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Ausländische Quellensteuer ist zurückerstattet: Wo trägt man das in der Steuererklärung ein?

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Aufsteiger
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Guten Tag,

im letzten Jahr habe ich die Rückerstattung der Schweizer Quellensteuer durchgeführt und den Betrag auch vom Schweizer Finanzamt zurück bekommen.

 

Nun die Frage: Wo muss man den Betrag in der deutschen Steuererklärung eintragen?

Es müsste irgenwo in der Anlage KAP oder KAP AUS eingetragen werden.

Aber wo und wie?

 

Für sachdienliche Hinweise bin ich sehr dankbar!

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
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Hallo @PitFlick ,

....schau dir bitte den Link an; da stehen die sachdienlichen Hinweise drin. Der Artikel ist zwar von 2015, aber sollte für die aktuelle Geschichte vielleicht mit etwas anderen KAP-Zeilen weiter helfen können.

https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/auslaendische-kapitaleinkuenfte-versteuern_164_313500....

Liebe Grüße

onra

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Aufsteiger
Beiträge: 2
Registriert: 27.06.2020

Herzlichen Dank Onra!

Das hilft mir weiter.

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Da habe ich mal eine grundsätzliche Frage, auch an das Consors-Team hier zur Weiterleitung an ihren Experten in der Bank.

 

Ist eine teilweise Steuerrückerstattung denn Einkommen? Das Geld war doch vorher schon als Steuer vom Einkommen abgezogen. Das ist doch eher eine Kostenrückzahlung.

 

Gewundert hat mich letzten Freitag ein Anruf meiner Bankberaterin zu einer KESt Teil-Rückzahlung aus Finland.  Diese Bank lässt doch tatsächlich Geldeingänge aus dem Ausland checken, um was es sich dabei handelt. Und da dort neben der KESt Rückzahlung von ein paar Hundert €uro auch noch 4 Euro Zinsen erwâhnt wurden, wollte die Dame wissen, um was für Zinsen es sich handle. Geht das die Bank wirklich etwas an, wer mir Geld überweist und wofür? Die Dame meinte, sie müsse die Zinsen ja melden. 4 Euro ?

Wenn es um Tausende ginge, könnte ich das verstehen, aber wegen 4 Euro? Welch ein bürokratischer Aufwand und welche Überwachung der kleinen Aktiensparer.

Wie weit sind wir doch schon in den Orwell'schen Überwachungsstaat hineingewandert.

Und dass der Fiskus die Banken als Steuerfhndungsgehilfen beschäftigt, das ist auch so was. Fahndung ist eine Polizeihandlung. Und dort gehört sie hin, nicht in die Privatwirtschaft.

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Hallo @DerBietigheimer ,

...wo viel Schatten ist, da ist wenig Licht; hab' das einfach mal von der anderen Seite betrachtet.....;). Vielleicht bringt der anhängende Link ( zwar von 2013, aber wird wohl noch so gelten....) etwas mehr Licht in den Schattenbereich, ist allerdings etwas schwere Kost für einen schönen Sonntagabend....., aber die Depotbanken sind nun mal die Gehilfen, um die Abgeltungssteuer entsprechend zu erheben, ......mich wundert allerdings der persönliche Anruf auch ein wenig ????

https://www.steuerschroeder.de/steuer/einkunfte-aus-dividenden-und-zinsen/

 

Liebe Grüße

onra


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Ausländische Dividenden- oder Zinseinkünfte, die unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen erzielen, unterliegen mit ihrem Bruttobetrag der deutschen Besteuerung (Welteinkommensprinzip). Werden die Einkünfte im Ausland ebenfalls besteuert, kann die ausländische Steuer nach Maßgabe des § 34c EStG unter Beachtung der Regelungen eines evtl. vorhandenen DBA angerechnet werden.

Von ausländischen Finanzbehörden auf Antrag erstattete Quellensteuer hat in der Steuererklärung  nichts verloren. Erstattete Quellen-/Kapitalertragsteuer ist keine steuerpflichtige Einnahme, sondern eine zu viel bezahlte Steuer.

Auf Schweizer Dividenden behält die Bank Quellensteuer ein mit 35 %,

auf die deutsche Steuer werden                                                                 15 % angerechnet,

die restlichen                                                                                                 10 % werden von der Dividende gekürzt, so dass dann in Summe                                        25 % Kapitalertrag-steuer bezahlt sind. Der deutsche Steuersatz beträgt für Dividenden als Abgeltungssteuer 25 %.

Ein persönlicher niedriger Steuersatz kann sich im Wege der Steuerveranlagung ergeben.

 


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Hallo @DerBietigheimer,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Gerne habe ich mich für Sie erkundigt. Bei der Consorsbank ist der Prozess der Vorabbefreiung eingeführt, der eine Rückerstattung hinfällig werden lässt. Darauf basierend ist es sehr unwahrscheinlich, dass hier eine Rückerstattung finnischer Quellensteuer über die Consorsbank stattgefunden hat.

Haben Sie in Ihrem Beitrag die Erfahrung mit einer anderen Bank geschildert?
Wenn ja, können wir dazu keine Aussage treffen.

Viele Grüße

CB_Stephanie
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Vielen Dank für die Antworten. Ich kenne das ja alles, die Probleme mit den Steuerverwaltungen in der EU. Und zur Zeit ist ja die deutsche Verwaltung nicht für mich zuständig.

Nur, die EU war und ist als einheitlicher Wirtschaftsraum konzipiert, und trotzdem macht jeder Mitgliedstaat bei der Dividendenbesteuerung einen nationalen Weg und hat nationale DBA.

Das ist der eigentliche Fehler.  Hier fehlt ein einheitliches EU-Konzept zur Dividendenbesteuerung, welches dann den ganzen Rückerstattungs- und Anrechnungszirkus überflüssig macht. Mit der Aktionärsschutz Richtlinie gibt es zwar inzwischen einrn Anfang, doch ist da das Kapitel Dividendenbesteuerung nicht dabei. Dieses Feld hat man nur für Banken, Fonds und Firmen geregelt, die Kleinen sollen gucken, wie sie damit zurecht kommen.

Meine Lux Bank holt die KESt zwar zurück, kassiert dafür aber saftige Gebühren. Eben eine Dienstleistung für den Aktionär, der die Mühen scheut.

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Hallo,

 

bei mir geht es nicht um Schweizeraktien aber vlt kann mir dennoch jmd weiterhelfen.

 

In Norwegen habe ich die Erstattung der Quellensteuer des (Lachszüchter - MOWI) beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben und ich erhalte die Tage den Betrag überwiesen. Dabei handelt es sich aber nur 10% der zuviel einbehaltenen Quellensteuer. Die restlichen 15% müssen in Deutschland über die Steuererklärung beantragt werden.

 

Weiß jmd wie die 15% Quellensteuer vor der Verschwendung durch den deutschen Fiskus gerettet werden können?

 

Vielen Dank und liebe Grüße

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Hallo @IbnSina980,

.....verhält es sich so, wie im Linkbeispiel berechnet?

----->

https://investmentsparen.net/steuern/quellensteuer/quellensteuer-in-norwegen/

 

Lösung: Anlage KAP 2022, Eintrag bei Zeile 41 "anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuern"

 

LG+

onra

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