Das seh ich ein bißchen anders. https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/d/dividende/#D063098600002 Für die Frage des Entstehenszeitpunkts der KapESt ist bei Dividenden § 11 EStG (Zufluss) durch § 44 Abs. 2 EStG abbedungen. Wenn der Ausschüttungsbeschluss den Tag der Auszahlung nicht festlegt, gilt der Tag nach der Beschlussfassung als »Zuflusstag«; dies gilt jedoch nur für die KapESt und nicht für § 20 EStG, wie der BFH mehrfach entschieden hat Mit abbedungen ist der Sparerfreibetrag gemeint. Der Ausschüttungstag ist ja festgelegt bei der Dividende. Also nicht der Beschluss im Dezember gefasst und kein Zeitpunkt der Auszahlung festgelegt, gilt der Zeitpunkt des Beschlusses. Hier steht aber der 6 Januar fest. Davon abgesehen wurde mir am 07.01.2021 bei Iron Mountain auch keine Kap abgezogen und der Sparerfreibetrag genutzt. Der 2020er war voll ausgeschöpft. Danach hätte ja auch die Steuer einbehalten werden müssen.
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