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Besteuerung von ETFs mit ausländischem Fondsdomizil

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Aufsteiger
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Beiträge: 1
Registriert: 21.03.2018

Hallo zusammen,

 

ich bin etwas verwirrt und wollte daher fragen, ob die Depotbank (also die Consorsbank) die Besteuerung eines thesaurierenden ETFs mit ausländischem Domizil automatisch durchführt oder ob man selbst aktiv werden muss und die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben hat? Stichwort Doppelbesteuerung.

Im Internet stehen zweierlei Meinungen aufgrund der Reform die dieses Jahr in Kraft tritt. Ich hoffe, es kann mir jemand Licht ins Dunkel bringen.

 

DANKE!

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
Moderator
Beiträge: 448
Registriert: 15.10.2015

Hallo @Luca1301,

willkommen in der Community und vielen Dank für Ihre interessante Anfrage.

Nach Rücksprache mit Kollegen, für die Steuern und die damit verbundenen "Regelungen" zum täglichen Geschäft gehören, kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Seit dem 01.01.2018 wird nicht mehr zwischen ausschüttend und thesaurierend unterschieden.

D.h., die bis 31.12.2017 bekannten Thesaurierungsbelege bei ausländisch thesaurierenden Fonds, die eine reine Information dargestellt haben und die der Kunde im Rahmen seiner Veranlagung versteuern musste, gibt es nicht mehr.

Steuerpflichtig ab 01.01.2018 sind Ausschüttungen, die Vorabpauschale und Veräußerungserlöse. Ausschüttungen und Veräußerungserlöse für ausländische Fonds wurden bisher schon im Steuerabzugsverfahren durch die Bank besteuert.

Die Vorabpauschale (eine Art Thesaurierungsersatz) gilt für alle Investmentfonds und wird ab dem 01.01.2019 ebenfalls im Steuerabzugsverfahren durch die Bank besteuert.

Ich hoffe, damit ein wenig Licht ins Dunkle gebracht zu haben. Sollte in einem Bereich noch "Finsternis" bestehen, geben Sie uns bitte eine Rückmeldung.

Freundliche Grüße

CB_Petra
Community Moderatorin

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
Aufsteiger
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Beiträge: 1
Registriert: 27.04.2018

Guten Abend,

 

in meinem Depot halte ich ETFs mit unterschiedlicher steuerlicher Ausprägung; und für fast jeden Fonds habe ich eine Bescheinigung über Ertragsthesaurierung zum 31.12.17 (über recht hohe Beträge) erhalten.

 

Die steuerliche Behandlung der (außerplanmäßigen) Thesaurierungen zum 31.12.2017 durch das Investmentsteuergesetz 2018 ist mir allerdings, trotz intensiver Recherche, noch unklar. Mein bisheriges Bild:

 

  1. Inländischer Fonds (thesaurierend/ausschüttend):  Die außerplanmäßigen thesaurierten Beträge - soweit bekannt - werden bei Veräußerung durch CB automatisch versteuert; ein Aktion von meiner Seite aus ist nicht nötig.
  2. Ausländischer Fonds (thesaurierend/ausschüttend): Die außerplanmäßigen thesaurierten Beträge - soweit bekannt -  müssen durch mich in der Steuererklärung angegeben werden. Auch die anrechenbare, ausländische Quellensteuer gebe ich in der Erklärung 2017 an.  Bei Veräußerung wird dieser Betrag ebenfalls versteuert, und ich muss die zuviel gezahlte Steuer über die Steuererklärung anrechnen lassen (Die CB weist einen entsprechenden Korrekturbetrag in der Erträgnisaufstellung/Steuererklärung für das Jahr des Verkaufs aus).

 

Unsicher bin ich mir im Punkt 2. (ich würde gerne eine Doppelbesteuerung vermeiden), könnten Sie hier bitte kurz helfen?

 

 

Vielen Dank!

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
Moderator
Beiträge: 589
Registriert: 17.09.2015

Hallo @minvestor,

vielen Dank für Ihren interessanten Beitrag.

Da uns zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht alle Informationen vorliegen, um Ihre Anfrage zur steuerlichen Bewertung ausländischer ETFs umfassend beantworten zu können haben wir Ihre Anfrage zur weiteren Klärung an die zuständigen Kollegen weitergeleitet. Sobald uns eine Rückmeldung vorliegt, werden wir Sie an dieser Stelle selbstverständlich umgehend informieren.

Beste Grüße

CB_Kai

Community-Moderator

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
Moderator
Beiträge: 573
Registriert: 21.08.2017

Hallo @minvestor

wir haben von den Kollegen die Rückantwort erhalten, dass die Vorgehensweise wie die thesaurierten Erträge in der Steuererklärung anzugeben sind von Ihnen richtig beschrieben wurde. Die befürchtete Doppelbesteuerung lässt sich leider nicht vermeiden. 
Im Jahr des Verkaufs wird in der Jahressteuerbescheinigung folgender Satz ausgewiesen:

Bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds:Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge
aus Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004) EUR …

(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen)

Dies bedeutet, dass alle bereits in den Steuererklärungen angegeben Beträge von dem in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesenen Betrag abgezogen werden dürfen. 

Liebe Grüße

CB_Susan
Community-Moderatorin

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