 zufließen ... aber der Verlustvortrag verfällt ja nicht.

Allerdings fließen diese Zinsen Stand heute erst in 03/2025 zu ...

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