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Verlust nicht im Verrechnungstopf - Verkaufsgebühren höher als Restwert - Steuerliche Behandlung?

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
Enthusiast
Beiträge: 395
Registriert: 05.12.2016

Hallo zusammen,

 

folgende Situation: Ich habe aktuell Aktien mit einem Verlust von 4k verkauft (regulär über die Börse). Es fielen Gebühren an, die höher waren als der erzielte Verkaufserlös. Gekauft wurden die Aktien in 2014.

 

Nun habe ich den Verkaufsbeleg erhalten. Dort steht "Der Verlust wurde nicht in den Verrechnungstopf eingestellt".

 

Weiterhin steht dort:

Informationen bei Käufen bzw. Verlust Wertpapiere ungleich Aktien

Veräusserungsverlust nach Differenzmethode - 4.140,81EUR

 

Und so wie es geschrieben steht, ist der Verlust nicht im Verlustverrechnungstopf (VVT) gelandet.

 

Ich habe mich etwas im Netz umgesehen und komme zur folgenden Erkenntnis:

Da die Verkaufsgebühren größer als der Verkaufserlös waren, landet dieser Verlust nicht im VVT.

Es besteht die Möglichkeit, über die Steuererklärung diesen Verlust geltend zu machen.

Hierzu habe ich zwei Fragen:

 

1. Was benötig ich für die Steuererklärung als Nachweis, so dass ich den Verlust geltend machen kann? Reicht da die oben erwähnte Abrechnung?

 

2. In der Abrechnung steht jedoch "Informationen bei Käufen bzw. Verlust Wertpapiere ungleich Aktien". Ich bin etwas verwirrt, ob das dann zu Problemen führt, wenn ich diesen Verlust mit Aktiengewinnen verrechnen oder ins Nächste Jahr übertragen will.

 

Gibt es sonst noch irgendwelche Anmerkungen eurerseits zu diesem Thema?

 

Danke schon mal und ich hoffe, es finden sich einige Antworten zu dem etwas komplizierteren Sachverhalt.

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
Autorität
Beiträge: 2211
Registriert: 12.01.2019

Hallo @SmithA1 ,

wurde der Verlust nicht in den Aktientopf gestellt - weil Transaktionskosten > Ertrag -, dann geht die Verlust-Verrechnung natürlich nur bei der nächsten Steuererklärung in 2025 für 2024 mit der Anlage KAP mit Steuerbescheinigung.

Wahrscheinlich sollte es in der Steuerbescheinigung für 2024 inhaltlich einen Hinweis daruf geben, dass Aktienverluste in 2024 entstanden sind, die nicht mit Aktiengewinnen in 2024 verrechnet werden konnten (s.o....).

Neben deinen Kauf- und Verkaufsabrechnungen hast du somit alles am Start, was ggfs. vom Finanzamt nachgefragt werden könnte.

Um bereits in 2024 bzw. bei deiner Steuererklärung im nächsten Jahr verrechnen zu können, wäre es natürlich nicht schlecht, wenn du in 2024 Aktiengewinne unter Berücksichtigung des Freibetrags generieren könntest, die den erlittenen Verlust ausgleichen. Andernfalls würde halt eine Verlustfeststellung seitens des Finanzamts erfolgen, die für die Folgejahre fortgeschrieben werden könnte.....

Hab hier noch einen Link, um noch etwas weiter lesen zu können --------->

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/aktienverluste-neue-falle-bei-ausgebuchten-oder-wertl...

 

LG++

onra

 


Enthusiast
Beiträge: 395
Registriert: 05.12.2016

Danke @onra 

Habe mich inzwischen auch etwas ins Thema eingelesen. Es ist so, wie du sagst. Die Gebühren waren höher als der Verkaufserlös --> Aktien quasi wertlos. Diese landen daher nicht im Aktien-VVT.

 

Mit der Steuererklärung für 2024 kann ich diese dann geltend machen. Sie werden als allgemeine Verluste festgestellt und können dann - anders als ein Aktien-VVT - mit allen Gewinnen (also auch Zinsen/ETF/Dividenden) verrechnet werden. 

 

Durch den FSA Ehepaar i.H.v. 2.000€ muss ich in 2024 idealerweise mindestens 6.140€ (2000€ FSA + 4.140€ Verlust) Gewinne generieren, um sowohl FSA als auch Verlust nutzen zu können. Ansonsten wird erst der Verlust aufgebraucht bevor der FSA greift.

 

Da ich in 2024 problemlos an die 6.140€ rankomme, ist das Thema für mich erledigt und ich bin um eine Erkenntnis reicher.

 

Vielen Dank!


Enthusiast
Beiträge: 395
Registriert: 05.12.2016

Ergänzung hierzu:

Da sich die Rechtslage in 2024 geändert hat, können diese Verluste nur noch mit Aktien verrechnet werden. Die Sonderbehandlung des Totalverlustes gilt somit nicht mehr.

 

Dies als Info für diejenigen, die es betrifft.

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