Ich kenne mich ja schon ein wenig aus, wie Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften steuerlich behandelt werden. Aber vielleicht gibt es einen hier in der Runde, der das Thema perfekt beherrscht.
Ich habe in diesem Jahr viele Gewinne realisiert, um Liquidität für bessere Investments zu schaffen.
Realisierte Gewinne sind ja gut. Dass diese aber seit 2009 immer mit 25 % Abgeltungssteuer + Soli sofort bei Verkauf belegt werden, ist für mich ärgerlich. je größer die Summen werden.
Deshalb möchte ich einige Aktienverluste generieren , um eine Verrechnung mit den Gewinnen zu erreichen.
Sinn ist,
schlechte Investments zu verkaufen
Liquidtät zu schaffen
durch Steuerverrechnung den Verlust zu verringern
Zusatzinformation:
Ich habe nur bei der Consorsbank Aktiendepots, zwei unter meinem Namen und ein Gemeinschaftsdepot.
Meine Fragen:
Muss ich die Verluste noch in diesem Jahr generieren?
Oder kann ich die Gewinne ins nächste Jahr vortragen und dann mit Verlusten verrechnen?
Kann ich Gewinne , die in meinem ersten Depot entstanden sind, mit Verlusten , die in meinem zweiten Depot entstehen, verrechnen?
Ein Ausgleich zwischen Gemeinschafts- und Einzelkonto findet ja nicht statt oder?
Es wäre schön, wenn auch die Mods sich zum Thema äußern würden.
Noch besser, wenn die Blogschreiber sich des Themas annehmen würden.
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Bei mir ist es genau umgekehrt Ich habe dieses Jahr viel Erfahrung mit dem Realisieren von Verlusten gemacht Alles AFAIK:
Muss ich die Verluste noch in diesem Jahr generieren?
Das Steuerjahr ist bei Privatpersonen immer das Kalenderjahr. Du musst also nur, wenn diesjährige Gewinne reduziert werden sollen. Alle Gewinne bzw. Verluste werden idR. über diesen Zeitraum, dem Kalenderjahr, angeschaut. Sollen diesjährige Gewinne neutralisiert werden, muss das bis 31.12. passieren.
Oder kann ich die Gewinne ins nächste Jahr vortragen und dann mit Verlusten verrechnen?
Ja, auch das geht. Sie werden dann sicherlich einfach in den neuen Topf übertragen bzw. bleiben einfach stehen. Sorry, ich hatte etwas zu schnell gelesen und meinte, es ginge noch um Verluste. Die realisierten Gewinne sind jeweils im Steuerjahr (=Kalenderjahr) zu versteuern und können nicht verschoben werden. (Eine "Gewinnbescheinigung" gibt es nicht )
Kann ich Gewinne , die in meinem ersten Depot entstanden sind, mit Verlusten , die in meinem zweiten Depot entstehen, verrechnen?
Ja, via Verlustbescheinigung, die man - bei Consors, notabene - bis Mitte Dezember beantragen muss. Einfach für das zweite Depot (das mit den Verlusten) eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen und diese mit der Steuererklärung einreichen. Und nicht vergessen, dabei die sogenannte Günstigerprüfung zu beantragen.
Wenn ich mich richtig erinnere, werden nur die Verluste in den Verlustverrechnungstöpfen ins nächste Jahr übernommen. Hat man eine Verlustbescheinigung beantragt, wird der Verlustverrechnungstopf entsprechend auf Null gesetzt. Wurden Verluste bescheinigt, kann man diese Verluste nur noch über die Steuererklärung mit bereits versteuerten Gewinne verrechnen.
Danke für die Antworten. Die zwei ersteren hatte ich auch so erwartet. Ich hatte nur gehofft, dass man eine für mich günstigere Variante aufgezeigt hätte.
Bei der dritten Antwort bin ich noch nicht sicher, ob das so stimmt.
Meine zwei Depots werden ja bei der CB geführt .Da macht es eigentlich keinen Sinn, eine Verlustbescheinigung für Depot 1 zu beantragen und diese dann mit dem Gewinn aus Depot 2 beim FA einzureichen , damit dort der Ausgleich durchgeführt wird.
Wenn doch, lasse ich es. Ich reiche keine Steuerbescheinigungen mehr beim FA ein.
Es lohnt nicht.
So muss ich auch nicht mehr auf die Steuerbescheinigung warten.
Wenn ich mich richtig erinnere, gibt es pro Kunde (Gläubiger) immer nur je einen Aktien- und Allgeminen Verlustverrechnungstopf. Somit sollten die Gewinne und Verlust automatisch gegeneinander verrechnet werden.
Ein Ausgleich zwischen Gemeinschafts- und Einzelkonto findet ja nicht statt oder?
Lies dir mal diesen Artikel durch. Der könnte Deine Frage beantworten. Falls ihr einen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei Consors habt sollte zum Jahresende eine übergreifende Verlustverrechnung zwischen Einzel- und Gemeinschaftskonten erfolgen. Du kannst ja mal beim Kundenservice nachfragen, wie das gehandhabt wird.
Vielen Dank für eure Antworten.
Ich habe gerade mit dem Telefonservice das Thema erörtert und kompetente Antworten erhalten.
Es ist richtig, dass Gewinne und Verluste, die auf meinen Depots anfallen, sofort verrechnet werden.
Eine übergreifende Gewinn /Verlust Rechnung findet auch statt, aber erst zu Ende des Jahres.
Die Bedingungen , gleiche Bank , gemeinsamer Freistellungsauftrag, sind ja erfüllt.
Bis zu Ende des Jahres werde ich mich mit der Umsetzung beschäftigen.
Und im nächsten Jahr werde ich gezielter "GV Balancierung" vornehmen.
verlustreiche Wertpapiere kaufen und gleich wieder kaufen - "Schamfrist verstreichen lassen", "steuerlicher Gestaltungsmißbrauch" etc., diese Ratschläge zur Vorsicht halten sich einfach ...
Zur steuerlichen Zu- bzw. Unzulässigkeit derartiger Optimierungsaktionen habe ich seit Einführung der Abgeltungssteuer meine (!!!) Ansicht grundlegend geändert:
Der bis 2008 mögliche zunächst vertikale und anschliessend horizontale - die älteren unter Euch werden sich noch erinnern - Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkunftsarten ist mit Kapitalerträgen nicht mehr statthaft.
Eine Beteiligung des Fiskus bzw. des Gemeinwesens an negativen Kapitalerträgen ist somit seit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr möglich.
Als Kapitalanleger agiere ich frei und eigenverantwortlich mit eigenem Vermögen:
Auf Verlusten bleibe ich per Gesetz vollständig sitzen, Gewinne versteuere ich "gerne" ordnungsgemäß.
Daraus leite ich ab, dass ich steuerlich optimieren darf, denn wo steht geschrieben, dass ich Gewinne erzielen muss, um (möglichst viel) Steuern zu zahlen?
Bestätigt sehe ich mich inzwischen auch durch das BFH-Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16:
1. Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (entgegen BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2016, 85, Rz 59).
2. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387, Rz 13). Dadurch macht der Steuerpflichtige lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht.
@immermalanders(zufällig top aktuell zu Deiner Frage):
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Oktober 2016 2 K 12095/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Quelle: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=37732