Hallo @SHK , ...mit deiner sauberen Dokumentation der Kauf- und Wertlosausbuchungsdaten, einigen zitierten § xy; Abs.z EStG und den bereits bekannten Urteilen dazu dürfte hier die Sachlage relativ klar sein; also keine Probleme mit dem Finanzamt. Schließlich können die ja auch noch ein bischen Recherche betreiben - lesen bildet ja bekanntlich...;). Bei ggfs. noch ausstehendem BVG-Urteil hältst du den Ball mit deinem Widerspruch und Ruhendstellung bis zur endgültigen BVG-Entscheidung im Spiel. Aber du verrechnest ja Aktiengewinne mit Aktienverlusten und das ist ja glasklar geregelt .....;). Viel Glück+ onra
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