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Nutzungsbedingungen Banking App: Haftung? Nö, wir doch nicht.

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
Aufsteiger
Beiträge: 3
Registriert: 14.03.2021

Hallo liebe Feedback-Lesende,

 

Ich bin ein neuer Consorsbank Kunde mit Direktbankerfahrungen seit Beginn des Direct Bankings und gerade dabei, sämtliche Sicherungsmittel und auch die Banking App zu installieren und gehöre zu den wenigen Kunden, die das "Kleingedruckte" lesen.

 

Dabei war ich von den Nutzungsbedingungen der Banking App wirklich schockiert, so dass ich sie nicht bestätigt habe und dadurch auf wichtige Funktionen, wie mobile Visa-Cardcontrol verzichten muss.

 

Liest man dort doch tatsächlich unter Punkt 3 (Stand Juli 2020), dass die Bank für Viren, die sie selbst mit der App verteilt, nicht haften will, und auch nicht zusichert, dass die App virenfrei ist oder sich überhaupt für irgendeinen Zweck eignet.

 

Genau: für irgendeinen Zweck.

 

Ich zitiere aus Absatz 3.:

"Die Bank sichert in keiner Weise zu, dass die App oder irgendeine Funktion oder Content dieser App ohne Unterbrechnung oder sonstwie fehlerfrei angeboten werden, dass Mängel behoben oder dass die App frei von Viren, anderen schädlichen Komponenten, frei von Rechten Dritter oder für bestimmte Zwecke geeignet ist."

 

In der Folge liest man noch seitenweise weiter, wofür die Bank nicht haftet und zu allem Überfluss werden dann auch noch Computerviren als "höhere Gewalt" definiert, ein Vorgang, von dem ich mir nicht vorstellen kann, dass das deutsche Verbraucherrecht eine solche Vereinbarung gegenüber Privatpersonen überhaupt zulässt.

 

Wie darf ich mir die viel gepriesene Sicherheit bei der Consorsbank denn vorstellen? Und vor allem was ist denn in der Vergangenheit eigentlich vorgekommen, dass die Bank für überhaupt nichts mehr haften will? Und das noch dazu, als Sicherungsapp (SecurePlus App) und Banking App auf ein und demselben Gerät installiert werden müssen, und die Banking App sich dann offensichtlich die Tans direkt von der Secure Plus App holt?

 

Ich bin seit Beginn der Direktbanken "Direktkunde". Von kompletter Haftungsübernahme bis hin zu komplizierten Beschränkungen habe ich schon alles gesehen.

 

Aber das hier, ist auch für mich eine Premiere.

Was, liebe Consors, habt Ihr Euch dabei denn gedacht? Ich gehe nicht davon aus, dass bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch nur ein Drittel davon Bestand hätte. Schon, so etwas in einem "Kleingedruckten" zu präsentieren, dürfte in die Kategorie der "überraschenden Klausel" nach BGB fallen. Aber eine Software zu präsentieren, und dann nicht für darin enthaltene Malware haften zu wollen, ist schon ein starkes Stück.

 

Auch der sibyllinische Satz, der Nichtzusicherung z.B. von VIrenfreiheit oder überhaupt irgendetwas, der klar auf die "Zugesicherte Eigenschaft" des BGB zielt, die eine Haftung begründet, ist dem nicht rechtskundigen Endnutzer kaum in seiner Rechtsfolge klar. Genau diese Klarheit ist aber Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung mit dem Nutzer.

 

Ich weiß nicht, wer für Sie diesen Text formuliert hat, abgesehen davon, dass er wirklich abstoßend und rechtsverdreherisch wirkt, fördert er auch nicht gerade das Vertrauen in Ihre Software und Ihr Haus. Denn wer es nötig hat, solche Kapriolen zu schlagen, um sich der Haftung zu entledigen, dem unterstellt man leicht einen guten Grund dafür.

 

MFG!

 

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
Autorität
Beiträge: 1827
Registriert: 31.10.2016

Die Politik macht es vor:

 

EU stellte Astrazeneca weitgehend von Haftung frei

 

RTL/ntv liegt der Vertrag in komplett ungeschwärzter Form vor. Zudem wird aus dem Vertrag ersichtlich, dass Astrazeneca auch in nahezu allen anderen möglichen Streitpunkten von der Haftung weitestgehend freigestellt ist.

 

Quelle: https://www.n-tv.de/politik/EU-stellte-Astrazeneca-weitgehend-von-Haftung-frei-article22425800.html


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Beiträge: 589
Registriert: 14.11.2016

Ich sehe das ganz genau so wie @Tseln.

 

Solche Texte werden von Juristen verfasst, die von IT und GL gleichermassen hören, dass man keinerlei Garantien für Irgendwas geben kann. Was auch stimmt, weil abgesehen von der für eine auf Effizienz getrimmte Schmalspur IT, wie die meisten Retail-Banken und deren Lieferanten sie haben, kaum bewältigbaren Komplexität der Materie allein staatliche Stellen schon auf Sollbruchstellen bei der Sicherheit bestehen und ihre Hintertüren ("aus Sicherheitsgründen") nicht missen möchten.

 

Als Konsument hat man daher genau zwei Optionen von denen eine nicht zielführend ist. Fast Alle klicken einfach auf "Ich stimme zu" ohne auch nur den ersten Absatz gelesen zu haben. Sonst wird man nicht mehr froh.


Moderator
Beiträge: 736
Registriert: 27.06.2019

Hallo @Tseln,

vielen Dank für Ihren Nachricht.

Gerne habe ich mich hierzu für Sie erkundigt. Ihre Vorwürfe sind aus rechtlicher Sicht unbegründet. Gerne habe ich Ihnen die Erläuterungen unserer Kollegen hier zusammengefasst:
 


„Dabei war ich von den Nutzungsbedingungen der Banking App wirklich schockiert, so dass ich sie nicht bestätigt habe und dadurch auf wichtige Funktionen, wie mobile Visa-Cardcontrol verzichten muss.

Liest man dort doch tatsächlich unter Punkt 3 (Stand Juli 2020), dass die Bank für Viren, die sie selbst mit der App verteilt, nicht haften will, und auch nicht zusichert, dass die App virenfrei ist oder sich überhaupt für irgendeinen Zweck eignet.“

 

Auszug Ziff. 3 Abs. 1 Satz 4 der Nutzungsbedingungen:

 
„Die Bank sichert in keiner Weise zu, dass die App oder irgendeine Funktion oder Content dieser App ohne Unterbrechung oder sonst fehlerfrei angeboten werden, dass Mängel behoben oder dass die App frei von Viren, anderen schädlichen Komponenten, frei von Rechten Dritter oder für bestimmte Zwecke geeignet ist.“

Sie meinen hier vermutlich, die Bank wolle mit der Regelung insbesondere einen Haftungsausschluss für Schäden aus der App-Nutzung bei einem möglichen Virenbefall erreichen. So ist es aber nicht. Der Satz dient lediglich der Klarstellung, dass die Bank hinsichtlich der genannten Umstände keine Zusicherung treffen möchte. Eine Zusicherung hätte nämlich zur Folge, dass die Bank für sämtliche Schäden im Zusammenhang mit den genannten Umständen auch dann einzustehen hätte, wenn sie an ihrer Entstehung gar kein Verschulden trifft. Das möchte die Bank verständlicherweise vermeiden, insbesondere für den Fall eines von der Bank ggf. nicht verschuldeten Virenbefall. Ebensowenig möchte die Bank für die Eignung der App für bestimmte Zwecke einstehen, die der Nutzer ggf. mit der App verfolgt. Das Risiko der Verwendbarkeit der angebotenen Dienstleistung soll wie üblich beim Empfänger liegen.

Über diese Klarstellungen hinaus bleibt die Bank aber selbstverständlich in dem von Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1 – 3 festgelegten Umfang für Schäden aus von ihr verschuldeten Pflichtverletzungen haftbar. Dort wird gerade kein vollständiger Haftungsausschluss erklärt, sondern lediglich die Haftung im absolut üblichen und AGB-rechtlich wirksamen Rahmen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.


„In der Folge liest man noch seitenweise weiter, wofür die Bank nicht haftet und zu allem Überfluss werden dann auch noch Computerviren als "höhere Gewalt" definiert, ein Vorgang, von dem ich mir nicht vorstellen kann, dass das deutsche Verbraucherrecht eine solche Vereinbarung gegenüber Privatpersonen überhaupt zulässt."
 

Auszug Ziff. 3 Abs. 6 der Nutzungsbedingungen:


„Als höhere Gewalt gelten auch Computerviren oder vorsätzliche Angriffe auf EDV-Systeme durch „Hacker“, sofern jeweils angemessene Schutzvorkehrungen hiergegen getroffen wurden."

Die Einordnung als „höhere Gewalt“ erfolgt ausdrücklich unter der Prämisse, dass die Bank angemessene Schutzvorkehrungen gegen einen Virenbefall getroffen hat. Insoweit steht die Einordnung unseres Erachtens im Einklang mit dem von der Rechtsprechung geprägten Begriff der höheren Gewalt als „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist“ (vgl. BGH NVZ 2004, 395 (396) m. w. N.). Im Ergebnis läuft auch diese Regelung wieder nur darauf hinaus, dass eine Haftung für Schäden infolge von Computerviren ausscheidet, sofern die Bank kein Verschulden trifft.


Viele Grüße

CB_Stephanie
Community-Moderatorin


Aufsteiger
Beiträge: 3
Registriert: 14.03.2021

@CB_Stephanie

Hallo CB_Stephanie,

 

vielen Dank, dass Sie sich erkundigt haben.

 

die erste, von mir beanstandete Formulierung steht nicht unter dem von Ihnen genannten Vorbehalt, der ausschließlich bei der "höheren Gewalt" zu finden ist. Haftungsauschluss geschieht schon vorher, zusammen mit der "Nichtzusicherung egal welcher Eigenschaft".

 

Und selbst bei der "höheren Gewalt": Bei Code den Consorsbank selbst produzert oder produzieren lässt, ist es selbst bei Vorkehrungen gegen Virenbefall sehr merkwürdig, eine Haftung für ausgelieferte Viren über eine derartige Definition ausschließen zu wollen. Java-Bytecode (Android)/Objective C (IOS) lässt sich jederzeit revers kompilieren und auf Schadcode kontrollieren, und bei einerals Anzeigeframe für eine in JS/Typscript + HTML/XML geschriebenen App ist es noch einfacher - ganz ohne Virenschutzmaßnahmen, die Auslieferung von Schadcode zu verhindern. 

 

Was hier ausreichende Maßnahme sein sollte, um dann noch "höhere Gewalt" zu begründen, bleibt  rätselhaft, ist aber ein weiterer, vom Haftungsausschluss durch "Nichtzusicherung egal welcher Eigenschaft" unabhängiger Punkt. Hier besteht ein Definitionsvakuum, das im Zweifelsfall Myriaden planloser gerichtlicher Auseinandersetzungen nach sich zieht. 

 

Kundenfreundlich geht anders.

 

 

 

 

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
Moderator
Beiträge: 736
Registriert: 27.06.2019

Hallo @Tseln,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Gerne bin ich dazu noch einmal auf unsere Kollegen zugegangen.

Bei der folgenden Klausel Ziff. 3 Abs. 1 Satz 4 handelt es sich nicht um einen Haftungsausschluss:

„Die Bank sichert in keiner Weise zu, dass die App oder irgendeine Funktion oder Content dieser App ohne Unterbrechung oder sonst fehlerfrei angeboten werden, dass Mängel behoben oder dass die App frei von Viren, anderen schädlichen Komponenten, frei von Rechten Dritter oder für bestimmte Zwecke geeignet ist.“

Es handelt sich lediglich um eine Klarstellung, dass die Bank die dort genannten Umstände nicht zusichern möchte. Denn eine Zusicherung – die ja ausdrücklich gar nicht erst abgegeben wird – würde dazu führen, dass die Bank bei Fehlen dieser Umstände für sämtliche daraus resultierende Schäden über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus auch dann einzustehen hätte, wenn sie kein Verschulden trifft. Eine Haftung der Bank im Zusammenhang mit diesen Umständen kommt daher nur für Schäden infolge einer von der Bank verschuldeten Pflichtverletzung in Betracht, und zwar im Rahmen der in den vorangehenden Sätzen definierten und rechtlich zulässigen Einschränkungen.

Wenn wir Sie korrekt verstanden haben, finden Sie die Einordnung von Computerviren als „höhere Gewalt“ „merkwürdig“ bzw.„rätselhaft“ und meinen, dass der Anwendungsbereich für die Klausel überschaubar sei, weil die Bank ja ganz einfach Schutzmaßnahmen gegen Viren schon bei Produktion der Software treffen könne. Das mag so sein, ist aber doch eigentlich in Ihrem Sinne. Und dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Praxis keine große Rolle spielt, wie vermutlich auch hier, soll schon vorgekommen sein.

Viele Grüße

CB_Stephanie
Community-Moderatorin

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