Bekanntlich kann man SEPA-Lastschriften 8 Wochen nach Belastung bzw. Unterrichtung über die Belastung widersprechen und die Lastschriftrückgabe veranlassen.
Ich wollte am 17.05.2017 eine Lastschrift vom 22.03.2017 zurückgeben. Die Frist endete an diesem Tag (Ereignisfrist, Fristberechnung nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
Die Lastschriftrückgabe war im Online-Banking bereits nicht mehr möglich, so dass ich telefonisch die Kundenbetreuung kontaktierte. Auch dort war es nicht möglich, die Lastschrift zurückzugeben, weil angeblich die Frist verstrichen sei. Man wolle mit der Fachabteilung Rücksprache halten. Sicherheitshalber habe ich den Auftrag zur Rückgabe nochmals schriftlich erteilt.
Die Consorsbank teilt nun mit, dass man am letzten Tag der Frist nur Rückgaben bis 15:00 Uhr akzeptiere. Der telefonische Auftrag zur Lastschriftrückgabe sei erst gegen Abend des 17.05.2017 erfolgt, so dass er im Buchungslauf nicht mehr berücksichtigt worden sei.
Mit dieser Begründung weigert sich die Consorsbank, die Lastschrift zurückzugeben. Kontakte mit der zuständigen "Fachabteilung" brachten keinen Erfolg.
Eine Lastschriftrückgabe gemäß gesetzlicher Regelungen ist kein Wertpapiergeschäft. Hier hat die Consorsbank offenbar völlig falsche Vorstellungen von der Einhaltung gesetzlicher Fristen.
Ich warte jetzt noch die schriftliche Antwort der Consorsbank ab, dann geht der Fall an die BaFin.
Bei meiner Hausbank kann ich Überweisungen - solange sie noch nicht ausgeführt wurden - auch online löschen. Diese Überweisungen sind in der Liste mit einem Sternchen versehen.
Das habe ich schon erfolgreich getestet. Mit Quicken eine Überweisung abgeschickt, anschließend gemerkt, dass mir ein Fehler unterlaufen war, mich auf der Website eingeloggt und die Überweisung gelöscht.
stimmt @Sigrid_W so sollte es sein.
Bei mir geht es nicht um das Zurückholen einer Überweisung, sondern um die Rückgabe einer SEPA-Lastschrift.
Es geht auch nicht darum, dass die Rückgabe der Lastschrift nicht mehr am gleichen Tag ausgeführt worden wäre (weil wohl um 15:00 Uhr letzte Buchungslauf erfolgt). Die hätte in der Tat am nächsten Tag erfolgen können. Vielmehr weigert sich die Consorsbank behaarlich überhaupt die Rückgabe der Lastschrift vorzunehmen, mit der Begründung, Widerspruch sei nicht innerhalb der 8-Wochen-Frist eingagangen, obwohl Fristablauf hierfür erst am 17.05.2017 um 24:00 Uhr war. Nach der Zeitrechnung der Consorsbank enden alle Widerspruchsfristen immer gegen 15:00 Uhr, was aber rechtlicher Unsinn ist. § 188 BGB ist hier eindeutig: Eine Frist endet immer "mit Ablauf des Tages", sprich 24 Uhr.
Alles wäre so einfach gewesen, wenn man einfach am nächsten Tag den fristgerecht eingelegten Widerspruch akzeptiert und die Lastschrift zurückgegeben hätte.
Ich habe die Consorsbank bereits zwei Mal angemahnt, die fristgerecht angeordnete Rückgabe der Lastschrift ohne weitere Verzögerung auszuführen. Es tut sich nichts. Von der Kundenbetreuung nur nichtssagende Aussagen oder sinnfreie Ratschläge (ich solle doch mal den Abbucher fragen, ob er freiwillig das Geld zurücküberweist).
Da die Zahlungsverkehrs-Abteilung (so heißt wohl die "Fachabteilung") weiterhin stur bleibt, schreibe ich gerade die entsprechende Beschwerde an die BaFin. Jetzt reicht es mir.
Es ist Ihnen freigestellt Ihr eigenes Geld in die Hand zu nehmen, einen Anwalt aufzusuchen, diesem Ihr Geld in die Hand zu drücken und eine rechtssichere Antwort zu erhalten, mit der Sie gegen die Bank klagen können - oder eben nicht.
Wenn Sie es etwas günstiger möchten, dann suchen Sie die nächstgelegene Verbraucherzentrale auf. Ein Beratungsgespräch kostet dort, je nach Region, zwischen 10,- und 30,- Euro. Den genauen Preis können Sie vorab auf der Internetseite der VZ einsehen oder telefonisch erfragen.
Hallo @ EagleOne,
vielen Dank für Ihren Beitrag.
Ich verstehe Ihren Ärger über die von Ihnen beschriebene Situation. Leider können wir den Sachverhalt inhaltlich nicht beurteilen, da wir als Moderatoren keinen Zugriff auf Kundendaten haben.
Ganz allgemein betrachtet, ohne den Sachverhalt zu kennen, hat eine Lastschriftabbuchung und eine mögliche Rückgabe dieser Lastschrift keinen Einfluss auf den zugrundeliegenden Vertrag. Handelt es sich um eine unberechtigte Forderung muss eine Erstattung erfolgen. Ob eine Forderung berechtigt ist oder nicht ist von den Vertragsparteien zu klären.
Viele Grüße
Christina
Community Moderator
Schön, dass meine Bank mich nicht nur in zivilrechtlichen Angelegenheiten berät, sondern auch gleich die rechtlichen Entscheidungen für mich trifft (z.B. ob ich eine Lastschrift zurückgebe oder nicht.
Ich möchte nochmal festhalten: Die Consorsbank ist Ihren Pflichten aus § 675x BGB nicht nachgekommen, obwohl der Widerspruch fristgerecht zugegangen ist. Trotz mehrfacher Aufforderung - zuletzt unter Fristsetzung - hat die Consorsbank die Lastschrift-Rückgabe nicht ausgeführt.
Und nun bekomme ich den lapidaren Hinweis (übrigens inhaltsgleich auch per E-Mail), dass ich das doch mit dem Abbucher klären könne. Garniert mit dem putzigen Hinweis, dass die Vertragsparteien zu klären haben, ob eine Forderung berechtigt ist oder nicht. Eine solche Frechheit habe ich noch nicht erlebt. Im Übrigen wird hier von der Consorsbank das ganze System der Lastschrift-Rückgabe nach § 675x BGB ab absurdum geführt.
Wir werden uns anderer Stelle über den Fall unterhalten, denn genau für solche Fälle gibt es ja die BaFin.
Hallo @EagleOne,
dass Sie einen allgemeinen Hinweis als Frechheit bezeichnen bedauere ich zutiefst. Deutlich herausstellen möchte ich, dass es sich nicht um eine Beratung handelt, wenn Moderatoren eine, in der Community öffentlich geschilderte Situation faktisch kommentieren. Seien Sie versichert, es lag nicht in unserer Absicht Sie zu verärgern. Das Gegenteil ist der Fall.
Von diesem Hinweis abgesehen, können und werden wir, die Moderatoren dieser Community, keine weitere Stellung zu der von Ihnen beschriebenen Sachlage geben. Wie bereits erwähnt, haben wir keinen Einblick in die zugrundeliegenden Fakten.
Ich wünsche Ihnen trotz dieser sehr unangenehmen Situation einen angenehmen Tag.
Michael Herbst
Community Manager