Im Grunde hat @onra , wenn z. T. auch zwischen seinen Zeilen, alles geklärt. Wer will. kann zur Einlagensicherung hier unter dem Punkt "In welcher Höhe sind Gelder und Forderungen abgesichert?" (erklärt auch, wie es sich bei Gemeinschaftskonten verhält) nachlesen, was die BaFin dazu schreibt. Was @Tato 's Verlustvortrag angeht: Sofern dieser nicht aus Aktienverlusten stammt, lässt er sich mit Zinserträgen - auch aus Gemeinschaftskonten - verrechnen: Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, die zur Zusammenveranlagung berechtigt und bei ein und derselben Bank Kunden sind, können bereits seit 2010 mit einem gemeinsamen Freistellungsauftrag eine Verlustverrechnung zum Jahresende erreichen. In diesem Fall verrechnen die Geldinstitute die Gewinne und Verluste über alle dort einzeln oder gemeinschaftlich geführten Konten und Depots automatisch. Im konkret geplanten Anlagefall ist ist wohl etwas Geduld angezeigt, weil die Festgeldzinsen erst im Steuerjahr 2025 zufließen ... aber der Verlustvortrag verfällt ja nicht. Allerdings fließen diese Zinsen Stand heute erst in 03/2025 zu ...
... Mehr anzeigen