Hallo, @UK2017 , schön, dass sich der Vorgang in Wohlgefallen aufgelöst hat. Übrigens: Beim identischen Geschäftsvorfall (Übertrag auf das Depot des Ehepartners bzw. auf ein Gemeinschaftsdepot zusammen mit dem Ehepartner) erscheint bei der Consorsbank folgender Hinweis: Hinweis: Ein Übertrag vom Einzeldepot eines Ehegatten auf das Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten gilt als unentgeltliche Übertragung. Für Wertpapiere, welche im Sinne des §43 EStG relevant sind, ist das abgebende Institut verpflichtet, eine Meldung über die unentgeltliche Übertragung den zuständigen Finanzbehörden anzuzeigen. Und: Kapitalertragsteuer wird nur fällig bei Übertrag auf ein Depot eines Dritten aufgrund von sonstigen Gründen: CB-Hinweis: Bei einem Übertrag an Dritte, welcher nicht aufgrund Schenkung vorgenommen wird, ist das abgebende Institut verpflichtet, diesen steuerrechtlich wie einen Verkauf zu behandeln. Hinsichtlich Wertpapieren, die im Sinne des §43 EStG relevant sind, muss das abgebende Institut im Falle von hieraus resultierenden Veräußerungsgewinnen abzuführende Steuern (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belasten. Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Verrechnungskonto in diesem Fall über eine ausreichende Deckung verfügt, da sonst Soll-/Überziehungszinsen anfallen können. Veräußerungsverluste werden im Rahmen der Verlustverrechnung berücksichtigt. Als neue Anschaffungsdaten werden die fiktiven Veräußerungswerte an das empfangende Institut übermittelt.
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