Hallo, @mdosch:
Die Börsenentwicklung 2018 gibt anscheinend so ein vorausdenkendes Beispiel nicht her ...
Maßgeblich für die Anwendung der Vorabpauschale (VAP) ist stets die Wertentwicklung eines Fonds innerhalb eines Veranlagungszeitraums (=Kalenderjahr), d. h. der Unterschied zwischen dem ersten Rücknahmepreis am 01.01. und dem letzten Rücknahmepreis am 31.12. eines Kalenderjahres. (InvStG § 18 Vorabpauschale, Absatz 1)
Dein Beispiel habe ich etwas angepasst:
01.01.2018 10.000€
31.0112.2018 8.000€ (-20%) Wertentwicklung <0 => keine VAP
01.01.2019 8.000€
31.0112.2019 9.600€ (+20%) Wertentwicklung >0 => VAP auf 1.600€
Berechnungsdetails lasse ich außen vor.
Erst beim Verkauf kommt die Wertentwicklung seit Kauf (bzw. "fiktivem" Verkauf/Kauf zum Jahreswechsel 17/18 bei Altbeständen) zum Tragen, wobei die gesammelten VAPn berücksichtigt werden.
Zusatzinfos:
Bei unterjährigem Kauf fällt die VAP anteilig je Monat an
im Jahr des Verkaufs fällt keine VAP an.
Ich hoffe, dass ich mit meiner Darstellung richtig liege.