Ich habe dieser Tage 2 Fonds verkauft und verstehe die Berechnung der KAPST-pflichtigen Kapitalerträge einfach nicht. Diese sind nach meinen Berechnungen viel zu hoch ausgewiesen.
Zur Erklärung:
Kauf 48 Stück des Fonds zu: 117,20 Euro, Verkauf zu 121,42 Euro = 202,56 Euro Gewinn.
Berechnung der KAPST-pflichtigen Kapitalerträge = 376,92 Euro
Ähnliches gilt für den zweiten verkauften Fonds, hier wurde gleichfalls ein fast doppelt so hoher KAPST-pflichtiger Kapitalertrag ausgewiesen.
Dieses kann doch - trotz der ab 2018 neu geltenden Steuerregeln - keinesfalls realistisch sein! - oder habe ich ganz entscheidendes verpasst?
@Sigrid_W: Vielen Dank!
Hallo cloud VIII,
...kann deinen Unmut verstehen. Zur Vermeidung zukünftiger narrentagsmäßiger Wertpapierabrechnungen im Übergangszeitraum, bitte tief durchatmen und vor Verkauf von verlustigen Fondsanteilen unbedingt die Depotbank-Mitteilungen der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 anschauen und entsprechend berücksichtigen, damit man eine Konseqenzenabwägung treffen kann!!!
Wichtig! Die Mitteilung der Depotbank zu den Einstandskursen und Wertentwicklung bis 31.12.2017 für Fondsanteile vom 14.05.2018 ist nur eine annähernde Info. Es wäre unbedingt anzuraten, sich für jeden Fonds/ETF die von der Depotbank im Hintergrund gespeicherten Daten als Datenblatt "Fiktive Veräußerung" über die Kundenbetreuung in Papierform zuschicken zu lassen.
Das Datenblatt "Fiktive Veräußerung" enthält:
Bezeichnung
WKN/ISIN
Bestand
Wertpapierkurs der fiktiven Veräußerung
Kurswert insgesamt
Fiktives Veräußerungsergebnis nach Differenzmethode
Fiktives Veräußerungsergebnis nach Pauschalmethode (meist 0,00)
Akkum. thes. Erträge aus fiktiver Veräußerung
Zwischengewinn aus fiktiver Veräußerung
Fiktives Veräußerungsergebnis Aktien nach Differenzmethode
Fiktives Veräußerungsergebnis Aktien nach Pauschalmethode
Die ermittelten Ergebnisse werden erst bei der tatsächlichen Veräußerung Ihrer Fondsanteile berücksichtigt.
Absolut kompliziert und bananenmäßig verhält es sich bei einem Verkauf von Anteilen an offenen Immobiliefonds, weil hier eine Vielzahl von Erträgen während der Besitzzeit berechnet werden müssen, die noch nicht der Besteuerung unterlegen haben, die man zumindest einmal bei dem Anschauen des Datenblatts "Fiktive Veräußerung zum 31.12.2017" als fiktives Veräußerungsergebnis nach Differenzmethode zu Gesicht bekäme. Bei mir waren es Erträge des Grundbesitz Europa, die mich in diesem Zusammenhang etwas überrascht hatten. Nicht unwichtig zu wissen, wenn man später einmal die Anteile verkaufen möchte............
Wen die Ertrags-Berechnerei interessiert, es gibt hierzu einen interessanten post vom 06.01.2012 von TAXI
in wertpapier-forum.de............
Noch eine schöne Woche
onra
Guten Tag,
ich habe Anfang des Jahres Aktien einer berüchtigten AG im Wert von 4813,85 € gekauft mit 3,95 € Grundgebühr. Im Dezember habe ich sie verkauft zu einem Wert von 20,21 € mit 3,95 € Gebühr. Im Verlusttopf stehen jetzt aber nur 4.786,54 €
Nach meiner Rechnung habe ich einen Verlust von 4.793,64 €. Anscheinend wurden die Grundgebühren von meinem Verlust abgezogen. Das macht doch keinen Sinn? Diese Gebühren habe ich ja bezahlt. Wenn überhaupt, würden die bezahlten Gebühren den Verlustbetrag doch erhöhen müssen.
Ich weiß es ist nur eine Kleinigkeit aber es geht mir darum das Prinzip zu verstehen.
Andere Transaktionen hatte ich nicht.
Danke für die Antwort.
Hallo @FJ007 ,
....die Berechnungsmethode ist wie folgt ( Copy&Paste von Consorsbank....):
Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode ist die Differenz zwischen Kaufbetrag zzgl. Anschaffungsnebenkosten und Verkaufserlös abzüglich Anschaffungsnebenkosten. Wenn keine Anschaffungskosten für eine Kauftranche vorliegen, wird zur Berechnung des steuer-pflichtigen Kursgewinnes die Ersatzbemessungsgrundlage (30 Prozent des Verkaufserlöses) herangezogen und entsprechend auf der Wertpapierabrechnung ausgewiesen. Der ausgewiesene Veräußerungsgewinn (nach Dif-ferenzmethode) für Investmentfondsabrechnungen muss um alle steuerlich relevanten Faktoren bereinigt werden. Hierfür wird die nachfolgend dargestellte Berechnungsmethode angewendet: Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode (noch nicht um steuerliche Posten bereinigt)– erhaltener Zwischengewinn Verkauf+ gezahlter Zwischengewinn Kauf– besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn (Differenz aus Immobiliengewinn Kauf und Verkauf)– bereinigte besitzzeitanteilige als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge (Differenz aus Kauf und Verkauf )+ während der Haltezeit ausgeschüttete steuerfreie Veräußerungsgewinne (Differenz aus Kauf und Verkauf)+ besitzzeitanteilige Substanzausschüttungen (Differenz aus Kauf und Verkauf)= Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode (bereinigt um steuerliche Posten).
Für deine Aktien gilt natürlich die einfache Berechnungsweise der ersten Zeile oben:
(Kaubetrag + Anschaffungskosten) - (Verkaufserlös - Verkaufskosten) = Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode. Alles andere wäre eine falsche Berechnung.....
Gibt es hier Diskrepanzen, dann würde ich einmal die Kundenbetreuung kontaktieren, damit Licht ins Dunkel kommt....., auch wenn es nur Minimalbeträge sind.
LG
onra
SdK initiiert Musterklage gegen Folgen des Investmentsteuerreformgesetzes
Der den wirtschaftlichen Gewinn übersteigende Steuerabzug ist aus Sicht der SdK verfassungswidrig
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird im Rahmen einer Musterklage gegen die Einbehaltung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag, die den wirtschaftlichen Gewinn überstiegen, vorgehen. Im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes hat sich für Fondsanleger seit Jahresbeginn 2018 einiges geändert. Alle Fondsanteile gelten zum 31. Dezember 2017 als fiktiv verkauft und an Neujahr 2018 als neu angeschafft. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass Anleger, die seit 2018 Fondsanteile verkauft haben, einen Steuerabzug hinnehmen müssen, der höher liegt als der erwirtschaftete wirtschaftliche Gewinn oder sogar Steuern auf einen fiktiven Gewinn bezahlen müssen, obwohl wirtschaftlich ein Verlust erzielt wurde.
Im konkreten Fall erwarb ein Mitglied der SdK in den Jahren 2015 bis 2017 Anteile an einem Aktienfonds für insgesamt 40.000 Euro. Zum 31.12.2017 betrug der Kurswert dieses Fonds 48.000 Euro. Bis Ende September 2020 sank der Kurs auf ca. 40.500 Euro. Daher entschied sich der Kläger zum Verkauf des Fonds. Die depotführende Bank behielt im Zeitpunkt der Veräußerung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 726 Euro ein obwohl der wirtschaftliche Gewinn nur 500 Euro betrug. Die ist darauf zurückzuführen, dass der erworbene Fonds als zum 31.12.2017 gem. § 56 InvStG als verkauft galt, wodurch ein fiktiver Kursgewinn von 8.000 Euro entstand. Nach einer erfolgten Teilfreistellung der Verluste verblieb ein fiktiver zu versteuernder Gewinn in Höhe von 2.750 Euro, von dem Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen 726 Euro einbehalten wurden. Somit übersteigt durch die "Teilfreistellung" der Verluste die einbehaltene Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag den Gewinn aus dem Verkauf der Fonds um nahezu 50 %. Es findet damit keine Besteuerung des Ertrags, sondern ein vollständiger Verzehr desselben statt. Darüber hinaus erfolgt sogar ein Angriff auf die Vermögensbasis. Aus Sicht der SdK ist diese Substanzbesteuerung verfassungswidrig.
Die SdK wird zusammen mit dem Mitglied eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen. Ebenfalls betroffene SdK-Mitglieder können sich unter info(at)sdk.org an die SdK wenden, um weitergehenden Informationen zu der laufenden Klage zu erhalten und Ihre Position gegenüber dem Fiskus zu verbessern. Die SdK prüft aktuell auch weitere Klagen u.a. in Bezug auf die Begrenzung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Anleihen und Optionsgeschäften. Daniel Bauer, Vorstandsvorsitzender der SdK, kommentiert das Vorgehen wie folgt: „Die Bedeutung der privaten Altersvorsorge nimmt immer mehr zu und wird von der Politik richtigerweise auch gefordert. Dies sollte vom Fiskus auch mit einem verständlichen und gerechten Steuersystem gefördert werden. Leider war in den letzten Jahren das Gegenteil der Fall. Vor allem in Bezug auf die Kleinanleger galt zuletzt vor allem: Gewinne besteuern und Verluste privatisieren. Dies ist aus unserer Sicht verfassungswidrig und dem muss so schnell wie möglich von den Gerichten beendet werden.“