Hallo @DanielDaniel,
herzlich willkommen in unserer Community!
Wir bedauern Ihren Verlust und möchten gerne versuchen das Thema etwas mehr für Sie zu beleuchten:
Grundsätzlich ist es bei Gemeinschaftskonten so, dass die Abwicklung des Nachlasses über den Mitinhaber der Kontoverbindung erfolgt. Der überlebende Kontoinhaber kann Weisung zum Guthaben, zu Wertpapieren und zur Kontoauflösung geben, solange kein Widerspruch der legitimierten Erben vorliegt. Ein Nachlasskonto kann nicht weitergeführt oder auf eine Person umgeschrieben werden, das ist korrekt. Der Mitinhaber kann ein Einzelkonto eröffnen und die Guthaben und Wertpapiere vom Gemeinschaftskonto auf das Einzelkonto übertragen. Ein genereller Verkauf von Wertpapieren oder Fonds findet nicht statt, weder in der Nachlassabwicklung noch bei der eigentlichen Kontolöschung. Hier ist immer die Weisung des Mitinhabers oder des Erben ausschlaggebend. Dieser kann vorgeben, was mit den Wertpapieren geschieht. Einzig bei Bruchstücken, bspw. aus Fondssparplänen, findet ein Verkauf der Anteile statt, da bei einem Übertrag meistens nur ganze Stücke übertragen werden können.
Ich hoffe, das hilft Ihnen insoweit weiter.
Sollten Sie weitere, konkrete Fragen dazu haben, würden wir Sie bitten, sich direkt an Ihr persönliches Betreuungsteam zu wenden. Als Community Moderatoren haben wir leider keinen Zugriff auf die Kontodaten. Die Kollegen sehen sich das aber gerne gemeinsam mit Ihnen an.
Viele Grüße aus Nürnberg,
Sonja
Community Moderator
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