Hallo,
bei einer Schenkung von Wertpapieren an meinen Sohn wurde zwar keine Abgeltungssteuer erhoben, allerdings wurde mein prozentualer Gewinn mitübermittelt. D.h. er würde beim Verkauf auch den bei mir zuvor angefallenen Gewinn versteuern müssen.
Erst wird ihm der Gesamtwert auf den Freibetrag angerechnet , auf den Gesamt-Gewinn muss er dann noch Abgeltungssteuer zahlen?
Das kann nicht sein, denn hätte ich der Aktien vorher verkauft und ihm den Betrag nach Abzug der Abgeltungssteuer geschenkt , wäre der schekungssteuerrelavante Betrag natürlich geringer.
Bei einer anderen Bank wurde dem Beschenkten Null Prozent Gewinn eingebucht.
Hat jemand Erfahrungen dazu,
vielen Dank
Waltert
Hallo @santosh ,
...schau mal hier....., vielleicht ist was für dich dabei, das dich etwas klarer blicken lässt.....
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Aber igendjemand muss ja wohl die Gewinne versteuern, oder? Es sei denn, es sind steuerfreie Altbestände, deren Zuwachs erst ab dem 01.01.2018 besteuert wird (...allerdings FB 100.000 Euronen....). Die Gewinne werden im übrigen erst bei Veräußerung der Aktien abgeltungssteuermäßig verarztet......
Hat der/die Beschenkte kein Einkommen, so gilt neben dem Sparer FB ja auch noch der Grundfreibetrag von 9168€ (2019), sollten Aktien in größerem Stil veräußert werden.
Dann könnte man über eine Steuererklärung des Kindes ggfs. gezahlte Abgeltungssteuer
wieder erstatten lassen........
LG
onra
Bei einer Schenkung gelten für den Beschenkten die Anschaffungskosten des Beschenkten. Insofern trägt der Beschenkte die Steuern für beim Schenker angefallene Gewinne. Das allerdings nur, wenn die beim Verkauf noch vorhanden sind. Falls die Wertpapiere vor 2009 angeschafft wurden, fällt keine Steuer an. Die Steuerfreiheit für Altbestände gilt auch für den Beschenkten.
Erst wird ihm der Gesamtwert auf den Freibetrag angerechnet , auf den Gesamt-Gewinn muss er dann noch Abgeltungssteuer zahlen?
Welcher Gesamtwert wird auf welchen Freibetrag angerechnet? Geht es hier um die Schenkungssteuer? Die fällt nur an, wenn innerhalb von 10 Jahren mehr als 400.000 € an ein Kind verschenkt werden.
Hat das Kind kein eigenes Einkommen? Dann empfiehlt es sich eine NV-Bescheinigung vom Finanzamt ausstellen zu lassen. Dann wird bei Gewinnen bis gut 9.000 € im Jahr keine Abgeltungssteuer einbehalten.
Falls das Kind beitragsfrei bei den Eltern in der GKV mitversichert ist sind da auch Einkommensgrenzen zu beachten. Also vor der Realisierung größerer Gewinne erst einmal Informationen einholen.
Hallo,@santosh ,
nur zur Klarstellung:
Der von @onra erwähnte Freibetrag auf Altbestände betrifft nur Fonds.
Bei Aktien-Altbeständen (Kauf vor 2009) gilt - zumindest noch - ewige Steuerfreiheit. Diese wird nach der "Fußstapfentheorie" genauso mit verschenkt/vererbt wie eine etwaige Steuerpflicht.
Hinzuweisen wäre noch auf den stattlichen Schenkungssteuerfreibetrag von TEUR 400, in dessen Genuss Dein Sohn alle 10 Jahre kommt, geschickte steuerliche Planung vorausgesetzt.
Hallo, @Sigrid_W ,
da haben wir wohl wieder einmal simultan gehirnt.
Hallo @santosh ,
...zur Ergänzung:
der von @Sigrid_W angefügte Sachverhalt mit dem Verlust der Beitragsfreiheit des Kindes in der Familienpflichtversicherung der GKV entsteht ab einem Einkommen von 5901€ p.a. (Stand 2018 ). Ist es ein privatversichertes Beamtenkind oder auch sonstwie privat versichert, dann hat man krankenversicherungsmäßig dieses Problem natürlich nicht.........und kann den vollen Grundfreibetrag + Sparer FB ausschöpfen.
Die Geschichte mit der NV-Bescheinigung hat @Sigrid_W ja bereits erwähnt (.....läuft glaube ich 3 Jahre, dann wieder neu beantragen.....) Das spart natürlich dann eine jährliche Steuererklärung.
zu @stocksour .....ja sorry, FB 100.000 Euronen für Alt-Fondsbestände!!!!
Nicht für Alt-Aktien!!!
Grüße
onra