Der Schwanz (die Finanzverwaltung) wedelt heiter weiter mit dem Hund (der BFH). Falls noch Informations- bzw. Handlungsbedarf besteht: (...) Gesetzverschärfung ab 2020 Wie es scheint, wird sich die Haltung der Finanzverwaltung durchsetzen. Denn im Jahressteuergesetz 2019 plant die Bundesregierung die Anpassung des maßgebenden § 20 Abs. 2 EStG. Ab dem Jahr 2020 soll die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Aktien und anderer Wertpapiere nicht als Veräußerung gelten. Heißt: Verluste aus Kapitalvermögen könnten dann nicht mit Gewinnen verrechnet werden. Was Sie tun sollten – Aktien abstoßen Es ist zwar noch unklar, ob die geplante Regelung auch auf Altfälle angewendet werden wird. Anleger mit wertlosen Aktien sollten daher unbedingt in Betracht ziehen, diese noch in diesem Jahr zu veräußern. (Quelle: steuer:blick 08/19)
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