Unter Eindeckung versteht man das Gegengeschäft zum Leerverkauf, bei dem der Verkäufer die verkauften, aber nicht in seinem Besitz befindlichen Wertpapiere an der Börse beschaffen muss, um diese zum Erfüllungszeitpunkt liefern zu können.
Bei fallenden Kursen kann der Verkäufer die Eindeckung zu einem niedrigeren Preis vornehmen, als er für den Leerverkauf erhält. Dadurch erzielt er einen Gewinn. Das Gegenteil ist bei steigenden Kursen der Fall.
Literatur:
Lenel, Hands Otto (Hrsg.) ORDO: Jahrbuch für die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft. Stuttgart 2011. S. 103.