Unter Eindeckung versteht man das Gegengeschäft zum Leerverkauf, bei dem der Verkäufer die verkauften, aber nicht in seinem Besitz befindlichen Wertpapiere an der Börse beschaffen muss, um diese zum Erfüllungszeitpunkt liefern zu können. Bei fallenden Kursen kann der ...
Leerverkauf
von am
08.01.2014
10:25
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