Hallo,
bei thes. ausländischen Fonds mussten bis zum 31.12.2017 die jährlichen AGE ordentlich versteuert werden,auch bei Altbeständen hat sich daran nichts geänderet.
Beim Verkauf werden dann die akkum. thes. Erträge deiner Haltezeit der Abgeltungssteuer unterworfen. Die Erträge der Altbestände mit Anschaffung bis zum 31.12.2008 bleiben komplett steuerfrei! Dies gilt für die Altbestände bis zum 31.12.2017. Ab dem 01.01.2018 werden dann die Erträge/Kursgewinne der Altbestände ab diesem Datum bei Verkauf abgeltungssteuermäßig behandelt. Hier gilt allerdings der neue Freibetrag von 100.000€ pro Person, der allerdings erst bei der Steuerklärung beim Finanzamt greift........
Die bereits von dir in den vergangenen Jahren bei der Thesaurierung versteuerten AGE kann man aufaddieren und bei der nächsten Steuererklärung als korrigierte Erträge von den allgemeinen Erträgen in Abzug bringen (also Korrektur der Steuerbescheinigung der Depotbank in der Anlage KAP...)
Deine mit dem Freistellungsauftrag verrechneten Gewinne beim Verkauf der Altbetände mit Anschaffung bis zum 31.12.2008 sollte die Summe der Kursgewinne ab dem 01.01.2018 und der Summe der akkum. thes. Erträge während der gesamten Haltezeit sein. Vorausgesetzt, es sind nicht noch weitere Anteile nach dem 31.12.2008 dazugekommen. Diese Anteile würden dann ganz normal mit Kursgewinnen und akkum. thes. Erträgen der Abgeltungssteuer unterzogen, wobei selbstverständlich auch hier eine Korrektur der akkum. AGE in der Steuerklärung nötig ist. Wie gesagt, bei nächster Steuererklärung dann Ertäge entsprechend der vorherigen Versteuerung der akkum. AGE korrigieren und in Abzug bringen.
Die zukünftige Dokumentation der akkum. thes. Erträge ist ab dem 01.01.2018 nicht mehr notwendig, weil ab dann der Ersatz durch die Vorabpauschale gilt. Allerdings alles, was an AGE vor dem 31.12.2017 liegt immer gut im Auge haben, insbsondere bei späterem Verkauf, ob Altbestand vor dem 31.12.2008 oder Anschaffung ab dem 01.01.2009.
Grüße
onra