Liefert bei einem Leerverkauf der Verkäufer das geschuldete Wertpapier nicht innerhalb der festgelegten Frist, so kann es zu einer Zwangseindeckung kommen.
Eine Zwangseindeckung ist für den Leerverkäufer in der Regel mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Literatur:
Glebe, Dirk. Börse Verstehen: Schnellkurs Börsenhandel. Wuppertal: 2008, S. 80 f.