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Die Vorabpauschale – das sollten Anleger wissen

12.02.2024 13:44

Die Vorabpauschale ist Teil der gesetzlichen Neuregelungen der Investmentsteuerreform. Seit Anfang 2019 werden künftige Wertsteigerungen von Fonds erstmals vorab besteuert.

 

 

Für wen gilt die Vorabpauschale?

 

Die Vorabpauschale gilt in der Regel für Fonds und ETFs, die ihre Erträge voll oder zum Teil thesaurieren. Das bedeutet: Fonds und ETFs, die ihre Erträge nicht an die Anleger ausschütten, sondern diese weiter investieren, werden vorab besteuert.

 

Sie kommt bei Fondsanteilen, die Sie im Rahmen von Riester- oder Rürup-Verträgen ansparen, nicht zum Tragen. Hier bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die Anteile werden also erst nach Verkauf besteuert.

 

 

Wieso gibt es die Vorabpauschale?

 

Früher lief die Besteuerung von thesaurierenden Fonds und ETFs anders: Die Erträge blieben zunächst steuerfrei und wurden erst dann besteuert, wenn der Anleger die Fondsanteile verkaufte. Insbesondere ETF-Fonds, die mit der Zusammensetzung ihres Fondsvermögens einen bekannten Index wie zum Beispiel den DAX oder den NIKKEI nachbilden, thesaurieren ihre Gewinne bislang. Als Konsequenz der Vorabbesteuerung haben einige Anbieter ihre Fonds umgestellt, sodass sie jetzt jährliche Ausschüttungen an ihre Anteilseigner erbringen. Der Gesetzgeber hat die Vorabpauschale eingeführt, um sicherzustellen, dass auch Investoren, die Anteile an thesaurierenden Fonds halten, Jahr für Jahr einen Mindestbetrag versteuern.

 

Als Berechnungsgrundlage wird der sogenannte Basiszins herangezogen. Dieser war in den letzten Jahren bei 0 %. 2023 gab es erstmals wieder einen positiven Basiszins. Deswegen fallen 2024 seit längerem wieder Steuern auf die Vorabpauschale an.

 

 

Die Ermittlung der Höhe der Vorabsteuerpauschale

 

Ihr Depotanbieter ermittelt die Pauschale nach einem festgelegten Berechnungsschema. Dafür wird aus dem Kursgewinn und dem Basiszins der sogenannte Basisertrag errechnet. Davon werden noch Ausschüttungen abgezogen. Wenn Sie Ihre Anteile verkaufen, wird die Steuer auf den Verkaufserlös mit der bereits bezahlten Steuer auf Vorabpauschalen verrechnet. Das heißt Ihre Erträge werden nicht doppelt besteuert.

 

Gut zu wissen: Die Vorabpauschale selbst ist nicht die Steuer. Stattdessen ist sie nur die Bemessungsgrundlage für die Steuer. Sie zahlen also 25 % der Vorabpauschale als Kapitalertragssteuer + Solidaritätszuschlag + gegebenenfalls Kirchensteuer. Es werden aber nur Steuern abgezogen, wenn Ihr Freistellungsauftrag oder Ihr allgemeiner Verlustverrechnungstopf nicht ausreichen.

 

Vorabpauschale.jpg

 

 

Worauf muss ich achten?

 

Die depotführenden Banken sind verpflichtet, die Steuern aus der Vorabpauschale ans Finanzamt abzuführen. Deshalb werden die erforderlichen Beträge direkt vom Verrechnungskonto oder einem anderen Konto des Anlegers eingezogen.

 

 

Information für Kunden

 

Wir ziehen die Steuer aus der Vorabpauschale im ersten Quartal direkt vom Verrechnungskonto ab. Bitte achten Sie darauf, dass dort ausreichend Guthaben zur Verfügung steht. In unserem Hilfe-Bereich lesen Sie die Details zur Abbuchung.

Ein Berechnungsbeispiel sowie weitere Informationen über die Vorabpauschale finden Sie auf unserer Steuerseite.

 

Tipp: Wir verrechnen die Steuern aus der Vorabpauschale automatisch mit Ihrem Freistellungsauftrag und ihrem allgemeinen Verlustverrechnungstopf. Ihren Freistellungsauftrag können Sie ganz einfach online hinterlegen oder anpassen.  Einzel veranlagt können Sie einen Freistellungsauftrag in Höhe von maximal 1.000 Euro und gemeinsam veranlagt von maximal 2.000 Euro einstellen.

 

 

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  • Durch die Vorabpauschale werden zukünftige Wertsteigerungen von Fonds/ETFs im Voraus besteuert.
  • So zahlen Sie jedes Jahr einen Teil der Steuer anstatt des Gesamtbetrags beim Verkauf der Fonds/ETFs.
  • Die Steuern aus der Vorabpauschale werden im ersten Quartal berechnet und eingezogen.
  • Die Steuer wird mit Ihrem Freistellungsauftrag und Ihrem allgemeinen Verlustverrechnungstopf verrechnet

 

Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Er klärt lediglich allgemein über steuerliche Themen auf. Die Blogredaktion übernimmt damit keine Gewähr und/oder Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.