Hallo,
von mir gestellte Anträge auf Erstattung werden von der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer nicht mehr bearbeitet. Sachstandsanfragen und Beschwerden beim Finanzdepartement werden nicht beantwortet.
Gegen das unrechtmäßige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann jederzeit (Art. 100 Abs. 7 BGG-Schweiz) Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG-Schweiz). In früheren Jahren wurden nach Antragstellung oft erst nach Verzögerungen und umfänglichem Schriftwechsel Anzeigen ohne Unterschrift übersandt. Die Beschwerde kann sich aber nicht gegen das Verweigern eines beliebigen Entscheides (hier einer unterschriftslosen Anzeige über den Erstattungsbetrag) sodern nur gegen das Verweigern eines anfechtbaren Entscheids richten.
Was ist in diesem skurrilen Fall, der sich eigentlich gar nicht ereignen dürfte, zu tun?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Helmuth